Verordnung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler
                            1 Vollzug der Taxordnung der kant onalen Spitäler (VVo TaxO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.111.1 Verordnung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 (vom 2. Dezember 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gesundheitsdirektion, gestützt auf die Verordnung über Leistungen und Gebühren der kan tonalen Spitäler (Taxordnu ng) vom 20. Oktober 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , verfügt: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            6 Diese Verordnung regelt de n Vollzug der Verordnung über Leistungen und Gebühren der ka ntonalen Spitäle r (Taxordnung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als  stationäre  Behandlung  ge lten  Aufenthalte  im  Spital von mindestens 24 Stunden zur Un tersuchung, Behandlung und Pflege. Aufenthalte im Spital von weniger als 24 Stunden, be i denen während einer Nacht ein Bett bele gt wird, sowie Aufenthalte im Spital bei Über weisung in ein anderes Spital und bei Todesfällen gelten ebenfalls als stationäre Behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Alle übrigen Behandlungen gelt en als ambulante Behandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Bei allen Patientinnen und Patienten werden folgende Sonder leistungen zusätzlich verrechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Prothesen, soweit es sich nicht um Implantate Einstandspreis, zuzüglich handelt, alle Materialien und andere Bewirtschaftungs- Instrumente oder Gegenstände, die dem zuschlag von bis zu 20% Patienten mitgegeben werden, soweit nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegolten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Bei Spitalaustritt mitgegebene Arzneimittel Publikumspreis oder sowie von der Patientin oder vom Patienten Einstandspreis, zuzüglich gewünschte Arzneimittel, die nicht im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20%, oder Herstellungs- Zusammenhang mit der Spitalbehandlung stehen kosten, zuzüglich 20%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Fremdtransport                                                        Rechnungsbetrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.111.1 Vollzug der Taxordnung der kant onalen Spitäler (VVo TaxO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Transport und Transportbegleitung, soweit Die vom Spital nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. festgesetzten Preise die Entschädigung für die Basisleistung abgegolten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Versäumte, unentschuldigte Kons ultationen Fr. 60 bis Fr. 120, zuzüglich Kosten von Substanzen, die nicht wieder verwendet werden können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Blutalkoholuntersuchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.00–18.00 Uhr Fr. 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.00–08.00 Uhr Fr. 240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Bereitstellung eines Geburtsscheins Gebühren gemäss Ver- ordnung über die Gebüh- ren im Zivilstandswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , zuzüglich Bearbeitungs- gebühr von Fr. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Zeugnisse zuhanden des Arbeitgebers Fr. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Zeugnisse und Gutachten, soweit nicht in nach Tarmed oder nach Pauschale enthalten den vom Spital festgesetzten oder empfohlenen Ansätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Persönliche Sonderleistungen wie a.  Kosten für Radio- und Fernsehmiete, Die vom Spital Telekommunikationsdienstlei stungen, festgesetzten Preise Aufbewahrung von Wertgegenständen b.  Todesfallkosten nach Aufwand c.  Reparaturen von persönlichen Gegenständen, Fr. 60 bis Fr. 120 pro Kleiderunterhalt usw. Stunde, zuzüglich Sachkosten d.  Reinigung der persönlichen Wäsche Die vom Spital festgesetzten Preise e.  Leistungen der Verwaltung und des Fr. 60 bis Fr. 120 pro Sozialdienstes wie Abklärung der Stunde Garantieverhältnisse, Übersetzungen, Ermitteln von Nachbetreuungsplätzen usw. f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Instandstellung von Einrichtungen, die die Fr. 60 bis Fr. 120 pro Patientin oder der Patient beschädigt hat Stunde, zuzüglich Sachkosten an den Wohnort, zu Ämtern oder dergleichen h.  sonstige Leistungen nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vollzug der Taxordnung der kant onalen Spitäler (VVo TaxO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Schwangerschaftsgymnastik, Rückbildungs- Die vom Spital gymnastik und Babymassage festgesetzten Preise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Kosmetische Behandlungen Die vom Spital festgesetzten Preise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Alle weiteren Leistungen, für die keine Fr. 60 bis Fr. 120 pro Tarifpositionen in einem Tarifregelwerk Stunde, zuzüglich vorhanden sind Sachkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Taxen für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begleitpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Das  Spital  wird  ermächtigt,  die  Taxen  für  Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Der Schulunterricht wird den Schulgemeinden zu den Ansät zen der Bildungsdir ektion verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kleinbeträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Im Rechnungsverkehr zwischen Zahlungspflichtigen und dem Spital können Saldobeträge bis zu Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 ausgebucht werden. Beträge zu  Gunsten  des  Zahlungspflichtigen können  bei  der  Verwaltung  des Spitals abgeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ablehnung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patientinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Bei fälligen Spitalforderungen wird die Aufnahme der Patien tin oder des Patienten abgesehen v on Notfällen in der Regel abgelehnt. II. Allgemeine Bestimmungen für ambulante Behandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ambulant Basis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Das  Spital  verrechnet  Leistungen  der  Kategorie  ambulant Basis nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 der Taxordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . Zusätzlich werden Sonderleistungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 dieser Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ambulant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Privat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Für Leistungen der Kategorie ambulant Privat gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 der Taxordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 erhebt das Spital folgende prozentuale Zuschläge: a.   für zürcherische Patientinnen und Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20% b.   für schweizerische Pa tientinnen und Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40% c.   für ausländische Pati entinnen und Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Rechnungsstellung  für  die  Beanspruchung  einer  honorar berechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 der Taxordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.111.1 Vollzug der Taxordnung der kant onalen Spitäler (VVo TaxO) III. Allgemeine Bestimmungen für stationäre Behandlungen Taxarten stationäre Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Das Spital erhebt für stationä re Patientinnen und Patienten in der Regel: a.   Grundtaxen   (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Taxordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ), b.   Zusatztaxen und Taxen für weitere Leistungen (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 und 15 Tax
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ), c.   Ärztliche Zusatzhonorare (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Taxordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ), d.   Taxen für Sonderleistungen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Taxordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ) gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 dieser Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 . Zusätzlich verrechenbare Grund leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Besondere diagnostische oder th erapeutische Leistungen, die im  Bereich  der  obligat orischen  Krankenpflege versicherung  im  Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgese tzes über die Krankenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 nicht  in  den  allgem einen  Pauschalen  enthalten  sind  (z. B.   Tr an spl an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tationen, Dialysen usw.), werden auch für Patienti nnen und Patienten ohne obligatorische Krankenpflegeversi cherung gesondert in Rechnung gestellt. Die Ansätze sind vom Spital so zu bemessen, dass die Vollkos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten gedeckt sind. Interne Verlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Pauschalen mit Fallbezug werden je Patientin oder Patient und Spitalaufenthalt nur einmal erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  tagesbezogenen  Pauschalen  werden  nach  den  Ansätzen  der jeweiligen Fachabteilung verrechnet; am Verlegungstag wird der Ansatz der Abteilung mit der höhe ren Pauschale angewendet. Externe Verlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            6 Bei einer Überweisung in ei n anderes Spital und bei Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen von einem anderen Spital stel lt das Spital seine Leistungen zu vollen stationären Ansätzen in Rechnung. IV. Besondere Bestimmungen für das Universitätsspital Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            14–21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vollzug der Taxordnung der kant onalen Spitäler (VVo TaxO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.111.1 IVa. Besondere Bestimmungen fü r das Kantonsspital Winterthur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            23 a–23 h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 V. Besondere Bestimmungen für die Psychiatrischen Kliniken A. Grundtaxe stationär
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Grundtaxe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflege versicherung gelten für alle Patienti nnen und Patienten diejenigen Tarife, die für Zürcher Patientinnen und Pa tienten vertraglich vereinbart oder behördlich festgesetzt wurden (Standorttarif).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Leistungen, die im Rahmen de r obligatorischen Unfall-, Mili tär- und Invalidenversich erung erbracht werden, gelten die vertraglich vereinbarten Tarife. Liegt kein Vertrag vor, gelten die Pauschalen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            25–29 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für andere Leistungen gelten die Pauschalen nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25–29 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            7 Stationäre  Patientinnen  und  Patienten  werden  wie  folgt unterschieden: a.   Als  Akutpatientinnen  und  -patienten  gelten  Patientinnen  und Patienten, die nicht unter lit. b fallen. b.   Als psychiatrische Pflegepatien tinnen und -patienten gelten Patien tinnen und Patienten, die aufgrund einer ärztlichen Abklärung nur noch punktuell medizinisch-psychi atrischer Behandlung bedürfen und  sich  30  Tage  nach  dieser  A bklärung  weiter  in  der  psychiat rischen Einrichtung aufhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Elemente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundtaxe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Akutpatientin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            7 Die Grundtaxe für A kutpatientinnen und -patienten setzt sich zusammen aus a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Pauschalen, b.   Zuschlag für 1:1-Betreuung, c.   Arzneimittel über Fr. 1000 pro Abgabeeinheit zum Publikumspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.111.1 Vollzug der Taxordnung der kant onalen Spitäler (VVo TaxO) Pauschalen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Pauschale beträgt (in Fr. pro Tag): Zürcherische Schweizerische      Ausländische Patientinnen Patientinnen Patientinnen und                         und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Patienten Patienten Patienten Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (ohne Zentrum für Integrative) Psychiatrie und Klinik für Forensische Psychiatrie)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.–5. Aufenthaltstag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211 ab 6. Aufenthaltstag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            630
