Gesetz über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich
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                            514.1 Gesetz über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich (vom 7. Dezember 1975)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1.
                            Die Kaserne und der bestehende Waffenplatz werden aus der Stadt Zürich in ein rund 300 Hektar en umfassendes Gebiet im unteren Reppischtal, Gemeinden Birm ensdorf und Urdorf, verlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Für die Verlegung wird ein Ge samtkredit von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123 Millionen Franken bewilligt, wovon 43 Mill ionen Franken auf den Landerwerb und – unter Berücksichtigung von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 – 80 Millionen Franken auf die Erstellung  von  Hochbauten,  Freize it-,  Sport-  und  Erholungsanlagen sowie auf Erschliessungsarbeiten entfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kreditsumme erhöht oder ermä ssigt sich um den Betrag, der sich durch eine allfällige Bauverteue rung oder -verbillig ung in der Zeit zwischen der Aufstellung des Ko stenvoranschlages (Stichtag 1. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1974) und der Bauausführung ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Über die einzelnen Teilkredit e für die Erstellung von Hoch bauten,  Freizeit-,  Sport-  und  Erholung sanlagen  sowie  für  Erschlies sungsarbeiten beschlie sst der Kantonsrat aufgrund von Bau- und Kre ditvorlagen endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Beim  Abschluss  von  Pacht- und  Mietverträgen  mit  der Schweizerischen  Eidgenossenschaft sind  hinsichtlich  der  Benützung der  Kasernenbauten  und  des  Truppe nübungsgebietes  die  Interessen der  Bevölkerung  der  umliegende n  Siedlungsgebiete  und  der  Land schaftsschutz angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  der  Waffenplatz  nicht  militä risch  benützt,  so  ist  die  freie Begehbarkeit des Übungsgel ändes sicherzustellen, bei teilweiser mili tärischer Benützung so weit, als ein ordnungsgem ässer Schulungs- und Übungsbetrieb der Tr uppe dies zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Bestimmungen in den Ve rträgen mit de m Bund über die örtliche und zeitliche Benützung des Übungsgeländes durch die Truppe sind durch den Kantonsrat zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Das  durch  die  Verlegung des  Waffenplatzes  und  der  Ka serne frei werdende staatliche Area l in der Stadt Zürich bleibt weiter hin als nicht realisierbares Vermög en öffentlichen Zwecken gewidmet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            514.1 G über die Verlegung der Kasern e und des Waffenplatzes Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über die Übertragung von Teilen dieses Areals zum realisierbaren Vermögen  entscheidet  auf  Antrag  des  Regierungsrates  der  Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men,  am  Tag  nach  der  amtliche n  Veröffentlichung  des  Kantonsrats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beschlusses über die Erwahrung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 46, 33 und GS IV, 12.