Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege
                            1 Verordnung über die Jugends trafrechtspflege (JStV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            322 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) (vom 29. November 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 des Straf- und Justizvollzugs gesetzes (StJVG) vom 19. Juni 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            9 Diese  Verordnung  regelt  Or ganisation  und  Geschäftsfüh rung der Oberjugendanwaltscha ft und der Jugendanwaltschaften a.   bei der Untersuchung und Beurteilung von Straftaten Jugendlicher, b.   bei der Untersuchung und Beurte ilung von Strafta ten nach vollen detem 18. Altersjahr im Sinne von Art. 3 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über da s Jugendstrafrecht (JStG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , c.   beim  Vollzug  von  Schutzma ssnahmen  und  Strafen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 StJVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Direktion im Sinne dieser Ve rordnung ist die Direktion der Justiz und des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            10 A. Oberjugendanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Oberjugendanwaltschaft besteht aus a.   der  Leitenden  Oberjugendanwältin  oder  dem  Leitenden  Ober jugendanwalt, b.   der Oberjugendanwältin oder dem Oberjugendanwalt, c.   den zentralen Diensten, d.   dem administrativen Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            322 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion kann ausserordentliche Oberjugendanwältinnen oder Oberjugendanw älte bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zu den zentralen Diensten der Oberjugendanwaltschaft gehören namentlich a.   die Fachleitung für Sozialarbeit, b.   das Controlling, c.   der Personaldienst, d.   die Geschäftskontrolle, e.   das Rechnungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Oberjugendanwaltschaft  kann sich  Jugendanwältinnen  oder Jugendanwälte sowie weiteres Personal direkt unterstellen. Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Leitende Oberjugendanwältin oder der Leitende Ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jugendanwalt leitet die Oberjugenda nwaltschaft und vertritt die Jugend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - strafrechtspflege nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leitende Oberjugendanwältin oder der Leitende Oberjugend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anwalt  ist  für  die  Auftrags-  und Aufgabenerfüllung  der  Oberjugend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anwaltschaft verantwortlich und regelt die interne Verteilung der Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben und die Entscheidbefugnisse. Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Oberjugendanwaltschaft  erfüllt  die  Aufgaben  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114 GOG
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung  und  sichert  die Qualität der Leistungen im Bere ich der Jugendstrafrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie fördert Bestrebungen zur Erforschung und Bekämpfung der Jugendkriminalität  und  kann  eigene Projekte  dazu  sowie  zu  Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebung, Rechtsanwendung, Sozialarbe it und Organisati on im Bereich der Jugendstrafrechtspflege durchführen. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Oberjugendanwaltschaft a.   bestimmt  über  den  Einsatz  der finanziellen und personellen Res
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sourcen, b.   legt die Grundsätze für die Orga nisation der Jugendanwaltschaften und  den  Einsatz  der  Jugendanwä ltinnen  und  Jugendanwälte,  der Sozialarbeiterinnen  und  Sozialarb eiter  sowie  des  übrigen  Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nals fest, c.   erlässt allgemeine und einz elfallbezogene Weisungen, d.   fördert die Personalentwicklung, e.   arbeitet mit den an der Jugends trafrechtspflege beteiligten Behör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  im  Kanton  sowie  mit  andere n  Amtsstellen  der  Kantone  und des Bundes zusammen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung über die Jugends trafrechtspflege (JStV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            322 f. gewährleistet die öffentli che und interne Information, g.   erfüllt weitere ihr zugewiesene Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Oberjugendanwaltschaft  kann  bestimmte  Untersuchungen und  Vollzugsgeschäfte  aus  dem  gan zen  Kantonsgebiet  einer  Jugend anwaltschaft zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Delegation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            9 Die Oberjugendanwal tschaft kann Leitende Jugendanwältin nen  und  Jugendanwälte  sowie  Juge ndanwältinnen und Jugendanwälte zur Erledigung einzelner Aufgaben der Oberjugendanwaltschaft beizie hen oder ihnen diese ganz oder teilweise übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Orientierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            9 Die  Oberjugendanwaltschaft  or ientiert  die  Direktion  über Strafverfahren von besonderem ö ffentlichem Inte resse und wichtige Entwicklungen im Bereic h der Jugendkriminalität. B. Jugendanwaltschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Jugendanwaltschaften bestehen aus a.   der Leitenden Jugendanwältin ode r dem Leitenden Jugendanwalt, b.   den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten, c.   den Sozialarbeiterinne n und Sozialarbeitern, d.   dem Kanzleipersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Oberjugendanwaltschaft bestim