Kantonales Tierschutzgesetz
                            1 Kantonales Tierschutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            554.1 Kantonales Tierschutzgesetz (vom 2. Juni 1991)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Tier schutzgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und den Schutz vor gefä hrlichen Wildtieren. II. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die  zuständige  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 vollzieht  die  Tierschutzgesetz gebung, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Sie ist berechtigt, ihre Befugn isse ihren Amtsstellen zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bezirkstierärzte und deren Ad junkte, die Polizeiorgane, die örtlichen  Gesundheitsbehörden  und  di e  Fleischschauer  sind  zur  Mit wirkung beim Vollzug verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 kann Fachleute sowie Tierschutzvereine und andere Organisationen zur Mitwir kung beim Vollzug der Tierschutz gesetzgebung beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tierschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der  Regierungsrat  wählt  auf  seine  Amtsdauer  eine  Tier schutzkommission, bestehend aus Fach leuten für Wildtier-, Nutztier- und Heimtierhaltung sowie fü r Fragen des Tierschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kommission zählt höchstens el f Mitglieder. Je drei Mitglieder werden auf Vorschlag der Tiersc hutzorganisationen und der landwirt schaftlichen Organi sationen gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Tierschutzkommission  konstituie rt  sich  selbst.  Sie  berät  die vollziehenden Organe in den Fragen des Tierschutzes mit Ausnahme der Tierversuche. Sie kann Auskunft ve rlangen, Einsicht in Akten neh men und Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie erstattet Gutachten für Tierhalter, die Rechtsmittel gegen eine Verfügung des für das Veterinärwesen zuständigen Amtes ergreifen wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Erhebt der Tierhalter Rekurs, en tscheidet die Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Kostenauflage über die Tragung der Gutachtenskos ten. In den übrigen Fällen tr ägt der Tierhalter die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tierversuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Der Regierungsrat wählt auf se ine Amtsdauer eine Tierver suchskommission, bestehend aus Fachleuten für Versuchstierkunde, für Tierversuche sowie für Fragen der Ethik und des Tierschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            554.1 Kantonales Tierschutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kommission zählt höchstens el f Mitglieder. Drei Mitglieder werden auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen gewählt. Universi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tät und ETH sind angemessen vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Tierversuchskommission konstitui ert sich selbst. Sie wirkt mit beim Vollzug der Bestimmu ngen über Tierversuche. III. Bewilligungen, Verbote Eidgenössische Tierschutz gesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 erteilt die Bewilligungen gemäss eidgenössischer Tierschutzgesetzg ebung unter den sachnotwendigen Bedingungen und Auflagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Handelt  es  sich  um  jagdbare  und geschützte  Tier e  im  Sinne  der Jagdgesetzgebung, hört die zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 die Finanzdirektion an. Die besonderen Bewilligungsp flichten bleiben vorbehalten. Gefährliche Wildtiere
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Das Halten gefährlicher Wildtiere, einschliesslich der wirbel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - losen, bedarf einer Be willigung. Sie setzt eine Haftpflichtversicherung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abgabe gefährlicher Wildti ere an Personen unter 18 Jahren ist untersagt. Aussetzen und Entweichen von Wildtieren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Das  Aussetzen  und  Entweichenlassen  von  Wildtieren  ist untersagt. Vorbehalten bleiben Ausnahmen gemäss besonderen recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Halter eines Wildtieres me ldet dessen Entweichen oder Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - handenkommen unverzüglich der Poliz ei und der Bewilligungsbehörde. IV. Kontrollen und Massnahmen Zutrittsrecht, Auskunfts pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Vollzugsorgane haben Zutr itt zu Stallungen, Räumen, Gehegen, Einrichtungen und Fahrzeug en, soweit es für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung erforderlich ist. Werden sie behindert, können sie die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Klärung von Fragen grundsät zlicher Bedeutung oder bei be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gründetem Verdacht auf Verletz ung von Tierschutzvorschriften kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen drei Mitglieder der Tierschutzkommission verlangen, dass die Voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zugsorgane von eine m Kommissionsmitglied begleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eigentümer und Halter von Tieren sowie mit der Pflege von Tie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren betraute Personen haben die no twendigen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonales Tierschutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            554.