Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter
                            1 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281.1 Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) (vom 12. Mai 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Obergericht, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 des Gemeindegesetz es vom 6. Juni 1926
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 Abs. 2 und 80 Abs. 2 des  Gesetzes übe r die Gerichts- und Behördenorgani sation im Zivil- und Strafpro zess (GOG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Mai 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 lit.  c  des  Einführungsgesetzes  zu m  Bundesgesetz  über  Schuldbetrei bung und Konkurs (EG SchKG) vom 26. November 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            In dieser Verordnung bedeuten: Amt: Betreibungs- und Ge meindeammannamt. Verwaltungs kommission: Verwaltungskommissio n des Obergerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betreibungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kreis mit mehre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ren Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Umfasst  ein  Betreibungskreis mehrere  Gemein den,  richtet sich die Wahrnehmung der Rechte u nd Pflichten, die in dieser Verord nung der Gemeinde oder einem Ge meindeorgan zukom men, nach der gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 1 EG SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 getroffenen Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigentums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorbehalt, Vieh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verpfändung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das  Betreibungsamt ist  innerhalb  seines Betreibungskrei ses zuständig für die Führung a.   des Eigentumsvorbe haltsregisters gemäss Art. 715 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 , b.   des Viehverschreibungsprot okolls gemäss Ar t. 885 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ter der Stadt Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Betreibungsamt Winterthur-S tadt führt das Eigentumsvorbe haltsregister der Stadt Winterthur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281.1 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) Einigungs verhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Das Betreibungsamt kann die Durchführun g von Einigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhandlungen  gemäss  Art.  9  Abs.  1  der  Verordnung  des  Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichts vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 und Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 e der Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung des Bundesgerichts vom 23 . April 1920 über die Zwangsver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wertung von Grundstücken (VZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 an das Bezirksgericht überweisen. Schuldbetrei bung gegen Städte Zürich und Winterthur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Für  Schuldbetreibungen  gegen  die  Stadt  Zürich  oder  die Stadt Winterthur ist das Notariat Zü rich (Altstadt) bzw. das Notariat Winterthur-Altstadt zuständig. Vorzeitige Entlassung aus dem Amt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Über die vorzeitige Entlassung der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten aus de m Amt entscheidet gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die politi schen Rechte vom 1. September 2003 (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 der Gemeinderat. Verzeichnis der Betreibungs beamtinnen und Betreibungs beamten und der Stell vertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Das  Betreibungsinspektorat  er stellt  zu  Beginn  jeder  Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dauer  ein  Verzeichnis  der  Betr eibungsbeamtinnen  und  Betreibungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beamten sowie der Stellvertret ungen und stellt dieses zu: a.   dem Obergericht, b.   den Bezirksgerichten, c.   den Ämtern, d.   den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Geschäfts- und Rechnungsführung A. Grundsätze Bücher, Register, Protokolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Das Amt verwendet für die Geschäftsführung: a.   das Verzeichnis der Kreissch reiben (Missivenverzeichnis), b.   für die betreibungsa mtlichen Geschäfte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Bücher gemäss Art. 8 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ziff. 1–5 der Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Juni 1996 über die im Betrei bungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führung (VFRR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 : – das Eingangsregister, – das Betreibungsbuch, – das Gruppenbuch, – das Personenregister, – das Tagebuch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   das Pfändungsregister,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. das Depositenverzeichnis,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. das Register über die Einkommenspfändungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. das Verzeichnis der ausg estellten Verlustscheine,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. die Verwertungskontrolle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. die Verwaltungskontrolle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. das Verzeichnis der Arreste,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. das Verzeichnis der Retentionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. das Verzeichni s der Requisitionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. das Lagerbuch, sofern das Be treibungsamt ein Gantlokal führt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. das  Handelsregisterverzeichnis ,  sofern  nicht  die  Möglichkeit besteht, elektronisch auf das Handelsregister des Kantons Zü rich zuzugreifen und das Amt je derzeit einen vollständigen und zuverlässigen Zugang zum Internet hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. das Eigentumsvorbe haltsregister gemäss Art. 16 f. der Verord nung  vom  19.  