Verordnung über die Berücksichtigung religiöser Gemeinschaften im Einwohnerregister
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69 Verordnung über die Berücksichtigung religiöser Gemeinschaften im Einwohnerregister (vom 14. November 1990)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Will eine religiöse Gemeinschaft im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 a Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Angaben aus den Einwohner registern  erhalten,  richtet  sie  ein  Ge such  an  die  Direktion  der  Justiz und des Innern (Direktion).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinschaft gibt eine klar e Bezeichnung an, unter der ihre Mitglieder im Einwohnerregister aufgeführt werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Eng verbundene Gemeinschaften können sich zu einem Dach verband  mit  einer  gemeinsamen  Be zeichnung  zusammenschliessen. Der Dachverband wird einer Gemeinschaft gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            3 Die Direktion entschei det über das Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Mitglieder der religiösen Gemeinschaften sind nicht ver- pflichtet, der Einwohnerkontrolle ihre Zugehörigkeit anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die religiösen Ge meinschaften reiche n der Einwohnerkont rolle nach Gutheissung des Gesuches eine Liste ihrer in der Gemeinde wohnhaften Mitg lieder ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Diese Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1991 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 51, 317.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 131.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss RRB vom 26. Mai 2010 ( OS 65, 341 ; ABl 2010, 1187 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.