Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare
                            1 Wahlfähigkeitszeugnis für No tarinnen und Notare (NotPV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.1 Verordnung über den Erwerb des Wa hlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare (NotPV) (vom 4. September 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Obergericht, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 lit. a des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985 (NotG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teil: Prüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlorgan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Zur Abnahme der im NotG vorgesehenen Prüfung für Nota rinnen und Notare wählt das Oberge richt eine Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Prüfungskommission gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abs. 2 NotG besteht aus drei Mitgliedern und den erforderlichen Ersatzmitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wah l
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Als Mitglieder und Ersatzmitg lieder der Pr üfungskommis sion sind wählbar: a.   Mitglieder des Obergerichts, b.   Rechtslehrerinnen und Rechtslehr er an schweizerischen Universi täten, c.   Notariatsinspektorinnen und Nota riatsinspektoren sowie Notarin nen und Notare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  der  Prüfungskommission  sollen alle  drei  Berufsgruppen  ver treten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder beträgt sechs Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese scheiden am Ende des Jahres , in dem sie das 67. Altersjahr vollenden, aus der Kommission aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Das Obergericht wählt eines seiner Mitglieder zur Präsiden tin oder zum Präsidenten der Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Das Präsidium nimmt die Anmeldung für die Notariatsprü fung entgegen, bestimmt die Prüf ungstermine und bezeichnet die Exa minatorinnen und Examinatoren fü r die einzelnen Prüfungsfächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es kann aus wichtigen Gründen der zu prüfenden Person Fristen erstrecken oder die Verschie bung eines Term ins gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.1 Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV) Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Das Präsidium, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Prüfungskommission  werden  für  ih re  Mitwirkung  be i  den  Prüfungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. a–c der Verordnung des Obergerichts über die Entschä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digungen der Mitglieder der Anwa ltsprüfungskommission vom 21. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mitwirkung bei der praktische n  Prüfung  wird  wie  folgt  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schädigt: a.   für  die  Prüfungsleitung  und  für die  Kommissionsreferentin  oder den Kommissionsreferenten mit de rselben Entschädigung, welche für die Leitung der schriftlic hen Prüfung vorgesehen ist, b.   für  die  Beurteilung  der  prakti schen  Prüfung  mit  der  Entschädi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung, welche für die Mitwirkung be i der schriftlichen Prüfung vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Präsidium  wird  zusätzlich  mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 der  einem  Vizepräsidium des Obergerichts zustehenden Besoldungszulage entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Teil: Zulassung zur Prüfung Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus: a.   Schweizer Bürgerrecht, b.   Handlungsfähigkeit, c.   Vertrauenswürdigkeit, d.   Fachausbildung, e.   eine  praktische  Tätigkeit  von mindestens  zwei  Jahren  nach  dem Lehr- oder Mittelschulabschluss au f einem zürcheri schen Notariat. Die Dauer von Abwesenheiten mit Ausnahme von Ferien wird von der  Dauer  der  geleisteten  prakti schen  Tätigkeit  abgezogen.  Für Abwesenheiten wegen Krankheit, Unfa ll, Militärdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst  gilt  dies,  wenn deren  Dauer  insgesamt  mehr  als sechs Monate beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Fachausbildung gemäss Abs. 1 lit. d gelten: a.   eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schule und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der  Abschluss  des  Notariatsst udienganges  an  der  Universität Zürich oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   ein  gleichwertiges  auf  die  Prüfungsfächer  bezogenes  Teilstu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dium an einer schwei zerischen Universität; a. Voraus- setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wahlfähigkeitszeugnis für No tarinnen und Notare (NotPV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die zu prüfende Person reicht der Prüfungskommission fol gende Unterlagen ein: a.   Ausweis über die Heimatberechtigung, b.   Handlungsfähigkeitszeu gnis der Wohngemeinde, c.   Straf- und Betreibungsregisterauszug, d.   Bescheinigung über den Ab schluss der Fachausbildung, e.   Bescheinigung zum Nachweis der prak tischen Tätigkeit, f. Lebenslauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Präsidium  prüft  die  Unterlagen  und  entscheidet  über  die Zulassung zur Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Widerruf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Werden  nach  der  Zulassung einer  zu  prüfenden  Person Tatsachen  bekannt,  welche  die  Vertra uenswürdigkeit  infrage  stellen, entscheidet die Verwaltungskommiss ion des Obergeri chts über einen allfälligen Widerruf der Zulassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Wartefrist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Wer  abgewiesen  wurde  oder die  Anmeldung  nach  Beginn der Prüfung zurückgezogen hat, wird frühestens nach zwei Jahren zu einer neuen Prüfung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Teil: Prüfung A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsstoff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die zu prüfende Person muss mit der Prüfung nachweisen, dass sie die zur Berufsausübung er forderlichen Kenntnisse und Fähig keiten besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Rechtsgebiete: a.   Notariats- und Grundbuchrecht, b.   Privatrecht (einschliesslich internationales Privatrecht), c.   Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, d.   Zivilprozessrecht, e.   