mt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter de r Leitenden Jugendanwälti n oder des Leitenden Jugendanwalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie kann den Jugendanwaltschaften stellvertretende Jugendanwäl tinnen  und  Jugendanwälte,  juristisch e  Auditorinnen  und  Auditoren, Praktikantinnen und Praktikanten de r Sozialarbeit sowie weiteres Per sonal zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Leitende Oberjugendanwältin oder der Leitende Ober jugendanwalt  bestimmt  den  Einsat zort  der  Jugendanwältinnen  und Jugendanwälte sowie der weiteren Mitarbeitenden der Jugendanwalt schaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Jugendanwältinnen und Jugendanw älte sowie die stellvertre tenden  Jugendanwältinnen  und  Jugenda nwälte  haben  Amtsbefugnis im ganzen Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            322 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            9 Die Jugendanwaltschaften erfülle n die in ihre Zuständigkeit fallenden sowie die ihne n von der Oberjugendanwaltschaft zugeteilten Untersuchungs- und Vollzugsaufgaben. Sie beachten dabei den Schutz und die Erziehung der Ju gendlichen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 JStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , die Grundsätze von Art. 4 der Jugen dstrafprozessordnung vom 20. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009  (JStPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 sowie  die  Vollzugsziele  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  und  wahren  die öffentliche Sicherheit. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Leitenden  Jugendanwäl tinnen  und  Jugendanwälte leiten neben der Tätigkeit als Juge ndanwältin oder Jugendanwalt ihre Jugendanwaltschaft  und  legen  der Oberjugendanwaltschaft  hierüber periodisch Rechenschaft ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie: a.   gewährleisten die Auftragserf üllung der Juge ndanwaltschaft, b.   organisieren die Jugendanwaltschaft, c.    teilen die Untersuchungs- und Vo llzugsgeschäfte den Jugendanwäl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tinnen und Jugendanwälten, den st ellvertretenden Jugendanwältin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Jugendanwälten sowie den Sozialarbeiterinnen und Sozial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeitern zu, d.   erlassen allgemeine und ei nzelfallbezogene Weisungen, e.   führen das Personal, soweit ni cht die Oberjugendanwaltschaft diese Aufgabe wahrnimmt, f.    erfüllen die von der Oberjugendanwaltschaft delegierten Aufgaben. b. Jugendanwäl tinnen und Jugendanwälte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Jugendanwältinne n und Jugendanwälte a.   führen und erledigen Strafuntersuchungen, b.   vertreten die Ankla ge vor Jugendgericht, c.   vollziehen die Urteile und die Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie erfüllen die weiteren ihnen von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft übertragenen Geschäfte und Aufgaben. c. Sozialarbei terinnen und Sozialarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Sozialarbeiterinn en und Sozialarbeiter a.   klären die persönlic hen Verhältnisse ab, b.   beraten, begleiten und betreuen die oder den Jugendlichen und wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tere Personen während des Unte rsuchungs- und Vollzugsverfahrens, einschliesslich der Begleitung im Sinne von Art. 27 Abs. 5 JStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , c.   führen Interventionen zur Senkung des Rückfallrisikos bei jugend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Straftätern durch, d.   führen  die  Aufsicht  im  Sinne  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  JStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ,  die  persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und die Bewährungshilfe im Sinne von Art. 29 Abs. 3  und Art. 35 Abs. 2 JStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , a. Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verordnung über die Jugends trafrechtspflege (JStV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            322 e.   planen  den  Vollzug  der  Schutzmassnahmen  sowie  der  vorsorg lichen  Schutzmassnahmen  im  Sinne  von  Art.  5  JStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und  über wachen ihn, soweit nicht die Jugendanwältinnen oder die Jugend anwälte zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie erfüllen die weiteren ihnen von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Leitende  Jugendanwältin  ode r  der  Leitende  Jugendanwalt weist die Sozialarbeiterinnen und So zialarbeiter den Jugendanwältin nen  oder  den  Jugendanwälten  allg emein  oder  geschäftsbezogen  zur Zusammenarbeit zu. Sie unterstehen der fachlichen Aufsicht der Fach leiterin oder des Fachleiters für Sozialarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Stellvertre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tende Jugend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anwältinnen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jugendanwälte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  stellvertretenden  Jugendanwältinnen  und  Jugend anwälte  führen  und  erledigen  die Strafuntersuchungen  in  ihrem  Zu ständigkeitsbereich und voll ziehen ihre Entscheide (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110 Abs. 1 und 3 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie erfüllen die weiteren ihnen von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft übertragenen Geschäfte und Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Kanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            personal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Das Kanzleipersonal a.   führt die Register