Dezember  1910  be treffend  die  Eintragung  der Eigentumsvorbehalte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. das Viehverschreibungsprotokoll gemäss Art. 6 Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. Oktober 1917 betr effend die Viehverpfändung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 . c.   für die gemeindeamma nnamtlichen Geschäfte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. das Beglaubigungsregister gemäss Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Oktober 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. die Geschäftskontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt verwendet für die Rechnungsführung: a.   das Kassa- und das Kontokorrentbuch gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 6 und 7 und Art. 14 und 15 VFRR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 , b.   das Mehrkontenjournal, sofern ein Post- oder Bankkonto geführt wird, c.   das Bilanzheft, d.   das Postbescheinigungsbuch ode r Listen für Geldsendungen, e.   das Postbescheinigungsbuch oder Listen für eingeschriebene Sen dungen und Wertsendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Formulare
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Das  Betreibungsinspektorat  er stellt  für  die  Führung  von Verfahren Formulare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erstellen die Ämter selber Formul are, haben diese inhaltlich den durch das Betreibungsinspektorat erstellten zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Betreibungsinspektorat erlässt Weisungen über den Gebrauch von elektronischen Formularen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281.1 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) Amtsbezeich nung, Stempel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 In betreibungsamtlichen Verfahren bezeichnet sich das Amt als «Betreibungsamt» und verwende t den entsprechenden Stempel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  gemeindeammannamtlichen  Verf ahren  bezeichnet  sich  das Amt als «Gemeindeamma nnamt» und verwendet den entsprechenden Stempel. Zeichnungs berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Zeichnungsberechtigt sind: a.   die Betreibungsbeamtin ode r der Betreibungsbeamte, b.   die Stellvertretung, c.   Angestellte  des  Amtes,  denen die  Betreibungsbeamtin  oder  der Betreibungsbeamte die Zeichnungsb erechtigung übertragen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Stellvertretung beze ichnet sich als solche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Angestellte  fügen  der  Unterschrift  den  Zusatz  «i. A.»  oder  die Bezeichnung ihrer Funktion bei. Unterschrifts formen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Unterzeichnung erfolgt eigenhändig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleiben im Verfahre n der Schuldbetreibung die Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendung von Faksimilestempeln gemäss Art. 6 VFRR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 und weitere von der  Verwaltungskommission  zugela ssene  Formen  der  mechanischen oder elektronischen Unterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Unterzeichnung darf erst na ch der Ausstellung eines Formu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lars erfolgen. Gebühren und Zinserträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Das Amt überweist der Gemeinde: a.   monatlich: die Gebühreneinnahmen, b.   jährlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Nettozinserträge aus de m Bankkonto, dem Postkonto und aus den übrigen Geld anlagen des Amtes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Verrechungssteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt schreibt Nettozinserträg e und Verrechnungssteuern, die spezifisch bei einem Einzelgeschäft anfallen, der berechtigten Person gut. Bericht erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die  Ämter  erstatten  der  Verw altungskommission  jährlich innert der ihnen gesetzten Frist u nd auf vorgeschriebenen Formularen Meldung über ihre Ge schäftstätigkeit. Ergänzende Weisungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Das Betreibungsinspektorat er lässt über die Geschäfts- und Rechnungsführung ergä nzende Weisungen. Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die Gemeinde trägt die Kosten der für die Geschäfts- und Rechnungsführung notwendigen Unte rlagen, Gegenstände und Infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - matikmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281.1 B. Einsatz von Informatikmitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Will  ein  Amt  Informatiksysteme  oder  fachspezifische  In formatikapplikationen einführen, bedarf es ei ner Bewilligung a.   der Gemeinde und b.   der Verwalt ungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Bewilligung  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. b  reicht  das  Amt  beim Betreibungsinspektorat das Gesuch ein und legt diesem bei: a.   die Bewilligung der Gemeinde, b.   wenn es eine fachspezifische A pplikation einführen will: eine Doku mentation mit dem Inhalt und ei ner Sicherheitskopie der Applika tion sowie eine Benutzerdokumentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sind Unterlagen ge mäss Abs. 2 lit. b beim Betreibungsinspektorat bereits vorhanden, kann de ren Beilage unterbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesuchsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Das Betreibungsinspektorat prüft das Gesuch und leitet es zusammen mit einem begründeten An trag an die Verwaltungskommis sion weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Verwaltungskommission  