Planungs- und Baurecht, f. Strafrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wegleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die  Prüfungskommission  erlässt eine  Wegleitung  über  die Notariatsprüfung, insbesondere zum Prüfungsstoff der einzelnen Rechts gebiete.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.1 Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV) Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Wer bei einem Prüfungsteil une rlaubte Hilfsmittel verwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det oder Unredlichkeit en begeht, hat diesen nicht bestanden. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Der zu prüfenden Person werden Gebühren und Kanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kosten auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gebühr für die Notariatsprüfung und die Erteilung des Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weises  für  Notar-Stellvertreterinne n  und  Notar-Stellvertreter  beträgt Fr. 3000 bis Fr. 4000. Bei der Beme ssung der Gebühr werden die ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standenen Prüfungskosten berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Musste die zu prüfe nde Person einen Teil der Prüfung wiederho
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len, kann die Gebühr bis auf das Doppelte des Höchstbetrags erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird die Zulassung zur Prüfung wi derrufen oder zieht die zu prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fende Person ihr Gesuch zurück oder wird dieses abgewiesen, kann die Gebühr bis auf einen Ze hntel ermässigt werden. B. Theoretische Prüfungen A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die  theoretischen  Prüfungen  bestehen  aus  einem  münd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen und einem schriftlichen Teil. b. Prüfungs zeiträume
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die Prüfungskommission setzt drei Prüfungszeiträume pro Jahr fest, in denen die theoretisc hen Prüfungen abgelegt werden kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen. c. Säumnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Ist die zu prüfende Person mi t dem Ablegen einer Teilprü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung säumig, weist die Pr üfungskommission sie ab. B. Mündliche Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die mündliche Prüfung besteht aus folgenden Teilen: a.   Privatrecht (einschliesslich internationales Privatrecht), b.   Notariats- und Grundbuchrecht, Planungs- und Baurecht, c.    Schuldbetreibungs- und Konkursrech t, Zivilprozessrecht, Strafrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Prüfung dauert längstens drei Stunden. b. Mitteilung Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die  Prüfungskommiss ion  entscheidet,  ob  die  Prüfung  in den einzelnen Fächern bestanden wu rde. Sie erteilt keine Noten oder Bewertungen. Vorbehalten bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  teilt  das  Ergebnis  der  zu  pr üfenden  Person  unm ittelbar  im Anschluss an die Prüfung mit. a. Prüfungsarten a. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wahlfähigkeitszeugnis für No tarinnen und Notare (NotPV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Fällt die mündliche Prüfung ungenügend aus, entscheidet die  Prüfungskommission,  ob  sie  ga nz  oder  nur  teilweise  wiederholt werden muss. Ordnet die Prüfungsk ommission eine Teilwiederholung an, bewertet sie die Leistungen in den einzelnen Fächern und proto kolliert die Bewertungen mit sehr gut, gut, genügend oder ungenügend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  zu  prüfende  Pers on  wird  zur  nächsten  mündlichen  Prüfung eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fällt  das  Gesamtergebnis  unter Mitberücksichtigung  der  früher bestandenen Teilprüfungen wiederum ungenügend aus, weist die Prü fungskommission die zu prüfende Person ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Schriftliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Wer die mündliche Prüfung bestanden hat, wird zur schrift lichen Prüfung eingeladen. Der Term in wird mindestens zwei Wochen im Voraus bekanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die schriftliche Prüfung findet innert Monatsfrist nach der bestan denen mündlichen Prüfung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie wird in Klausur abgelegt. Ih re Dauer darf zehn Stunden nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die schriftliche Prüfung umfasst einen oder mehrere Rechts fälle aus den in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 genannten Gebieten. Die erforderlichen Gesetzes- und Verordnungstexte werden zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Mitteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Der Entscheid über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung soll  der  zu  prüfenden Person  innerhalb  von  vier  Wochen  mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Wird  die  schriftliche  Prüf ung  als  ungenügend  bewertet, kann  die  zu  prüfende  Person  sie  im nächsten  Prüfungszeitraum  wie derholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird auch die zweite Prüfung al s ungenügend bewe rtet, weist die Prüfungskommissi on die zu prüfende Person ab. C. Praktische Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Wer  die  theoretischen  Prüfung en  bestanden  hat,  ist  zur praktischen Prüfung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zu prüfende Person muss inne rhalb eines Jahres nach Beste hen der theoretischen Prüfungen mi t der praktischen Prüfung begin nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie gibt dem Präsidium der Prüf ungskommission mindestens drei Monate im Voraus den gewüns chten Prüfungszeitraum bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.1 Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV) Prüfungsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Das  Präsidium  der  Prüfungskom mission  teilt  der  zu  prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fenden Person das Prüfungsnotariat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Prüfung  wird  von  einer  Notarin,  einem  Notar,  von  einer Notar-Stellvertreterin  oder  einem  Notar-Stellvertreter  geleitet,  die oder der über das Wahlfä higkeitszeugnis verfüg t (Prüfungsleitung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die zu prüfende Person darf au f dem betreffenden Notariat noch nie tätig gewesen sein. Bei der Prüf ungsleitung und ihrer Vorgesetzten oder ihrer Stellvertretung dürfen keine Ausstandsgründe im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 NotG vorliegen.
