Vereinbarung zwischen dem Staatsrat des Kantons Freiburg und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend Gegenrecht über Steuerbefreiungen im Schenkungs- und Erbschaftssteuerverfahren
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                            672.609 Vereinbarung zwischen dem Staatsrat des Kantons Freiburg und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend Gegenrecht über Steuerbefreiungen im Schenkungs- und Erbs chaftssteuerverfahren (vom 26./31. Oktober 1944)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Regierungen der Kantone Frei burg und Zürich erklären sich damit einverstanden, dass Vermög enszuwendungen durch Schenkung unter Lebenden oder von Todes wege n, die zugunsten des andern Kan tons  oder  zugunsten  von  Gemeinde n  und  Pfarreien,  Stiftungen  oder Anstalten dauernden Charakters des andern Kantons gemacht werden, deren öffentlicher, gemeinnütziger Zw eck staatlich anerkannt ist, am Domizil des Schenkers oder Erblas sers von der Schenkungs- oder Erb schaftssteuer oder deren entspreche nden Abgaben befreit sein sollen. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist  von  se chs  Monaten  berechtigt ,  von  dieser  Verein barung zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 37, 261 und GS IV, 527.