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Verwaltungsbehörde n,  Gerichte  und  Be amte  haben  unge achtet einer allfälligen Geheimhalt ungspflicht der zuständigen Direk tion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Mitteilung zu machen, wenn sie in ihrer amtlichen Tätigkeit Ver stösse gegen die Tierschu tzgesetzgebung feststellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tierärzte sind zur Mitteilung bere chtigt; sie haben beim Tierhal ter auf die Einhaltung der Tier schutzvorschriften hinzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Bewilligungspflichtige Tierhalt ungen sowie Nutztierhaltun gen ab einer vom Regierungsrat festzulegenden Grösse werden regel mässig kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vollzugsorgane sind berechtigt , Tierhaltungen auch stichprobe weise zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die  Vollzugsorgane  verfügen die  Massnahmen  zur  Behe bung von Mängeln der Tierhaltung. Kann nicht anders Abhilfe geschaf fen  werden  oder  rechtfertigt  es  di e  Schwere  der  Verstösse  gegen  die Tierschutzgesetzgebung, wird die Be willigung entzogen oder ein Tier halteverbot ausgesprochen. V. Tierversuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  zuständige  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 legt  der  Tierversuchskommis sion  die  Gesuche  für  Ti erversuche  mit  erhöhtem  Schweregrad  zur Begutachtung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Tierversuchskommission ist im Bewilligungsverfahren für Tier versuche  zum  Rekurs  an  den  Regier ungsrat  und  zur  Beschwerde  an das Verwaltungsgericht berechtigt. Die gleichen Befugnisse haben min destens drei gemeinsam handelnde Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dem  Rekurs  und  der  Beschwerde kann  die  aufschiebende  Wir kung entzogen werden, wenn der Sc hutz übergeordnete r Rechtsgüter, namentlich  Leben  und  Gesundheit von  Menschen  und  Tieren,  eine rasche Durchführung de s Versuchs erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Tierversuchskom mission, deren De legationen und die zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 kontrollieren die Vers uchstierhaltungen und die Durchführung von Tierve rsuchen. Die Tierhalt ungen werden mindes tens zweimal jährlich unangemeldet besucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über jede Kontrolle wi rd ein Protokoll erstellt, das dem Inhaber der  Bewilligung,  der  Tierversuchskommission  und  der  zuständigen Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 zugestellt wird. Diese verfü gt die notwendigen Massnah men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            554.1 Kantonales Tierschutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen gelten die Bestimm ungen von Abschnitt IV dieses Gesetzes sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Tierversuchskommission  erstattet  dem  Regierungsrat  einen jährlichen  Bericht,  der  im  Gesc häftsbericht  des  Re gierungsrates  in geeigneter Form veröffentlicht wird. VI. Verschiedene Bestimmungen Ausbildung der Tierpfleger
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die  zuständige  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 trifft  im  Zusammenwirken  mit den  Ausbildungsbetrieben  und  ihre n  Verbänden  die  für  die  Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung und Prüfung der Tierpflege r erforderlichen Anordnungen. Förderungs massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Der Staat unterstützt und fördert die Erforschung von Me
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - thoden zur Verminderung oder Verm eidung von Tierversuchen sowie die Entwicklung besonders artgerec hter Tierhaltungssysteme und rich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet dafür Beiträge aus. Straf bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig a.   gefährliche  Wildtiere  ohne  Be willigung  oder  ohne  gültige  Haft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtversicherung hält, b.   gefährliche Wildtiere an Pers onen unter 18 Jahren abgibt, c.   widerrechtlich Wildtiere aussetzt oder entweichen lässt, d.   als Halter eines Wildtieres de ssen Entweichen oder Abhandenkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men  nicht  unverzüglich  der  Poliz ei  und  der  Bewi lligungsbehörde meldet, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Übertretung  verjährt  in  zwei  Jahren,  die  Strafe  der  Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tretung in fünf Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gehilfenschaft ist strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen steht den Statthalterämtern zu. Strafprozess
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            8 In  Strafverfahren  wegen  Verletzung  von  Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung hat die zuständige Direktion volle Partei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . Änderung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 wird wie folgt geändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufhebung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Das  Gesetz  über  den  Tierschutz  vom  30. November  1969 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kantonales Tierschutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            554.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Februar 2017 ( OS 73, 173 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 4 und 5 gelten während zehn Jahren ab Inkrafttreten.
                            1 OS 51, 728.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Kraft gesetzt auf 1. April 1992 (OS 52, 79).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Text siehe OS 51, 731.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 312.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 455 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro ; In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Eingefügt durch G vom 6. Februar 2017 ( OS 73, 173 ; ABl 2015-02-27 ). In Kraft seit 1. Juni 2018. Gültig vom 1. Juni 2018 bis 31. Mai 2028.