                            Prüfungsgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Die praktische Prüfung erstreck t sich auf alle Arbeitsberei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che eines Notariats, Grundbuch- und Konkursamtes. Die zu prüfende Person bearbeitet auf dem Prüfung snotariat anstehende Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind auf einem Prüfungsnotariat in einem Fachbereich nicht genü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gend geeignete Arbeiten verfügba r, können der zu prüfenden Person in einzelnen Fällen in der Verantwo rtung des Prüfungsleiters Arbeiten von anderen Notariaten zugewiesen werden. Prüfungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Die praktische Prüfung dauert 25 Arbeitstage. Dossier über die Prüfungs arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Die zu prüfende Person erstel lt über die von ihr bearbeite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Geschäfte ein Dossier für die Prüfungsleitung. Da bei ist besonders kenntlich zu machen, was Entwürfe und Unterlagen von Dritten und was von ihr erstellte Unte rlagen und Dokumente sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann ihren Arbeiten erläut ernde Bemerkungen beifügen. Bericht der Prüfungsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die Prüfungsleitung erstellt nach Ende der Prüfung einen Bericht, den sie mit dem Dossier in der Regel innert 14 Tagen dem Prä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sidium der Prüfungskommi ssion übermittelt. Eine Kopie des Berichts stellt sie der zu prüfenden Person zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bericht enthält: a.   Informationen  über  die  gestellten  Aufgaben  und  den  Verlauf  der Prüfung, b.   Beobachtungen der Prüfungsleitung , über die Eignung der zu prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fenden Person als Notar-Stellvertret erin oder Notar-Stellvertreter, insbesondere  zur  praktischen  Um setzung  des  theoretischen  Wis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sens auf die konkreten Geschäfte, zur Berücksichtigung der Bedürf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse der Parteien, zur Arbeit stechnik und -organisation und zum Auftreten und Verhalten, c.   eine Beurteilung der abgelieferten Arbeiten aus fachlicher Sicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Prüfungsleitung bewertet die praktische Verwendbarkeit der abgelieferten  Arbeiten  und  gibt eine  Empfehlung  zur  gesamthaften Beurteilung der Prüfung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Wahlfähigkeitszeugnis für No tarinnen und Notare (NotPV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellungnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfende Person
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Die  zu  prüfende  Person  kann  der  Prüfungskommission innerhalb  von  14  Tagen  Bemerkung en  zum  Bericht  der  Prüfungslei tung einreichen. Sie orientiert di e Prüfungsleitung mit einer Kopie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Prüfungskommission  kann  v on  der  Prüfungsleitung  ergän zende Informationen einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellungnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Die  Referentin  oder  der  Refe rent  stellt  der  Prüfungskom mission einen Antrag zur Bewertung der Prüf ung. Stimmt dieser An trag nicht mit demjenigen der Prüf ungsleitung überein, setzt das Prä sidium  der  Prüfungsleitu ng  eine  Frist  von  14 Tagen  zur  Einreichung einer freigestellten schr iftlichen Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergänzung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Das Präsidium der Prüfungskom mission kann eine sofortige Ergänzung der Prüfung auf dem Prüf ungsnotariat oder auf einem ande ren Notariat anordnen, wenn Umfa ng und Schwierigk eit der bearbei teten Geschäfte keine ausrei chende Beurteilung erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Die  Prüfungskommission  entsch eidet  in  der  Regel  innert drei Monaten darüber, ob die zu pr üfende Person die Prüfung bestan den hat. Das Präsidium teilt den Entscheid der zu prüfenden Person, der Prüfungsleitung und dem Notariatsinspektorat mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Antrag auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erteilung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fähigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausweises
