Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Waadt über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            672.621 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zü rich und Waadt über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (vom 26. Mai / 14. Juli 1982)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Die Regierungen der Kantone Zü rich und Waadt vereinbaren, Zuwendungen von der Erbschafts- u nd Schenkungssteuer zu befreien, die gemacht werden zugunsten a.   der  Kantone  und  Gemeinden  sowi e  ihrer  öffentlich-rechtlichen Anstalten und Institutionen, sofern sie kein Handels- oder Indust rieunternehmen betreiben, b.   juristischer  Person meinnützigen Zwecken, der Er ziehung, der Ausbildung oder ande ren öffentlichen Zwecken dienen, in dem Masse, wie diese im Sitz kanton  von  der  Erbschafts-  und Schenkungssteuerpflicht  befreit werden; die Steuerbefreiung wird nu r insoweit gewährt, als sie durch den besteuernden Kanton einer ähnlichen juristischen Person mit Sitz in seinem Kanton auch gewährt würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die vorliegende Verei nbarung ist anwendbar a.   im Kanton Zürich auf die vo m Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer, b.   im  Kanton  Waadt  auf  die  vo m  Kanton  und  von  den  Gemeinden erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Für  die  Auslegung  dieser  Gegenrechtsvereinbarung  ist  der deutsche und der französische Wort laut gleichermass en verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Diese Vereinbarung tritt in Kr aft, nachdem ihr die Regierun gen beider Kantone zugestimmt habe n. Sie ist anwendbar auf die nach diesem Zeitpunkt eröffneten Er bgänge und vollzogenen Schenkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Mit dem Inkrafttreten dieser Ve reinbarung treten die Gegen rechtserklärungen  des  Staatsrat es  des  Kantons  Waadt  vom  24. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1926 und des Regierungsr ates des Kantons Zürich vom 29. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1927 ausser Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Die  beiden  Regierungen  sind  be rechtigt,  jederzeit  unter  Be achtung  einer  Kündigungsfrist  von einem  Jahr  von der  vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8, 467.