und Kontroll en, namentlich die Geschäftskont rolle, b.   besorgt den Versand der Vorladungen, Verfügungen und Entscheide, c.   sammelt, ordnet, führt und archiviert die Akten, d.   besorgt das Kassa- und Rechnungswesen, e.   führt das Protokoll bei Einvernahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Kanzleipersonal erfüllt die weiteren ihm von der Leitenden Jugendanwältin  oder  dem  Leitenden  Jugendanwalt  oder  der  Ober jugendanwaltschaft übe rtragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Leitende  Jugendanwältin  ode r  der  Leitende  Jugendanwalt kann das Kanzleipersonal den Ju gendanwältinnen oder Jugendanwäl ten  sowie  den  Sozialarbeiterinnen oder  Sozialarbeitern  zur  Zusam menarbeit zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Oberjugendanwaltschaft ka nn Kanzleiaufgaben der Jugend anwaltschaften  ganz  ode r  teilweise  bei  sich oder  bei  einer  Jugend anwaltschaft zusammenlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. Auditorate
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Personen mit einem abgeschlo ssenen juristischen Studium können  zu  einem  Auditorat  bei  eine r  Jugendanwaltsch aft  zugelassen werden. Dieses dauert in der Regel mindestens sechs Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            322 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende  können  zu  einem  Kurz auditorat  von  zwei  bis  acht Wochen zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auditorinnen und Auditoren si nd der Leitenden Jugendanwältin oder  dem  Leitenden  Jugendanwalt  un terstellt  und  erfüllen  die  ihnen übertragenen Aufgaben unter Aufs icht und Verantwortung der für das Verfahren zuständigen Personen. g. Praktika
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Personen,  die  an  einer  Fac hhochschule  oder  Hochschule für  Sozialarbeit  oder  Sozialpäd agogik  studieren,  können  zu  einem Praktikum  bei  einer  Jugendanwaltschaft  zugelassen  werden.  Dieses dauert in der Regel mi ndestens sechs Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Praktikantinnen  und  Praktikant en  sind  der  Leitenden  Jugend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anwältin  oder  dem  Leitenden  Juge ndanwalt  unterstellt  und  erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben unt er Aufsicht und Verantwortung der  für  das  Praktikum  zuständige n  Sozialarbeiterinnen  oder  Sozial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeiter. C. Fachkommission der Jugendstrafrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Ernennung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die Direktion ernennt die Mi tglieder der Fachkommission der  Jugendstrafrechtspf lege  (Fachkommission) und  ihre  Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden für die Dauer von vier Jahren. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Fachkommission erfüllt di e Aufgaben als Kommission im Sinne von Art. 28 Abs. 3 JStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  schweren  Straftaten  nimmt die  Fachkommission  zu  den  ihr vorgelegten,  für  die  öffentliche  Si cherheit  wesentlichen  Entscheiden der  Jugendanwaltschaften  in  Unte rsuchungs-  und  Vollzugsverfahren Stellung. Ergänzende Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            9 Die Oberjugendanwaltschaft rege lt die Organisation sowie die Vorlagepflicht und das Ve rfahren in einer Weisung. D. Externe Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Behörden des Zivilrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Behörden  des  Zivilrechts  im  Sinne  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  JStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die Kindes- und Erwach senenschutzbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 . Organe der Jugendhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Organe der Jugendhilfe sind Behörden, Ämter und Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellen sowie Stiftungen und Verein igungen einschliesslich deren Sekre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tariate,  die  sich  auf  Grund  öffent lichrechtlicher  Be stimmungen  oder ihrer  Statuten  erzieherischen  u nd  jugendfürsorgerischen  Aufgaben oder dem Jugendschutz widmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Verordnung über die Jugends trafrechtspflege (JStV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            322
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Jugendanwaltschaft  kann  die Organe  der  öffe ntlichen  und privaten Jugendhilfe mit der Abklärung der persönlichen Verhältnisse von Jugendlichen beauftragen und sie beim Vollzug von Schutzmass nahmen und Strafen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an Private
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Oberjugendanwaltschaft l egt die nötigen Anforderun gen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Abs. 2 StJVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 für die Aufgabenübertragung an Private im Rahmen der Untersuchung und de s Vollzugs von Schutzmassnah men und Strafen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie erlässt Richtlinien über di e Grundsätze der Zusammenarbeit und kann Leistungsvereinba rungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Taten vor dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vollendeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Altersjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Liegen  bei  Taten  vor  dem  vollendeten  10. Altersjahr  im Sinne von Art. 4 JStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Anzeichen dafür vor, dass das Kind besondere Hilfe benötigt, benachrichtigt die Jugendanwaltschaft oder die Polizei direkt die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 