Zahnprothetikverordnung
                            1 Zahnprothetikverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 02 - 37 Zahnprothetikverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 (vom 10. Juni 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Zulassung zur zahnprothetischen Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 A. Praxisberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die  selbstständige  zahnprothetische  Tätigkeit  bedarf  einer Bewilligung der Gesundheitsdirektion. Die Bewilligung wird Inhaberinnen und Inhabern des zürcherischen Zahnprothetikdiploms  oder  eines  entsprechenden  ausserkantonalen oder ausländischen Diploms erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gesundheitsdirektion regelt die Prüfung in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind berechtigt, selbst- ständig abnehmbaren Zahnersatz herzustellen und die dazu erforder- lichen Zahnreinigungen, Abdrücke und Einpassungen vorzunehmen. Es ist ihnen verboten, zahnärztliche Eingriffe durchzuführen. Dies gilt namentlich für das Beschleifen von Zähnen sowie für konservie- rende,  orthodontische,  chirurgische  und  parodontologische  Behand- lungen. Zahnprothetikerinnen  und  Zahnprothetiker  dürfen  die  für  die Berufsausübung gebräuchlichen, nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel beziehen, anwenden und empfehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anzeigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei zeitlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begrenzter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            selbstständiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                §2a.
                            2 Beabsichtigen Inhaberinnen und Inhaber einer ausserkan- tonalen oder ausländischen Berufsausübungsbewilligung ihren Beruf im  Sinne  von  Art.  5  des  bilateralen  Abkommens  vom  21.  Juni  1999 über die Freizügigkeit an nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalender- jahr  im  Kanton  Zürich  auszuüben,  zeigen  sie  dies  der  Gesundheits- direktion rechtzeitig vor Aufnahme schriftlich an. Sind die Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbstständige Berufsausübung  erfüllt,  bescheinigt  dies  die  Gesundheitsdirektion innert dreier Arbeitstage. Sind  die  Unterlagen  unvollständig  oder  die  Zulassungsvoraus- setzungen nicht erfüllt, teilt die Gesundheitsdirektion dies der Zahn- prothetikerin oder dem Zahnprothetiker innert derselben Frist mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.22 Zahnprothetikverordnung B. Vertretung Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Gesundheitsdirektion erteilt Bewilligungen zur befriste- ten zahnprothetischen Tätigkeit: a)   zur  Vertretung  einer  praxisberechtigten  Person,  welche  vorüber- gehend an der persönlichen Berufsausübung verhindert ist, b)  zur übergangsweisen Fortführung der Praxis bei dauernder Arbeits- unfähigkeit  auf  Rechnung  der  arbeitsunfähigen  Person  oder  bei Tod  der  praxisberechtigten  Person  auf  Rechnung  der  Erbberech- tigten, um die Übernahme der Praxis durch eine praxisberechtigte Nachfolgerin oder einen praxisberechtigten Nachfolger zu ermög- lichen. Fachliche Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §4.
                            3 Als Vertreterinnen und Vertreter werden Personen zugelas- sen, welche die Voraussetzungen zur selbstständigen Berufsausübung erfüllen. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Bewilligung zur Vertretung ist von der praxisberechtig- ten Person, bei deren Tod von den Erbberechtigten einzuholen. Das Diplom der Vertreterin oder des Vertreters muss dem Gesuch beigelegt  werden.  Die  Gesundheitsdirektion  kann  auf  Vorlage  der Ausweise  verzichten,  sofern  ihr  die  Vertreterin  oder  der  Vertreter bekannt ist. Praxisberechtigten Personen, die ihre Praxis nicht mindestens drei Monate geführt haben, kann die Bewilligung für eine Vertretung ver- weigert werden. Die Bewilligung kann von der Gesundheitsdirektion aus wichtigen Gründen verweigert oder zurückgezogen werden. Befristung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  Bewilligungen  werden  für  eine  Dauer  von  bis  zu  sechs Monaten  ausgestellt.  Sie  können  aus  wichtigen  Gründen  verlängert werden. Vorüber- gehende Abwesenheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Während  Arbeitsunterbrüchen  infolge  Ferien,  Fortbildung oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten von höchstens acht Wochen pro Jahr oder bei Abwesenheit von nicht mehr als einem Tag pro Woche, ist die Vertretung durch eine für die entsprechende Praxis bereits als Assistenzzahnprothetikerin oder Assistenzzahnprothetiker bewilligte Person ohne besondere Bewilligung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zahnprothetikverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 02 - 37 C. Unselbstständige Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Gesundheitsdirektion erte ilt Zahnprothetikerinnen oder Zahnprothetikern mit zürcherischem Zahnprothetikdiplom oder einem entsprechenden ausserkantonalen oder ausländischen Diplom Bewil- ligungen zur unselbstständigen zahnprothetischen Tätigkeit als Assis- tenzzahnprothetikerin oder Assistenzzahnprothetiker.