kann  zur  Prüfung  eines  Systems oder einer Applikation auf Kost en des gesuchstellenden Amtes Sach verständige beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechte an den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Applikationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die Gemeinde sorgt dafür, da ss sie die Rechte an den Ap plikationen erwirbt oder zumindest deren berechtigte Nutzerin wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergänzungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erweiterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Für  Änderungen,  Ergänzungen oder  Erweiterungen  von verwendeten  fachspezifischen  Appl ikationen  bedarf  das  Amt  einer Bewilligung des Betr eibungsinspektorats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Neue  Versionen  (Updates)  von  fa chspezifischen  Applikationen kann das Betreibungsinspektorat einm alig für alle Ämter bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenschutz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            interner und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            externer Infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            matikbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Das Amt ist dafür verantwortli ch, dass mittels technischer und organisatorischer Massnahmen ge währleistet ist, dass ausschliess lich das Amt Zugang zu den elektroni sch erfassten, gespeicherten und archivierten Daten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sollen  Daten  in  einer  externen Informatikinfrastruktur  der  Ge meinde  oder  einer  Dri ttperson  bearbeitet  u nd  gespeichert  werden, bedarf das Amt dafür einer Bewill igung der Verwaltungskommission gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Abs. 1 lit. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Gesuch  ist  aufzuzeigen,  we lche  technischen  und  organisato rischen Massnahmen getroffen werden , um die Einhaltung der Bestim mungen  betreffend  Datensicherung und  Archivierung gewährleisten zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281.1 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) Ergänzende Weisungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Das  Betreibungsinspektorat  kann  über  den  Einsatz  von Informatikmitteln ergänzende Weisungen erlassen. C. Aktenaufbewahrun g und -archivierung Verantwortung für Aktenablage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die  Betreibungsbeamtin  ode r  der  Betreibungsbeamte  ist für die ordnungsgemässe Verwalt ung und Ablage der Akten des Am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tes verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist im Amt eine Archivarin oder ein Archivar bestellt, trägt diese oder dieser di e Verantwortung. Beschriftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Das  Amt  legt  die  Akten  ge ordnet  nach  Geschäften  und Jahren und entsprechend gekennzeichnet ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Register und Protokolle sind zu dem mit dem Namen des Amtes zu  bezeichnen,  unter  Angabe  des Geschäftsinhaltes  sowie  versehen mit  dem  Datum  von  Beginn  und  Abschluss  des  Registers  oder  des Protokolls. Aufbewahrungs dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die Akten des Betreibungsamtes sind aufzubewahren: a.   30  Jahre  (gerechnet  ab  Abschl uss  der  Betreibung):  Betreibungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bücher und Betreibungsprotokolle, nebst den zugehörigen Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nenregistern (Sch uldnerregister), b.   20 Jahre (gerechnet ab Ausstell ung  des  Verlustsch eines):  Verlust
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheinregister, c.   2 Jahre (gerechnet vom Tage der Er ledigung an): Akten über Regis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terauszüge, d.   10 Jahre (gerechnet vom Tage der Erledigung oder Löschung an): alle übrigen Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Akten des Gemeindeamma nnamtes sind aufzubewahren: a.   30 Jahre (gerechnet ab Protokollierung):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Beglaubigungsregister, Unterschriftenbuch zum Beglaubigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - register,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Register der ausgestellten Zeugnisse, b.   15 Jahre (gerechnet vom Tage de r Erledigung an): Geschäftskont
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rolle sowie übrige Akten von gemeindeammannamtlichen Geschäf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, c.   10 Jahre: Akten der Rechnungsführung. Ablieferung an Archiv
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Das Amt bietet die Akten spät estens nach Ablauf der Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bewahrungsfrist dem Archiv der Ge meinde (Archiv) zur Übernahme an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Archiv legt in Absprache mi t dem Amt fest, welche Akten es übernimmt und welche vernichtet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Amt liefert die Akten dem Archiv geordnet und mit einem Verzeichnis  versehen  ab.  