Verordnung über das Sportamt und die Sportkommission
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.8 Verordnung über das Sportamt und die Sportkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 (vom 3. November 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Bearbeitung der allgemeinen Sportbelange und der Sport förderung  des  Kantons mit  Einbezug  des  kant onalen  Sportzentrums obliegt der Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . Von deren Tätigkeit ausgenommen ist der Schulsport.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Sicherheitsdirektion  verf ügt  über  ein  Spor tamt.  Dieses hat namentlich folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 a.   Sportförderung  gemäss  Konzept des  Regierungsrates  in  Zusam menarbeit mit dem Bundesamt für Sport, den entsprechenden kan tonalen  Amtsstellen,  den  Städ ten  und  Gemeinden,  dem  Zürcher Kantonalverband für Sport, den Spor t- und Jugendverbänden sowie anderen Institutionen im Bereich des Sports, b.   Vollzug von Jugend + Sport, einges chlossen die Durchführung von Kursen zur Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter, c.   Durchführung von kantonalen Jugendlagern und Sportanlässen, d.   Bearbeitung der Be lange des Sportfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Führung des kantonalen Sportzentrums kann durch die Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 im Rahmen einer Vere inbarung  Dritten  über tragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ernennt auf Amtsdauer des Regie rungsrates  eine  Sportkommission  und bezeichnet  deren  Vorsitz.  Der Kommission obliegt die Be ratung der Direktion in Sportbelangen sowie die  Unterstützung  der Zusammenarbeit  zwischen  den  verschiedenen mit Sportaufgaben betrauten Behörde n, Institutionen und Verbänden im Kanton Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Sekretariat  der  Sportkommi ssion  wird  durch  das  Sportamt geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § Vertreter der Bildungsdirektion, de r Baudirektion, des Zürcher Kanto nalverbandes für Sport sowie eine Ve rtretung der Städte und Gemein den an. Bis zur Zahl von insges amt höchstens ze hn Mitgliedern kön nen weitere Mitglieder ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.8 Verordnung über das Sportamt und die Sportkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über Jugend + Sport vom 28. September 1994 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 504 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss RRB vom 2. Mai 2012 ( OS 67, 493 ; ABl 2012, 1012 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.