unter Beilage der Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Strassenver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kehr vor dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vollendeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Altersjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die Oberjugendanwaltschaft bezeichnet jene Übertretun gen im Strassenverkehr von Jugendl ichen vor dem vollendeten 15. Al tersjahr,  bei  denen  auf  das  ordentliche  Verfahren  verzichtet  werden kann  und  die  Jugendlichen  stattde ssen  von  der  Poli zei  belehrt  und ermahnt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Jugendanwältin oder der Ju gendanwalt kann die Untersuchung im ordentlichen Verfahren durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mediations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Oberjugendanwaltschaft führt und beaufsichtigt die Stelle für Mediation im Ju gendstrafverfahren nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie bezeichnet die Organisationen und Personen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , denen die Jugendanwaltschaften au snahmsweise Aufträge für Media tionsverfahren nach Art. 17 JStPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 erteilen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie erlässt die nötigen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            322 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Vollzug Vollzugsziele
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Ziele des Vollzugs von Schut zmassnahmen und Strafen sind die Vermeidung von Rückfällen, di e soziale Integration und die Stär
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kung der Eigen verantwortung. Bezug und Umwandlung von Bussen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Jugendanwaltschaften überweisen rechtskräftige Straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - befehle zum Bezug von Bussen und Ge ldstrafen der zentralen Inkasso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stelle der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Vollzug des anstelle einer Busse angeordneten Freiheitsent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zugs  oder  der  anstelle  einer  Bu sse  angeordneten  persönlichen  Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung unterbleibt, wenn die Busse vor Antritt der Strafe bezahlt wird. Die nachträglich beza hlte Busse fällt der Jugendanwaltschaft zu. Begleitperson bei Freiheits entzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Die  Jugendanwaltschaft  bezeic hnet  die  Begleitperson  im Sinne von Art. 27 Abs. 5 JStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufwendungen,  die  der  Begleitp erson  bei  der  Ausübung  ihrer Tätigkeit erwachsen, können vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Disziplinarrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Das Disziplinarrecht gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 b ff. StJVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 dient der Aufrechterhaltung  von  Ordnung  und Sicherheit  in  den  Vollzugsein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtungen und Jugendheimen. Anwendungs bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Unter Vorbehalt der nachfo lgenden Bestim mungen gel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten die Bestimmungen der Justizvo llzugsverordnung vom 6. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 zum Disziplinarwesen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pädagogische Massnahmen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 b Abs. 3 StJVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 knüpfen nicht an ein Disziplinarvergehen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 b Abs. 2 StJVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 an und können ohne Disziplinarverfa hren angeordnet werden. Disziplinar verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach  Abklärung  des  Sachverhalts  wird  der  oder  dem Jugendlichen  Gelegenheit  zur  Stellungnahme  gegeben.  Sachverhalt und Stellungnahme werden schriftlich festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Disziplinarentscheid  erfolgt  aufgrund  einer  umfassenden Würdigung,  insbesondere  der  Schwer e  des  Disziplinarvergehens,  des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Verordnung über die Jugends trafrechtspflege (JStV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            322
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Disziplinarentscheid wird mi t kurzer Begründung und Rechts mittelbelehrung schriftlic h mitgeteilt. Bei zeitlicher Dringlichkeit wird der Entscheid zuerst mündlich eröffnet und so bald wie möglich schrift lich bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  einweisende  Behörde  wird über  Disziplinarvergehen  infor miert. Sie erhält unverzüglich ei ne Kopie des Disziplinarentscheids.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verfolgung eines Disziplinarvergehens verjährt sechs Monate  nach  dessen Begehung.  