Verordnung über die Chiropraktoren
                            1 Verordnung über die Chiropraktoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 02 - 37 Verordnung über die Chiropraktoren (vom 14. Mai 1964)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Zulassung zur chiropraktischen Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der chiro-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            praktischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Die chiropraktische Tätigkei
                            t umfasst die diagnostische Be- urteilung schmerzhafter Zustände und Funktionsstörungen, die durch Veränderungen  oder  Verschiebungen der  Wirbelsäule  oder  des  Be- ckens bedingt sind, sowie die manipul ative Behandlung dieser Störun- gen. Andere diagnostische und therapeu tische Verrichtungen sind den Chiropraktoren  untersagt,  insbes ondere  die  Behandlung  übertrag- barer Krankheiten, chirurgische, gy näkologische oder geburtshilfliche Eingriffe, diätetische Massnahmen , Verordnung und Abgabe von Arz- neimitteln sowie physikalische Ther apie, die nicht gegen Veränderungen oder Verschiebungen der Wirbelsä ule oder des Becken s gerichtet ist. A. Praxisberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflichtige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Einer Bewilligung zur selbstst ändigen chiropraktischen Tätig- keit (Praxisbewilligung) bedürfen al le Chiropraktoren, die Kranke un- tersuchen oder behandeln, ohne da bei im Namen ei nes praxisberech- tigten Chiropraktors tätig zu sein. Die  Bewilligung  zur  selbstständi gen  Ausübung  der  Chiropraktik wird  Inhabern  eines  von  der  Schw eizerischen  Sani tätsdirektoren- konferenz  ausgestellten  oder  von  di eser  anerkannten  ausländischen Diploms erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anzeigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei zeitlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begrenzter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            selbstständiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                §2a.
                            5 Beabsichtigen  Inhaber  eine r  ausserkantonalen  oder  aus- ländischen  Berufsausübung sbewilligung  ihren  Beruf  im  Sinne  von Art. 5  des  bilateralen Abkommens  vom  21.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999  über  die  Frei- zügigkeit an nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kan- ton Zürich auszuüben, zeigen sie dies der Gesundheitsdirektion recht- zeitig vor Aufnahme schriftlich an. Sind die Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbstständige Berufsausübung  erfüllt,  beschein igt  dies  die  Gesundheitsdirektion innert dreier Arbeitstage. Sind  die  Unterlagen  unvollst ändig  oder  die  Zulassungsvoraus- setzungen nicht erfüllt, teilt die Gesundheitsdirektion dies dem Chiro- praktor innert derselben Frist mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.15 Verordnung über die Chiropraktoren B. Bewilligungen für Vertreter und Assistenten Tätigkeits- bereich der Vertreter und Assistenten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Die Direktion des Gesundhe
                            itswesens erteilt Bewilligungen zur unselbstständigen ch iropraktischen Tätigkeit: a)   zur  Vertretung  eines  praxisbere chtigten  Chiropraktors,  der  vor- übergehend an der persönlichen Berufsausübung verhindert ist, b)  zur  übergangsweisen  Fortführung der  Praxis  eines  verstorbenen Chiropraktors auf Rechnung der Erben, c)   zur Assistenz unter de r persönlichen Aufsicht eines praxisberech- tigten Chiropraktors. Fachliche und sonstige Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §4.