Eine  Kopi e  des  Verzeichnisses  liefert  das Amt  dem  Betreibungsinspektorat  ab und  eine  Kopie  bewahrt  es  für sich auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nach der Ablieferung gehen di e Verfügungsgewalt und die Ver antwortung unter Beachtung von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 auf das Archiv über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vernichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Akten,  die  das  Archiv  nicht übernimmt,  vernichtet  das Amt, sofern das Betreibungsinspekto rat die Bewilligung dazu erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt sorgt dafür, dass bei der Vernichtung ein Missbrauch der Akten ausgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Aufsicht A. Obergericht und Bezirksgerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsicht des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obergerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            15 Die  Wahrnehmung  der  Aufgaben  des  Obergerichts  als obere kantonale Aufsicht sbehörde über die Ämter richtet sich ergän zend  zu  dieser  Verordnung  nach der  Verordnung  über  die  Organisa tion des Obergerichts vom 3. November 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weisungen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Die Verwaltungskommission er lässt allgemeine Weisungen in der Form von Kreisschreiben und Reglementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Visitation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezirksgerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Jedes  Bezirksgericht  visitiert  die  Ämter  seines  Bezirkes einmal jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verwaltungskommission erlässt in Absprache mit dem Betrei bungsinspektorat  Weisungen  über den  Umfang  und  den  Inhalt  der Visitation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Bezirksgericht teilt dem Amt und der Gemei nde das Ergeb nis der Visitation mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es  erstattet  der  Verwaltung skommission  und dem  Betreibungs inspektorat spätestens bis Ende Fe bruar des folgenden Jahres gesamt haft Bericht über die Visitati onen und deren Ergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsichtrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Die Gerichte können in die Ge weit Einsicht nehmen, als es für die Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281.1 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) Mitteilung von Disziplinar entscheiden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Die Aufsichtsbehörden gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Abs. 1 EG SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len Disziplinarentscheide mit: a.   der betroffenen Person, b.   dem Betreibungsinspektorat und der Gemeinde, we nn Disziplinar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - massnahmen getroffen werden, und c.   der  Verwaltungskommission, wenn  die  untere  Aufsichtsbehörde Disziplinarmassn ahmen trifft. B. Gemeinderat Disziplinarrecht des Gemeinde rates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Der Gemeinderat kann im Rahm en seiner Aufsichtszustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digkeit gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 EG SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 und nach Massgabe des Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalrechts  der  Gemeinde  Administ rativ-  und  Diszip linarmassnahmen treffen. Einsichtsrechte des Gemeinde rates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Der Gemeinderat ka nn in die Geschäftsführung des Am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tes so weit Einsicht nehmen, als es für die Organisation des Amtes, die Abrechnung der vom Amt erhobene n Gebühren und die Festsetzung der Löhne erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Gemeinderat kann dem Bezirksg ericht im Einzelfall schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich  einen  begründeten  Antrag  auf weitergehende  Einsicht  in  die Geschäftsführung des Amtes stellen. Der Umfang der Einsichtnahme ist genau zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Bezirksgericht  entscheidet nach  Abwägung  der  Interessen über das Einsichtsgesuch. Es teil t seinen Entscheid auch dem betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fenden Amt und dem Betrei bungsinspektorat mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gegen  den  Entscheid  des  Bezirks gerichtes  ist  der  Rekurs  nach Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 an die Verwaltungskommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion zulässig. C. Betreibungsinspektorat Leitung und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Das Betreibungsinspektorat besteht aus einer Betreibungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - inspektorin oder einem Betreibungsins pektor, der Stellvertretung und weiteren Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Betreibungsinspektorin  oder  dem  Betreibungsinspektor obliegt die Leitung und Organisation des Betr eibungsinspektorats. Aufgaben, Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            15 Das  Betreibungsinspektorat  erfüllt  die  ihm  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 der  Verordnung  über  die  Organisat ion  des  Obergerichts  vom  3.  No
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vember 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und dieser Verordnung übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inspektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Das Betreibungsinspektorat insp iziert in der Regel einmal jährlich  jedes  Amt  und  kontrolliert dabei  die  gesamte  Geschäftsfüh rung oder Teile davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es erstattet über das Ergebni s der Inspektion Bericht an: a.   das inspizierte Amt, b.   das Bezirksgericht, c.   die Gemeinde, d.   die Verwalt ungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erachtet  das  Betreibungsinspek torat  aufgrund  des  Ergebnisses der  Inspektion  die  Anordnung  von Disziplinarmassnahmen  als  not wendig, stellt es dem Bezirk sgericht entsprechend Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsübergabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Erfolgt infolge Wahl oder Er nennung einer neuen Betrei bungsbeamtin  oder  eines  Betreibung sbeamten  ein  Wechsel  in  der Amtsleitung, findet unter der Leitung des Betreibungsinspektorats die Übergabe des Amtes an die neue Beamtin oder den neuen Beamten statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Betreibungsinspektorat legt in Absprache