Die  Verjährung ruht  während  einer Abwesenheit von der Vollzugsei nrichtung oder dem Jugendheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Disziplinarvergehen kann ni cht mehr geahndet werden, wenn seit der Begehung ein Jahr verstrichen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Vollzug  einer  Disziplinarmassnahme  verjährt  nach  sechs Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 A. Verfahrenskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bemessung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au fl a ge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            9 Die Oberjugendanwaltschaft erlässt Weisungen zur einheit lichen Bemessung der Gebühren im Jugendstrafverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            9 Die Jugendanwaltschaften und die Oberjugendanwaltschaft überweisen  rechtskrä ftige  Strafbefehle  und  Verfügungen  zum  Bezug der Kosten und der Ordnungsbussen an die zentrale Inkassostelle der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen und Genug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tuungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            9 Die Jugendanwaltschaften entr ichten Entschädigungen und Genugtuungen, die sie der beschuldig ten Person gestützt auf Art. 429 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 zusprechen. B. Vollzugskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafvollzugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton trägt die Strafvollz ugskosten, vorbehältlich des Beitrags von Verurteilten im Sinne von Art. 45 Abs. 6 JStPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 StJVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Verurteilten  oder  ihre  Elte rn  tragen  alle  anderen  Kosten während des Strafvollzugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            322 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) Massnahme vollzugskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Massnahmevollzugskosten gelten die Aufwendungen, die beim Vollzug von Schutzmassnah men sowie bei ihrer vorsorglichen Anordnung und der Beobacht ung anfallen, namentlich a.   das  Kostgeld  in  Erziehungs- ,  Behandlungs-  und  Beobachtungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einrichtungen, in Kliniken, Hafta nstalten und bei Privatpersonen, b.   die Kosten der Erst- oder Grundausbildung, c.   die Kosten notwendiger erzieherischer und therapeutischer Beglei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung, Betreuung und Behandlung, d.   die  Kosten  dringender  ärztlich er  und  zahnärztlicher  Behandlung, soweit  dafür  nicht  die  Krankenkas se,  die  Unfallversicherung,  die Jugendlichen oder ihre Eltern aufzukommen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kanton  trägt  die  Massnahmevollzugskosten,  vorbehältlich der Beiträge der Jugendlichen und ih rer Eltern im Sinne von Art. 45 Abs. 5 und 6 JStPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 StJVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sowie weiterer Kostenträger ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 StJVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kosten einer Sonderschulung trägt die Schulgemeinde gemäss Volksschulgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Jugendlichen  oder  ihre  Eltern tragen  alle  anderen  Kosten während des Massnahmevollzugs. C. Gemeinsame Bestimmungen Abklärung der finanziellen Verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Jugendanwaltschaft klärt die finanziellen Verhältnisse der Jugendlichen und ihrer Eltern ab , soweit sie massgebend sind für a.   die Bemessung, die Auflage und den Bezug der Verfahrenskosten nach Art. 44 JStPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , b.   die Bemessung der Busse oder der Geldstrafe, c.   den Beitrag an die Strafvollzugskosten, d.    die  Bemessung,  die  Auflage  und  den  Bezug  des  Beitrags  an  die Massnahmevollzugskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Jugendanwaltschaft  klärt  fe rner  bei  Anordnungen  nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 JStPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und beim Vollzug von Schutzmassnahmen ab, ob wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tere Kostenträger gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 StJVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 zur Kostendeckung herangezo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Jugendanwaltschaft beantragt der Schulgemeinde die Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme der Kosten einer Sonderschulung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Verordnung über die Jugends trafrechtspflege (JStV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            322
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beiträge an die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Oberjugendanwaltschaft erlässt Richtlinien über die Bemessung, die Auflage und den Bezu g der Beiträge der Verurteilten und ihrer Eltern an die Kosten de s Massnahmevollzugs sowie der vor sorglichen Anordnung von Schutzm assnahmen und der Beobachtung. Diese Richtlinien bedürfen de r Genehmigung der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Oberjugendanwaltschaft verpflic htet die Verurteilten und ihre Eltern auf Antrag der Jugendanwaltschaft zu angemessenen Beiträgen an  die  Massnahmevollzugskosten und  entscheidet  über  den  Beitrag der Verurteilten an die Strafvollzugskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Diese Verordnung tr itt am 1. Januar 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verordnung über das Jugends trafverfahren vom 29. Dezem ber 1976 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 61, 468 ; Begründung siehe ABl 2006, 1761 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 331 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 331.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 311.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 312.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 312.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 780 ; ABl 2010, 2429 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 780 ; ABl 2010, 2429 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Aufgehoben durch RRB vo m 3. November 2010 ( OS 65, 780 ; ABl 2010, 2429 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 ( OS 67, 602 ; ABl 2012-11-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.