                            5 Als  Vertreter  und  Assistenten  werden  Chiropraktoren  zu- gelassen, welche die erste interkan tonale oder eine von der Schweize- rischen  Sanitätsdirekt orenkonferenz  als  gleich wertig  anerkannte  an- dere Prüfung bestanden haben. Bewilligungen  zur  Assistenz  in einer  bestehenden  Praxis  werden nur  erteilt,  um  eine  für  die  Zula ssung  zu  einer  weiteren  Vor-  oder Schlussprüfung vorgeschriebene Ausbildung zu ermöglichen. Bewilligungs- verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Die Vertreter- und Assisten
                            tenbewilligungen sind  vom  pra- xisberechtigten  Chiropraktor  ei nzuholen,  Bewil ligungen  zur  über- gangsweisen Fortführung der Praxis eines verstorbenen Chiropraktors von dessen Erben. Die Ausweise über die Ausbildung des Vertreters oder Assistenten sind  beizulegen.  Die  Direktion des  Gesundheitswesens  kann  auf  die Vorlage dieser Ausweise verzichten, sofern ihr der Vertreter oder As- sistent bekannt ist. Die  Bewilligung  kann  von  der  Di rektion  des  Gesundheitswesens aus wichtigen Gründen jederzeit zurückgezogen werden. Vertretung des Praxisinhabers
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Bewilligungen zur Vertre tung eines an der persönlichen Berufsausübung  verhinderten  Chiropr aktors  werden  befristet  erteilt. Als Höchstfristen gelten: a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 bei Vertretern mit Praxis bewilligung zw ölf Monate, b)  bei anderen Vertretern drei Monate. Die Fristen können aus wichtige n Gründen verlängert werden. Fortführung der Praxis eines verstorbenen Chiropraktors
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Bewilligungen zur Fortführung
                            der Praxis eines verstorbenen Chiropraktors werden nur erteilt, um die Übernahme der Praxis durch einen  praxisberechtigten  Chiroprakt or  zu  ermöglichen.  Sie  sind  auf drei Monate zu befristen, können aber aus wichtigen Gründen verlän- gert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung über die Chiropraktoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 02 - 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Assistenzzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                §8.
                            4 Die Assistenzzeit ist auf drei Jahre beschränkt. Sie kann um ein  Jahr  verlängert  werden,  wenn der  Assistent  die Prüfung  wieder- holen muss. II. Die Berufsausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                §9.
                            6 Eröffnung,  Verlegung  und  Aufg abe  einer  chiropraktischen Praxis sowie die regelmässige selb stständige Berufsausübung in frem- den  Praxisräumlichkeit en  sind  der  Direktion  des  Gesundheitswesens zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praxisinhaber
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Inhaber einer ch
                            iropraktischen Einzel praxis und Teilhaber einer chiropraktischen Gemeinscha ftspraxis dürfen nur praxisberech- tigte Chiropraktoren sein, die in de r Praxis selbst in eigenem Namen tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auskündungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Auskündungen müssen den Na
                            men des praxis berechtigten Chiropraktors enthalten. Insbesondere sind verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 a)   die  Bezeichnung  einer Praxis  als  Klinik  ode r  Institut  oder  über- haupt  der  Gebrauch  von  Phantasie-  oder  andern  unpersönlichen Bezeichnungen für eine Praxis, b)  der Hinweis auf besondere Fa chgebiete oder Spezialtitel, c)   das Führen medizinischer Titel ausser gegebenenfalls in der Form «Doktor der Chiropraktik», abgekürzt «DC», d)  Zeitungsinserate ausser bei Er öffnung und Verlegung einer Praxis sowie bei vorübergehender Abwesenheit des Inhabers. III. Die Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                §§ 14–21.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.15 Verordnung über die Chiropraktoren IV. Vollzugsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vollzugsauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Die Direktion des Gesundheit
                            swesens sorgt für den Vollzug dieser Verordnung. Sie ist befugt, die Beseitigung unerlaubter Behand- lungs- und Auskündungsmi ttel zu veranlassen. Straf- bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Mit Busse können bestraft werden:
                            a)   Übertretungen der §§ 1, 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und 9–12 dieser Verordnung, b)  die Betätigung als chiroprakti scher Vertreter oder Assistent ohne Bewilligung, c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Diese Verordnung tritt am
                            Tage nach der Veröffentlichung im  Amtsblatt  in  Kraft.  Auf  den  gl eichen  Zeitpunkt  werden  die  Ver- ordnung  über  die  Bewilligung  zur Ausübung  der  Chiropraktik  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. März  1939  und  das  Reglement über  die  Prüfung  von  Chiroprak- tikern vom 27. März 1953 als aufgehoben erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 41, 698 und GS VI, 31. Vom Regierungsrat erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ursprünglich §§ 25–27.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufgehoben  durch  RRB  vom  27.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988  (OS  50,  338).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Februar 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss RRB vom 27. Januar 1988 (OS 50, 338). In Kraft seit 13. Feb- ruar 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt durch RRB vo m 6. Februar 2002 ( OS 57, 172 ). In Kraft seit 1. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss RRB vom 6. Februar 2002 ( OS 57, 172 ). In Kraft seit 1. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufgehoben  durch  RRB  vo m  6.  Februar  2002  ( OS  57,  172 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juni 2002.