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Hat die zu prüfende Person die Prüfung bestanden, stellt die Prüfungskommission dem Obergericht Antrag auf Erteilung des Fähig keitsausweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Ist die praktische Prüfung un genügend, kann sie auf einem anderen Notariat wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  zweite  Prüfung  muss  frühes tens  sechs  und  längstens  zwölf Monate ab Mitteilung de s Ergebnisses beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Anmeldung  und  die  Zuwe isung  des  Prüfungsnotariates gelten die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ist  das  Ergebnis  der  zweiten  Pr üfung  wiederum  ungenügend, weist die Prüfungskom mission die zu prüfende Person ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Die  Verwaltungskommission  des  Obergerichts  spricht  der zu  prüfenden  Person  auf  Antrag der  Prüfungskommission  eine  dem Amt  zu  belastende  Entschädigung  zu für  in  der  praktischen  Prüfung geleistete, nützliche Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.1 Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Teil: Fähigkeitsauswei s und Wahlfähigkeitszeugnis A. Erteilung des Fähigkeitsausweises Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Wer die Prüfungen bestande n hat und die übrigen Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzungen erfüllt, erhält vom Obergericht einen Ausweis, der zur Tätig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit als Notar-Stellvertreterin oder Notar-Stellvertreter berechtigt. Gültigkeits dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Der Ausweis ist sechs Jahre gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die gesuchstellende Person kann der Verwaltungskommission des Obergerichts die Verlängerung des Ausweises um längstens sechs Jahre beantragen. Sie muss nachweisen, dass sie weiterhin über die notwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Kenntnisse und Fä higkeiten verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Verwaltungskommi ssion  lädt  die  Prüfungskommission  zur Stellungnahme  ein.  Diese  kann  ei ne  auf  bestimmte  Sachgebiete  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schränkte Nachprüfung beantragen . Die Verwaltungskommission ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidet über die Notwendi gkeit einer Nachprüfung. B. Erteilung des Wahl fähigkeitszeugnisses Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Das Obergericht erteilt das Wa hlfähigkeitszeugnis als Nota
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rin oder Notar an Personen, die sich nach der Erteilung des Fähigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausweises während zwei Jahren fa chlich, organisatorisch und führungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mässig  als  Notar-Stellvertreterin  oder  Notar-Stellvertreter  bewährt haben. Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            Die Gebühr für die Erteilung de s Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare beträgt Fr. 250 bis Fr. 500. Gültigkeits dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            Das Wahlfähigkeitszeugnis ist zeitlich unbeschränkt gültig. C. Entzug von Fähigkeitsausw eis und Wahlfähigkeitszeugnis Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            Die Verwaltungskommission des Obergerichts entzieht Fä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - higkeitsausweis oder Wahlfähigkei tszeugnis vorübergehend oder dau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ernd, wenn: a.   die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr erfüllt sind, oder b.   die betreffende Person für das Am t einer Notarin oder eines Notars oder  einer  Notar-Stell vertreterin  oder  eines  Notar-Stellvertreters nicht mehr vertrauenswürdig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Wahlfähigkeitszeugnis für No tarinnen und Notare (NotPV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiedererteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Das  Obergericht  kann  einen dauernd  entzogenen  Fähig keitsausweis oder ein dauernd entz ogenes Wahlfähigkeitszeugnis neu erteilen,  wenn  die  Voraussetzungen wieder  erfüllt  sind.  Es  kann  auf Antrag der Prüfungskommission ei ne nach Art und Umfang zu defi nierende Nachprüfung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei einem Entzug wegen Verluste s der Vertrauenswürdigkeit ist die  Wiedererteilung  frühestens  zehn Jahre,  in  Ausnahmefällen  fünf Jahre nach der Rechtskra ft des Entzuges zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Teil: Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            1 Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prüfungs verfahren gelten die Bestimmungen der Notariatsprü fungsverordnung in der Fassung vom 25. Juni 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf Gesuch hin werden bis zum 31. Dezember 2014 Anmeldun gen zur Notariatsprüfung unter Ge ltung der Notariatsprüfungsverord nung vom 25. Juni 2003 entgegengenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  Personen,  die  sich  gemäss  dem  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  der  Notariatsprüfungs verordnung  in  der  Fassung  vom  25. Juni  2003  für  eine  neue  Prüfung anmelden,  gelten  die  Zulassungsvoraussetzungen  der  Notariatsprü fungsverordnung in der Fassung vom 25. Juni 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 68, 393 ; Begründung siehe ABl 2013-09-20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 215.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 242 .