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            770 Kinder- und Jugend- psychiatrischer Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.–60. Aufenthaltstag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            479
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            626 ab 61. Aufenthaltstag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139 Integrierte Psychiatrie Winterthur mit Standorten Winterthur und Embrach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.–60. Aufenthaltstag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            936
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144 ab 61. Aufenthaltstag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            655
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            728
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            801 Adoleszenzstation der Integrierten Psychiatrie Winterthur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.–60. Aufenthaltstag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            479
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            626 ab 61. Aufenthaltstag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139 Zentrum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.–60. Aufenthaltstag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            880 ab 61. Aufenthaltstag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            495
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            605
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Patientinnen und Patienten de r Psychiatrischen Universitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - klinik Zürich (ohne Zentrum für In tegrative Psychiatrie und Klinik für Forensische Psychiatrie) wird ab dem sechsten Aufenthaltstag zusätz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich pro Fall eine Fallteilpaus chale verrechnet (in Fr. pro Fall): Zürcherische Schweizerische      Ausländische Patientinnen Patientinnen Patientinnen und                         und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Patienten Patienten Patienten Fallteilpauschale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            527
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            474
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Vollzug der Taxordnung der kant onalen Spitäler (VVo TaxO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.111.1 Bei  aufeinanderfolgenden  stationä ren  Aufenthalten  in  der  Psychiat rischen Universitätsklinik Zürich (ohne Zentrum für Integrative Psy chiatrie  und  Klinik  für  Forensisch e  Psychiatrie)  wird  nur  dann  ein neuer Fall eröffnet bzw. erneut eine Fallteilpauschale verrechnet, wenn zwischen zwei stationären Aufenthalt en mehr als 30 Tage (einschliess lich Aus- und Eintrittstag) liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1:1-Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Der Zuschlag für ärztlich verordnete 1:1-Betreuung beträgt für 24 Stunden Fr. 1800.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundtaxe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            psychiatrische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflegepatientin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nen und -patien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Bei psychiatrischen Pflegepatientinnen und Patienten setzt sich die Grundtaxe aus ei ner Teilpauschale für die Pflege, die von der psychiatrischen Klinik unter Einha ltung der für den Bereich der obli gatorischen  Sozialversicherungsges etzgebung  gelte nden  zwingenden Regelungen festgesetzt wird, sowie einer Teilpauschale für Unterkunft und Verpflegung von Fr. 140 zusamm en. Zusätzlich verrechnet werden ärztliche  Leistungen,  Medikamente, Therapien  sowie  Therapie-  und Pflegematerial entsprechend §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Taxordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . Individuelle Betreuungs leistungen  können  insbesondere  be i  Patientinnen  und  Patienten  mit Hilflosenentschädigung in Rechnung gestellt werden. B. Zusatztaxe stationär
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusatztaxe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            11 Die Zusatztaxen betragen (in Fr. pro Tag): Zürcherische Schweizerische      Ausländische Patientinnen Patientinnen Patientinnen und                         und und Patienten Patienten Patienten Halbprivatabteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            370 Privatabteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            450
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            450
