Statut der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) für die einheitliche Prüfung von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen in der Schweiz
                            1 SDK, Prüfung von Chiropraktore n und -praktori nnen – Statut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 04 - 43 Statut der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) für die einheitliche Prüfung von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen in der Schweiz (vom 19. September 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74, mit Änderung vom 21. November 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Schaffung einer Interkan tonalen Prüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die einheitliche Prüfung der Kandidaten und Kandidatinnen in der ganzen Schweiz wird eine Interkantonale Prüfungskommission gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Prüfungskommission  besteht aus  einem  Vorsitzenden  oder einer Vorsitzenden, fünf Ärzten oder Ärztinnen, fünf Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen sowie zwei Ersatzvorsitzenden und höchstens vier Ärzten oder Ärztinnen und vi er Chiropraktoren oder Chiroprak torinnen als Ersatzmitglieder. Vo rsitzender oder Vorsitzende und Er satzvorsitzender oder Ersatzvorsitz ende dürfen weder Arzt oder Ärz tin noch Chiropraktor oder Chiropraktorin sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Prüfungskommissi on  wird  nach  Anhören  der  Schweize rischen  Chiropraktorengesellscha ft  (SCG)  und  der  Verbindung  der Schweizer  Ärztinnen  und  Ärzte  vo m  Vorstand  der  Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) fü r eine Amtsdauer von vier Jah ren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufsichtsorgan  der  Prüfungsko mmission  ist  der  Vorstand  der SDK. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bestimmung de s Prüfungsortes Die  Prüfungskommissi on  bestimmt  im  Einv ernehmen  mit  dem Vorstand der SDK jeweils den Ort fü r die interkantonale Prüfung und organisiert die Prüfung im Kontak t mit der Gesundhei tsdirektion des jenigen Kantons, in dessen Ge biet die Prüfung stattfindet. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Prüfungsgebühren Die Prüfungsgebühren werden vom Vorstand der SDK angesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.152 SDK, Prüfung von Chiroprakto ren und -praktorinnen – Statut Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Rückerstattung der Prüfungsgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Meldet sich der Kandidat oder di e Kandidatin bis spätestens eine Woche vor Beginn von der Prüfung ab oder tritt er oder sie während der Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen wich tigen Gründen zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rück, wird die entrichtete Prüfung sgebühr unter Abzug eines dem bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - herigen  Aufwand  entsprechenden  Be trages zurückerstattet. Die Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsgebühr  verfällt  und  eine  nich t  bezahlte  Prüfungsgebühr  wird geschuldet, wenn der Kandidat oder die Kandidatin ohne einen wich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigen Grund von der begonnenen Pr üfung zurücktritt oder sich weni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ger als eine Woche vor Prüfungsbeginn abmeldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hat der Kandidat oder die Kandida tin die Prüfung nicht bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, ist die Prüfung sgebühr verfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Muss  die  Prüfung  wiederholt  werd en,  so  ist  die  angesetzte  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsgebühr neu zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Prüfungsgebühr ist innerhalb von  10  Tagen  nach  Erhalt  des Aufgebotes zur Prüfung zu entrichten. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zulassung zur Prüfung Zur  Prüfung  werden  nur  Kandid aten  oder  Kandidatinnen  zuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lassen, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die  vom  Bundesrecht  für  Chirop raktoren  und  Chiropraktorinnen vorgeschriebenen  Anforderungen  an  Vorbildung,  Studium  und praktischer Weiterbildung (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Abs. 1 lit. a und b der Verord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung über die Kranke nversicherung vo m 27. Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ) erfüllen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   vor  Beginn  der  chiropraktischen Ausbildung  entweder  das  erste medizinische Propaedeuticum (ers te Vorprüfung) bestanden haben oder die erforderliche Anzahl von Kreditpunkten für ein Studium in den naturwissenschaftlichen Grundlagenfächern von einem Jahr für  Ärztinnen  und  Ärzte  an  einer schweizerischen medizinischen oder naturwissens chaftlichen Fakultät nachweisen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   eine  mindestens  vier monatige  klinische  Unterassistenzzeit  absol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - viert haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   an dem vom Schweizerischen Ch iropraktik-Institut der SCG orga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisierten Weiterbildung sprogramm für Assistenten oder Assisten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tinnen teilgenommen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SDK, Prüfung von Chiropraktore n und -praktori nnen – Statut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 04 - 43 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Anmeldung zur Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Vorstand der SDK pub liziert in der Regel jährlich zwei Prü fungstermine.  