mit der bisherigen und  der  neuen  Amtsleitung,  dem  Be zirksgericht  und  der  Gemeinde das Datum und den Zeitpunkt der Über gabe fest und lädt die Beteilig ten zur Amtsübergabe ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Betreibungsinspektorat a.   führt vor der Amtsübergabe eine Inspektion durch, b.   erstellt nach durchgeführter Inspektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   das Verzeichnis der zu über gebenden Register und Akten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   das Verzeichnis der zu übergebenden Amtsgeschäfte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   das Protokoll für die Amtsübergabe, c.   ist  für  die  Erledigung  der  weiter en  für  die  Vorbereitung  und  den Vollzug der Amtsübergabe erforderlichen Aufgaben besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Die Amtsübergabe erfolgt in Anwesenheit de r bisherigen und  der  neuen  Amtsleitung,  je  ei ner  Delegation  des  Bezirksgerichts und  der  Gemeinde  sowie  einer  Ve rtretung  des  Be treibungsinspekto rats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  oder  einer  der  Delegierten des  Bezirksgerichts  nimmt  die Amtsübergabe vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Betreibungsinspekt orat lässt das für den Vollzug der Amts übergabe erstellte Prot okoll von den an der Am tsübergabe beteiligten Personen unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281.1 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  Betreibungsinspekt orat  stellt  im  Zusammenhang  mit  der Amtsübergabe zu: a.   an die bisherige und die neue Am tsleitung sowie an die Gemeinde je:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   ein Verzeichnis der Register und Akten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   ein Verzeichnis der Amtsgeschäfte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   ein Protokoll der Amtsübergabe, b.   an das Bezirksgericht zweifach:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   das Verzeichnis der Register und Akten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   das Verzeichnis der Amtsgeschäfte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   das Protokoll der Amtsübergabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das Bezirksgericht leitet je ein Exemplar des Verzeichnisses der Register und Akten sowie der Amts geschäfte und des Protokolls der Amtsübergabe an die Verwal tungskommission weiter. c. Amts übergabe an Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Muss  die  Amtsleitung  für  eine  befristete  Zeit  von  der ordentlichen  oder  ausserordentlich en  Stellvertretung  ausgeübt  wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, nimmt das Betreibungsinspekt orat die Amtsübergabe in Abspra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che mit der Gemeinde vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Amtsübergabe  kann  ohne  Mitw irkung  des  Bezirksgerichts und der Gemeinde erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  der  Regel  ist  kein  Verzeic hnis  der  Register  und  Akten  zu erstellen. Hilfeleistungen und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Das Betreibungsinspektorat le istet im Zusammenhang mit Inspektionen oder auf Ersuchen eine s Amtes hin Hilfe in der Erledi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung von Amtsgeschäften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es erstattet der Verwaltungskom mission Bericht über vorgenom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mene Hilfeleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es führt für die Ämter Weiter bildungsveranstaltungen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es kann von den Ämtern Kostenbe iträge für Hilfeleistungen und Weiterbildungsveranst altungen erheben. Weisungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Das Betreibungsinspektorat kann den Ämtern im Zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menhang mit Inspektionen, Amtsübe rgaben und Hilfeleistungen ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bindliche Weisungen, auch über die Rechtsanwendung, erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es erlässt allgemeine Weisungen in Form von Mitteilungsblättern, Rundschreiben und Mustersammlungen. Bericht erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            Das Betreibungsinspektorat er stattet der Verwaltungskom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission jährlich Beri cht über seine Geschäftstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            Die Verordnung des Obergeri chtes über die Gemeindeam mann- und Betreibungsämter vom 9. Dezember 1998 wi rd aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            Das  Betreibungsinspektorat kann  die  im  Zusammenhang mit der Reorganisation des Betreibungswesens im Jahr 2010 erforder lichen  Amtsübergaben  (Ämterzu sammenlegung)  ohne  Mitwirkung des Bezirksgerichtes und der Gemeinde vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            Diese Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 345 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 131.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 131.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 161 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 212.51 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 281 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 210 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 SR 211.413.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 SR 211.423.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 SR 281.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 SR 281.41 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 SR 281.42 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung  gemäss  B  vom  3.  November  2010  ( OS  65,  865 ; ABl  2010,  2525 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.