Verordnung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen
                            1 Verordnung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            831.4 Verordnung über die berufliche Vo rsorge und das Stiftungswesen (vom 19. Juli 2000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: A. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au fs i ch t
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            7 Das Amt für berufliche Vorsor ge und Stiftungen der Direk tion der Justiz und des Innern ist ka ntonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 61 BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und Art. 89 bis Abs. 6 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Vorsorgeeinrichtungen  er statten  dem  Amt  jährlich, spätestens sechs Monate nach Rec hnungsabschluss, Bericht im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie legen dem Bericht die Jahresrechnung gemäss Art. 47 BVV 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 , den  Revisionsbericht  der  Kontrollst elle  sowie  neu  erstellte  versiche rungstechnische Gutachten des Expe rten oder der Expertin für beruf liche Vorsorge bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie reichen neue oder geändert e Reglemente umgehend zur Prü fung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  besonderen  Vorkom mnissen,  welche  di e  Beurteilung  der Lage  der  Vorsorgeeinrichtung  erhe blich  beeinflussen,  erstatten  sie sofort Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weisungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Das  Amt  ist  gegenüber  den  Vo rsorgeeinrichtungen,  deren Kontrollstellen  sowie  deren  Expe rtinnen  und  Experten  weisungs berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Das Amt erhebt folgende Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 a.   Ausübung der Aufsicht Bei einem Bruttovermögen der Vorsorgeeinrichtung (ohne Rückkaufswert von Versicherungen) Jährliche Grundgebühr in Fr. bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600 bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 000 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900 bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 000 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1200 bis Fr.    10 000 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1500 bis Fr.    20 000 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            831.4 Verordnung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jährliche Grundgebühr in Fr. bis     Fr.  100 000 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2700 bis Fr.  500 000 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3150 über  Fr.  500 000 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3600 Zuschlag für Versicherungsprämien, welche die Vorsorgeeinrichtung zu Gunsten der Destinatäre entrichtet: bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 über  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 Gebühr in Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 b.   Eintrag ins Register für die berufliche Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250–2500 c.   Änderung oder Löschung eines Registereintrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 d.   Genehmigung von Schlussberichten nach Löschung im Register
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200–2000 e.   Aufhebung einer Vorsorgeeinrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200–2000 f. Urkundenänder ung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–600 g.   Reglementsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200–500 h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aufsichtsrechtliche Massnahmen und besondere Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500–5000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfordern Tätigkeiten nach Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. h einen aussergewöhnlich grossen  Aufwand,  können  Gebühren entsprechend  diesem  Aufwand verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 B. Stiftungen Stiftungen der beruflichen Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  Bestimmungen  dieses  Abschnittes  gelten  nicht  für  Stif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen der beruflichen Vorsorge. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Das  Amt  ist  Aufsichtsbehörde über  Stiftungen,  die  nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Bezirken angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  der  Ausübung  der  Aufsicht  übe r  subventionierte Stiftungen berücksichtigt es die Kontrolle de r Direktion des Re gierungsrates, die für die Ausrichtung der Beiträge zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Bezirksrat  ist  Aufsichtsbeh örde  über  Stiftungen,  die  nach ihrer Bestimmung dem Bezirk ode r  mehreren  Gemeinden  desselben angehören, der Gemeinderat über St iftungen, die nach ihrer Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mung der Gemei nde angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            831.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stiftungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Das Amt erstellt und veröffentli cht ein Verzeichnis der im Kanton Zürich unter Aufsicht stehen den Stiftungen. Di eses kann auch auf informatikunterstützten Informat ionssystemen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Stiftungen reichen der Au fsichtsbehörde jährlich, spä testens  sechs  Monate  nach  Rechn ungsabschluss,  die  Jahresrechnung mit  Vorjahreszahlen,  den  Berich t  der  unabhängigen  qualifizierten Kontrollstelle  und  einen  Tätigkeits bericht  ein.  Bilanz  und  Betriebs rechnung werden nach dem Bruttoprinzip dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufsichtsbehörde kann nähere Anforderungen an die Bericht erstattung festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Stiftungen  reichen  neue oder  geänderte  Reglemente  um gehend zur Prüfung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  besonderen  Vorkom mnissen,  welche  di e  Beurteilung  der Lage der Stiftung erheblich beeinflu ssen, erstatten sie sofort Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eingriffs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Aufsichtsbehörde trifft di e erforderlichen Anordnungen, wenn  die  Stiftungsorgane  nicht  im Rahmen  pflichtgemässen  Ermes sens handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Änderungen der Organi sation oder des Zweckes von Stiftungen gemäss Art. 85, 86 und 86 a ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ist das Amt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Aufhebungen  von  Stift ungen  gemäss  Art.  88  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ist  die Aufsichtsbehörde zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Amt erhebt für die Ausübung der Aufsicht folgende Gebühren: Bei einem Bruttovermögen der Stiftung Jährliche Grundgebühr in Fr. bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400 bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 000 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600 bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 000 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800 bis Fr.    10 000 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000 bis Fr.    20 000 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1500 bis     Fr.  100 000 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1800 bis Fr.  500 000 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2100 über  Fr.  500 000 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Anwendungsbereich  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs.  2  entfällt  die  Gebühren erhebung für die Ausübung der Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die weiteren aufsichtsrechtlichen Tätigkeiten des Amtes rich ten sich die Gebühren nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs. 1 lit. e–h sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            831.4 Verordnung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im Übrigen gelten die Bestim mungen der Gebührenordnung für die  Verwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und  der  Verordnung  über  die  Gebühren der Gemeindebehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . C. Schlussbestimmungen Übergangs bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Diese Verordnung tri tt am 1. September 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  den  gleichen  Zeitpunkt  we rden  die  Verordnung  über  die berufliche Vorsorge vom 17. Augu st 1983 und die Verordnung über das Stiftungswesen vom 9. Dezember 1998 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 232 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 681 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 682 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 210 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 831.40 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 831.441.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss RRB vom 14. Mai 2003 ( OS 58, 109 ). In Kraft seit 1. Juni 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch RRB vom 28. Januar 2004 ( OS 59, 53 ). In Kraft seit 1. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss RRB vom 28. Januar 2004 ( OS 59, 53 ). In Kraft seit 1. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Eingefügt durch RRB vom 5. Dezember 2007 ( OS 62, 542 ; ABl 2007, 2265
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss RRB vom 5. Dezember 2007 ( OS 62, 542 ; ABl 2007, 2265
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2008.