Verordnung über das Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder (Gehörlosenzentrum)
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                            1.10.97 - 19 Verordnung über das Gehörlosenzentrum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.42 Verordnung über das Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder (Gehörlosenzentrum) (vom 23. Juli 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dem   Zentrum   für   gehörlose und   schwerhörige   Kinder obliegt die vorschulische und schul ische Förderung und Betreuung von gehörlosen und schwerhörigen Kinder n aus dem Kanton Zürich. Nach Möglichkeit werden Kinder aus an deren Kantonen aufgenommen. Durch  eine  enge  Zusammenarbeit von  Eltern,  Lehrkräften,  wei- teren Fachleuten und Behörden soll die ganzheitliche Entwicklung der Kinder  zu  selbständige n  und  verantwortungsbewussten  Menschen  in der  Gemeinschaft  der  Hörenden und  der  Gehörlosen gefördert  wer den. Den Bedürfnissen der Kinde r wird mit Sonderschulung, pädago gisch-therapeutischen  Massnahmen ,  Beratung  und  Betreuung  Rech- nung getragen. Besondere Beachtung finden dabei der Aufbau und die Entwicklung der kommuni kativen Fertigkeiten und Fähigkeiten. Fachbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Das Zentrum umfasst fo lgende Fachbereiche: a)  Audiopädagogischer Dienst; b)  Beratungsstelle für hörgeschädigte Kinder; c)  Gehörlosenschule Zürich. Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  Leitung  des  Zent rums  obliegt  eine r  Direktorin  oder einem Direktor. Für  die  Bewältigung  von  pädago gischen  und  betrieblichen  Auf- gaben kann die Direktion ausse nstehende Fachleute beiziehen. Leitung der Fachbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Direktion  des  Zentrums bildet  die  Schulleitung  der Gehörlosenschule.  Die Fachbereiche  «Audiopä dagogischer  Dienst» und  «Beratungsstelle  fü r  hörgeschädigte  Kinder» werden  durch  eine Leiterin  oder  einen  Leiter  geführt, die  der  Direkti on  des  Zentrums unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  Anstellung  der  Mitarbei terinnen  und  Mitarbeiter  des Zentrums erfolgt durch die Erziehung sdirektion auf Antrag der Direk tion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            412.42 Verordnung über das Gehörlosenzentrum Fachbereichs konvente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  festangestellten  Mitarbei terinnen  und  Mitarbeiter  der Fachbereiche bilden Konvente, welc he Anträge an die Direktion und die Aufsichtskommiss ion stellen können. Audio pädagogischer Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Der   Audiopädagogische   Dien st   erteilt   gehörlosen   und schwerhörigen Kindern im Vorschul bereich und in der Volksschule an ihrem  Wohnort  Einzel-  und  Kleingru ppenunterricht.  Insbesondere wird die Hör- und Sprachentwi cklung der Kinder gefördert. Der Audiopädagogische Dienst fü hrt  die  pädagogisch-therapeuti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen Massnahmen durch. Beratungsstelle für hörgeschä digte Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  Beratungsstelle  für  hörges chädigte  Kinder  umfasst  die Erstberatung,  die  Beratung  für  Ki nder  in  der  Volk sschule  und  die Beratung  für  mehrfachbehinderte Kinder  in  Sonde rschuleinrichtun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen. Die  Beratungsstelle  für  Kinder  in der  Volksschule organisiert  die notwendigen  sonderpädagogischen Stützmassnahmen.  Sie  klärt  den Einsatz  von  technischen  Hilfsmitteln  ab  und  instruiert  deren  Ge- brauch. Sie berät Behörden, Le hrkräfte, Eltern und Kinder. Gehörlosen schule Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Gehörlosenschule Zürich ist die Sonderschule für gehör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lose und andere hörgeschädigte Kinder. Lehrplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die schulische Arbeit orientiert sich am Lehrplan des Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tons  Zürich  und  den  Aufnahmebedi ngungen  der  Oberstufenschulen für Gehörlose. Es werden nach Beda rf eigene didakt isch-methodische, technische  und  manuelle  Hilfsmitte l  für  den  gehörlosengerechten Unterricht und für das Elternha us entwickelt und verwendet. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die Gehörlosenschul e umfasst folgende Abteilungen: a)  Kindergarten; b)  Allgemeine Schulabteilung; c)  Abteilung für mehrfachbehinderte Kinder; d)  Audiologischer Dienst; e)  Internat; f)   Verwaltung und Betrieb. Abteilungs konvente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die Mitarbeiterinnen und Mitarb eiter der einzelnen Abtei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungen bilden je einen Konvent zu r Behandlung von Fragen des Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtes, der Erziehung, der Organi sation sowie der Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1.10.97 - 19 Verordnung über das Gehörlosenzentrum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.42 Kindergarten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Im  Kindergarten  werden  Grun dlagen  für  die  sprachliche Entwicklung gelegt. Kinde rgartenkinder erhalten täglich Einzelförde rung. Eine Kindergartengruppe umfasst in der Rege l drei bis sechs Kin der. Der Kindergartenbesuch dauert in der Regel zwei Jahre. Allgemeine Schulabteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die allgemeine Schulabteilung vermittelt den Schülern eine der Volksschule vergleichbare Bil dung. Es werden Laut- und Schrift sprache sowie die dafür notwendi gen Fertigkeiten entwickelt. Die  Grundschule  dauert  in  der Regel  sieben  Schuljahre.  