Die  Anmeldungen  sind an  das  Zentralsekretariat  der SDK zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Anmeldung sind die Ausweise über die Erfüllung der Zulas sungsbedingungen gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anmeldungen werden nach Pr üfung der in Abs. 2 genannten Ausweise mit sämtlichen Unterlagen an die Prüfungskommission wei tergeleitet. Die Prüfungskommission teilt dem Zentralsekretariat der SDK ihre Stellungnahme zur Zulass ung des betreffenden Kandidaten oder der betreffe nden Kandidatin mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  Zentralsekretariat  der  SDK  erlässt  die  Aufgebote  zur  Prü fung oder teilt dem Kandi daten oder der Kandidat in mit, dass er oder sie nicht zur Prüfung zugelassen wird. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Nichtbestehen der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer die Prüfung nicht besteht oder nach ihrem Beginn ohne ge sundheitlichen oder anderen wichti gen Grund davon zurücktritt, kann den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Ausschluss von der Prüfung die  sich  während  der  Prüfung  Un redlichkeiten  zuschulden  kommen lassen,  von  der  begonnenen  Prüfung ausschliessen.  Die  Prüfung  gilt dann als nicht bestanden. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Ungültigkeit der Prüfung Der Vorstand der SDK kann eine bestandene Prüfung auf Antrag der Prüfungskommission für ungültig erklären und das erteilte Diplom zurückziehen,  wenn  sich nachträglich  herausstel lt,  dass  der  Kandidat oder  die  Kandidatin  sich  Unredl ichkeiten  zuschulden  kommen  liess oder die Prüfungsvorausset zungen nicht erfüllt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.152 SDK, Prüfung von Chiroprakto ren und -praktorinnen – Statut Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Diplom Auf  Antrag  der  Prüfungskommi ssion  wird  dem  Kandidaten  oder der  Kandidatin  nach  bestandener Prüfung  durch  den  Vorstand  der SDK  das  interkantonale  Diplom  au sgestellt.  Das  Diplom  ist  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichnet  vom  Präsidenten  oder  der  Präsidentin  der  Interkantonalen Prüfungskommission sowi e vom Präsidenten oder von der Präsidentin der SDK. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Prüfungsreglement und Stoffplan Der  Vorstand  der  SDK  erlässt  nach  Anhören  der  Prüfungskom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission ein Reglement für die Interk antonale Prüfung und bestimmt danach  den  Stoffplan.  Reglement und  Stoffplan  dürfen  den  Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen des vorliegenden St atuts nicht widersprechen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Rekurs- und Verfahrensrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen Entscheide der Prüfungskom mission kann der betroffene Kandidat  oder  die  betro ffene  Kandidatin  innerhalb  von  30  Tagen  an den Vorstand der SDK rekurrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Rekurse  sind  schriftlich begründet  und  mit  einem  Antrag versehen beim Zentralsekreta riat der SDK einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf das Rekursverfahren finden im Übrigen si nngemäss die bun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - desrechtlichen  Bestimmungen  übe r  die  Verwaltungsrechtspflege  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendung. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ziffer 2 gilt nicht für Kandid aten oder Kandidatinnen, die die  chiropraktische  Ausbildung  vor Inkrafttreten  dieser  Bestimmung begonnen haben und sich spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Jahre nach Ausbildungsbeginn zur ersten interkantonalen Prüfung anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ziffer 3 gilt nicht für Kandid aten oder Kandidatinnen, die die  Weiterbildung  (Assis tenztätigkeit)  vor  I nkrafttreten  dieser  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmung  begonnen  haben  und  sich  sp ätestens  3  Jahre  nach  Beginn der Weiterbildung zur zweiten in terkantonalen Prüfung anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SDK, Prüfung von Chiropraktore n und -praktori nnen – Statut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 04 - 43 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das vorliegende Statut wurde v on der Schweizerischen Sanitäts direktorenkonferenz (SDK) in ihrer Sitzung vom 19. September 1974 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Änderung vom 21. November 2002 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 58, 207 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 832.102 .