Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer (788b)
Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer (788b)
Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer
Nr. 788b Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer vom 10. März 1998 (Stand 1. Juli 2003) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 12 des Gesetzes über die Schiffssteuer vom 1. Dezember 1997
1
, auf Antrag des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zuständigkeit
1 Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für den Vollzug des Gesetzes über die Schiffs
- steuer, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.
§ 2
Automatisierte Verfügungen
1 Automatisierte Schiffssteuer- und Gebührenverfügungen erfordern keine Unterschrift.
2 Steuerveranlagung
§ 3
Berechnung
1 Massgebend für die Steuerberechnung sind die im Schiffsausweis eingetragenen Anga
- ben über die Antriebsleistung der Verbrennungsmotoren in Kilowatt (kW), die Schiffs
- länge, die maximale Nutzlast und die Zahl der Sitzplätze.
1 SRL Nr.
788a . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1998 83
2 Nr. 788b
2 Die Steuerbeträge werden auf ganze Franken berechnet, wobei Bruchteile bis 49 Rappen abgerundet und Bruchteile ab 50 Rappen aufgerundet werden.
§ 4
Steueranpassung
1 Werden am Schiff meldepflichtige Veränderungen vorgenommen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, wird die Steuer ab Monatsbeginn der Veränderung angepasst.
§ 5
Verrechnung
1 Beim Wechsel des Schiffs werden die für den Rest der Steuerperiode bereits bezahlten Steuern angerechnet.
2 Beim Halterwechsel werden bereits bezahlte Steuern nur mit schriftlicher Zustimmung der bisherigen den neuen Halterinnen und Haltern gutgeschrieben.
§ 6
Standortverlegung in einen andern Kanton
1 Wird der Standort eines Schiffs während der Steuerperiode in einen andern Kanton ver
- legt, wird die Schiffssteuer anteilsmässig zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in die
- sem Fall am letzten Tag des Monat vor dem Monat, in dem das Schiff verlegt wird.
§ 7
Anspruch auf Steuerbefreiung
1 Halterinnen und Halter von Schiffen, die vorwiegend zur Ausübung der Berufsfischerei verwendet werden, und von Segeljollen, die von Clubs zur Jugendsportförderung einge
- setzt werden, haben ihren Anspruch auf Steuerbefreiung beim Strassenverkehrsamt gel
- tend zu machen.
3 Steuerbezug
§ 8
Rechnungsstellung
1 Das Strassenverkehrsamt stellt Rechnung.
2 Steuerpflichtige, die mit der Steuerrechnung nicht einverstanden sind, können innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung verlangen, dass die Steuer in einem beschwerdefähigen Entscheid veranlagt wird.
§ 9
Zahlungsfrist
1 Die Zahlungsfrist für Steuerrechnungen beträgt 30 Tage.
Nr. 788b
3
§ 10
Zahlungsverzug
1 Steuerpflichtigen, welche die Steuerrechnung nicht innert 30 Tagen seit Fälligkeit be gleichen, werden nach erfolgloser Mahnung der Schiffsausweis und die Kontrollschilder entzogen oder verweigert.
§ 11
Verjährung
1 Die Forderungen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig wurden.
2 Irrtümlich bezahlte Schiffssteuern können innert fünf Jahren zurückgefordert werden.
§ 12
Kleinbeträge
1 Forderungen von weniger als 5 Franken werden nicht in Rechnung gestellt. Steuergut
- haben von weniger als 5 Franken (nach Abzug der Zustellspesen) werden nicht zurück
- erstattet.
4 Verwendung der zweckgebundenen Einnahmen
§ 13
Grundsatz
1 Der Kanton leistet aus dem Fonds der zweckgebundenen Steuereinnahmen Beiträge an die Erstellung, die Sanierung und den Unterhalt von Anlagen und Einrichtungen, welche von allen Schiffsführerinnen und -führern unentgeltlich oder höchstens zu den Selbst
- kosten benützt werden dürfen.
§ 14
Beitragshöhe
1 Für die Höhe der Beiträge sind Lage, Bedeutung, Benützbarkeit, Grösse und Nutzen der Anlagen und Einrichtungen massgebend.
§ 15
Verfahren
1 Beitragsgesuche sind zusammen mit den erforderlichen Bewilligungen und dem Kostenvoranschlag vor Ausführung des Projekts an das Justiz- und Sicherheitsdeparte
- ment
2 zu richten. Dieses bestimmt die anrechenbaren Kosten.
2 Departementsbezeichnung in den §§ 15 und 16 gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom
17. Februar
2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
4 Nr. 788b
§ 16
Zuständigkeit
1 Für die Zusicherung von Staatsbeiträgen bis zu 50
000 Franken ist das Justiz- und Si
- cherheitsdepartement zuständig. Über höhere Beiträge entscheidet der Regierungsrat.
5 Schlussbestimmungen
§ 17
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer vom 31. März 1987
3 wird aufgeho
- ben.
§ 18
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
3 G 1987 116 (SRL Nr. 788b)
Nr. 788b
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
10.03.1998
01.04.1998 Erstfassung G 1998 83
6 Nr. 788b Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.03.1998
01.04.1998 Erlass Erstfassung G 1998 83