Beschluss des Regierungsrates über die Zuständigkeit zur Bewilligung von Versickerungen (711.14)
Beschluss des Regierungsrates über die Zuständigkeit zur Bewilligung von Versickerungen (711.14)
Beschluss des Regierungsrates über die Zuständigkeit zur Bewilligung von Versickerungen
1 X. X. 03 - xx
711.14 Beschluss des Regierungsrates über die Zuständigkeit zur Bewilligung von Versickerungen (vom 19. Dezember 1990)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Den Gemeinden wird mit Wirkung ab 1. April 1991 gestützt auf § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Gewässerschutz vom 22. Januar
1975
2 die Befugnis zur Erteilung vo n gewässerschutzrechtlichen Bewilli- gungen zum Versickern lassen von Dach- und Si ckerwasser übertragen. Die Befugnis beschränkt sich auf Vorhaben innerhalb der Bauzonen, ausgenommen für Industrie- und Gewe rbebauten. Für Versickerungen ausserhalb der Bauzonen und bei In dustrie- und Gewerbebauten ist nach wie vor das AGW zuständig. II. Die Baudirektion wird beauftr agt, den zustä ndigen Organen der Gemeinden die zur Ausübung ihre r Befugnis notwendigen techni- schen und rechtlichen Weisungen abzugeben und die erforderlichen Instruktionen zu erteilen. III. Veröffentlichung im Amtsbla tt und in der Gesetzessammlung.
1 OS 51, 349.
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711.11 .