Eine Klasse umfasst in der Rege l vier bis sechs Kinder. Abteilung für Mehrfach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behinderte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Hörgeschädigte   Kinder   mit   zu sätzlichen   Behinderungen erhalten  an  der  Abteilung  für mehrfachbehindert e  Kinder  vom  Kin dergartenalter  an  eine  auf  ihre individuellen  Bedür fnisse  und  Fähig keiten ausgerichtete Schulung. Die Gruppen umfassen in der Re gel zwei bis vier Kinder. Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die Aufnahme der Kinder in die Gehörlosenschule findet in der Regel auf Beginn eines neuen Sc huljahres statt. Für Kindergarten kinder erfolgt sie in der Regel na ch Vollendung des vierten Altersjah res. Über  die  Aufnahme  der  Kinder, deren  interne  Versetzung  oder deren Übertritt in eine andere Schule entscheidet die Direktion. Audiologischer Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Der audiologische Dienst widm et sich den technischen An- liegen  der  Hörschulung  gehörlose r  und  schwerhöriger  Kinder  und berät Lehrkräfte, Eltern und Kinder. Der audiologische Dienst klärt di e Hörfähigkeit der Kinder ab und sorgt für deren ohrenärztliche Über wachung. Ihm obliegt die Anpas sung und Wartung von Hörgeräten. Internat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Das  Internat  beherbergt  Ki nder,  die  wegen  langer  Schul wege  oder  aus  familiären  Gründe n  die  Sonderschule  nicht  besuchen könnten.  Es  wird  als  Wochenintern at  geführt.  Über  Mittag  werden auch die externen Kinder betreut. Die Internatsgruppen umfassen in der Regel vier bi s acht Kinder. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die  Aufsichtskommission  wird durch  den  Regierungsrat gewählt. Sie besteht aus zehn Mitgli edern, von denen mindestens zwei gehörlos  und  drei  Frauen sein  müssen.  Ein  Mi tglied  des  Erziehungs rates  ist  Präsidentin  bzw.  Präsid ent  der  Aufsichtskommission.  Das Aktuariat wird durch die Er ziehungsdirektion besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            412.42 Verordnung über das Gehörlosenzentrum Die Direktorin oder de r Direktor des Zentru ms nimmt an den Sit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zungen  der  Aufsichtskommissi on  mit  Antragsrecht  und  beratender Stimme teil. Vertretung der Fachbereichs konvente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die  Fachbereichskonvente  wähl en  gemeinsam eine  Mitar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beiterin  oder  einen  Mitarbeiter  al s  ihre  Vertretung  mit  beratender Stimme in die Aufsichtskommission. Aufgaben der Aufsichtskom mission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die Aufsichtskommi ssion überwacht den Betrieb des Zen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trums.  Die  Mitglieder der  Aufsichtskommission  besuchen  die  ihnen zugeteilten  Fachbereiche,  Klassen und  Lehrkräfte  einmal  pro  Seme- ster. Der Aufsichtskommission obliege n zudem folgende Aufgaben: a)  Stellungnahme  zu  wesentlichen Fragen  des  Unterrichts,  der  Or- ganisation und zu gr össeren Bauvorhaben; b)  Behandlung  von  Anträgen  der  Di rektion  und  der  Fachbereichs- konvente; c)  Antragstellung  an  die  Oberbehör den,  insbesondere  an  die  Erzie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hungsdirektion bei Neu- und Best ätigungswahlen von Lehrkräften; d)  Genehmigung des Jahresberichts und Kenntnisnahme von der Jah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - resrechnung. Fonds der Gehörlosen schule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die Aufsichtskommission verfüg t über die Mittel des Fonds der Gehörlosenschule Zürich. Sie besc hliesst Ausgaben zu Lasten des Fonds bis zum Betrage von Fr. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 im Einzelfall. Über höhere Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben  entscheidet  die Erziehungsdirektion.  Di ese  verabsch iedet  die Fondsrechnung und gene hmigt das Fondsbudget. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Gegen Anordnungen der Direktio n ist Rekurs an die Erzie- hungsdirektion  möglich.  Das  Rekursv erfahren  richtet sich  nach  den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . Schlussbestim mungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Diese  Verordnung  tritt  am  15.  August  1997  in  Kraft.  Zum gleichen Zeitpunkt wird die Vero rdnung über die kantonale Gehörlo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senschule vom 17. Ap ril 1969 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 162.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175.2 .