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Assistenz- bewilligung ist in jedem Einzelfall von der praxisberechtigten Person zu beantragen. Praktikantinnen  und  Praktikanten  der  Prothetikerschulen  dürfen im  Rahmen  schulexterner  Praktika  bewilligungsfrei  beschäftigt  wer- den.  Die  Einzelheiten  werden  von  der  Gesundheitsdirektion  durch Weisungen an die Schulleitung geregelt. Es  dürfen  höchstens  200  Stellenprozente  zur  Assistenz  und  100 Stellenprozente  zwecks  Praktikum  zugelassen  werden.  Für  Zweit- praxen werden keine Bewilligungen erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die praxisberechtigte Person ist für die Tätigkeit der Ange- stellten verantwortlich. Praktikantinnen  und  Praktikanten  der  Prothetikerschulen  dürfen nur unter Aufsicht der praxisberechtigten Person an Patientinnen und Patienten tätig sein. D. Berufsverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Die Gesundheitsdirektion kann aus schwerwiegenden
                            Gründen die Berufsausübung verbieten. II. Praxisführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausübung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wirtschaftlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Zahnprothetikpraxen sind im Namen und auf Rechnung
                            der praxisberechtigten Person zu führen. Kollektivgesellschaften und einfache Gesellschaften sind zulässig, wenn alle Gesellschafterinnen oder Gesellschafter zur selbstständigen zahnmedizinischen  oder  medizinischen  Behandlung  befugt  sind  und diese  persönlich  ausüben.  Die  Rechnungstellung  erfolgt  durch  die praxisberechtigte Person, welche die Behandlung selbst durchgeführt hat oder für diese verantwortlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.22 Zahnprothetikverordnung Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            3 Eröffnung, Verlegung und Aufgabe einer Praxis, Namens- wechsel der praxisberechtigten Person, Mutationen betreffend Assis- tentinnen und Assistenten, die Ausübung der Praxistätigkeit an mehr als  einem  Standort  und  die  regelmässige  selbstständige  Berufsaus- übung  in  fremden  Praxisräumlichkeiten  sind  der  Gesundheitsdirek- tion schriftlich zu melden. Praxis- einrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die  Räume,  Einrichtungen  und  Ausrüstungen  haben  den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung zu entsprechen. III. Aufzeichnungspflicht Aufzeichnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Über die beruflichen Verrichtungen und die dabei verwen- deten Materialien sind Aufzeichnungen zu machen und während zehn Jahren  aufzubewahren.  Die  Patientinnen  und  Patienten  haben  An- spruch auf Herausgabe der Krankengeschichte und der dazugehörigen Unterlagen in Kopie. IV. Auskündungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            4 Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Auskündungen müssen den Namen der praxisberechtigten Person  enthalten,  dürfen  nicht  aufdringlich  sein  und  zu  keinen  Täu- schungen Anlass geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Gebrauch  von  Phantasie-  oder  anderen  unpersönlichen  Be- zeichnungen sowie die Bezeichnung als Klinik oder Institut zur Benen- nung einer Privatpraxis sind nicht statthaft. Das unberechtigte Führen von Titeln und andere Auskündungen, die zu Täuschungen über die zahnprothetische Ausbildung oder über die Berechtigung zur zahnprothetischen Tätigkeit Anlass geben kön- nen, sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zahnprothetikverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 02 - 37 V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Die Gesundheitsdirektion sorgt für den Vollzug dieser Ver-
                            ordnung.  Sie  ist  befugt,  jederzeit  unangemeldet  Kontrollen  und  In- spektionen  durchzuführen,  Beweismittel  zu  erheben,  nicht  bewilligte Praxen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungs- mittel und rechtswidriger Auskündungen zu veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Juli  1998  in  Kraft.  Auf  den gleichen  Zeitpunkt  wird  die  Verordnung  über  die  Zahnprothetiker vom 29. Januar 1975 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 608.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eingefügt durch RRB vom 6. Februar 2002 ( OS 57, 177 ). In Kraft seit 1. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss RRB vom 6. Februar 2002 ( OS 57, 177 ). In Kraft seit 1. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgehoben  durch  RRB  vom  6.  Februar  2002  ( OS  57,  177 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juni 2002.