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            470 C. Taxen für Sonderleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugezogener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fremder Ärztin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nen und Ärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Rechnungen von auf Wunsch de r Patientin bzw. des Patien ten oder deren bzw. dessen Angehör igen oder gesetzlichen Vertreters zugezogene fremde r Ärztinnen und Ärzten werd en zusätzlich verrech net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.111.1 Vollzug der Taxordnung der kant onalen Spitäler (VVo TaxO) D. Besondere Patientengruppen Taxen für von einer Behörde eingewiesene Patientinnen und Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Für Personen, die von einer Behörde (Strafuntersuchungs- und Strafvollzugsbehörde, Gericht us w.) in die Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich eingewiesen werden, wird je Patientin und Patient pro Tag eine Taxe von Fr. 1879 für die Sicherheitsabteilung, von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1500 für die Massnahmestation 80A und von Fr. 1276 für den übrigen Massnahmenvollzug verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Patientinnen oder Patienten, di e von einer Behörde (Strafunter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suchungs-, Strafvollzugs- und andere Behörde, Gerichte usw.) in eine andere  psychiatrische  Klinik  eing ewiesen  werden,  oder  sich  in  einer anderen psychiatrischen Klinik im Massnahmen vollzug befinden, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den die Taxen für schweizerische Patientinnen und Patienten verrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net.  Für  zürcherische  Patientinnen und  Patienten  gelten  die  mit  der Direktion der Justiz und des Innern vereinbarten Taxen. Ta g e s - und Nacht patientinnen und -patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            11 Patientinnen oder Patienten, di e sich regelmässig nur tags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - über oder während der Nach t im Spital aufhalten, wird pro Aufenthalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tag bzw. pro Übernacht ung eine Pauschale verr echnet. Die Pauschale beträgt (in Fr.):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Zürcherische Schweizerische      Ausländische Patientinnen Patientinnen Patientinnen und                         und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Patienten Patienten Patienten Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (ohne Zentrum für Integrative Psychiatrie und Klinik für Forensische Psychiatrie) Tagesklinik ganzer Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            456
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            495
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            545 Tagesklinik halber Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            238
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            298 Nachtklinik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            348
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            395
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            435 Kinder- und Jugend- psychiatrischer Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            665
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            770 Integrierte Psychiatrie Winterthur mit Standorten Winterthur und Embrach Tagesklinik ganzer Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            585
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            650
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            715 Tagesklinik halber Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            501 Zentrum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich Tagesklinik ganzer Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            456
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            495
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            545 Tagesklinik halber Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            238
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            298
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Vollzug der Taxordnung der kant onalen Spitäler (VVo TaxO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ferienpatienten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Die Taxen für Personen, die sich während der Ferien der sie sonst  betreuenden  Personen  im  Spit al  aufhalten,  betragen  pro  Tag Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190.  Zusätzlich  verrechnet  werd en  ärztliche  Leistungen,  Medika mente, Therapien sowie Therapie- und Pflegematerial. VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Mit Inkrafttreten dieser Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 werden folgende Er lasse aufgehoben: a.   Verfügung der Gesundheitsdirekti on über den Vollzug der Taxord nung der kantonalen Krankenhäu ser vom 30. November 1994, b.   Verfügung  der  Gesundheit sdirektion  über  die  ab  1. Januar  1996 geltenden Taxen in den kanton alen Krankenhäusern vom 30. No vember 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Diese Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 tritt auf den 1. Ja nuar 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 59, 413 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 813.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 172.042.110 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 832.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt durch Vfg. der Gesundheit sdirektion vom 30. November 2005 ( OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60, 501 ). In Kraft seit 1. Januar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsd irektion vom 30. November 2005 ( OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60, 501 ). In Kraft seit 1. Januar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss Vfg. der Gesundheit sdirektion vom 3. Oktober 2006 ( OS 61,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            365 ). In Kraft seit 1. November 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Aufgehoben durch Vfg. der Gesundheit sdirektion vom 3. Oktober 2006 ( OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61, 365 ). In Kraft seit 1. November 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung  gemäss  Vfg.  der  Gesundheit sdirektion  vom  9.  Dezember  2009  ( OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64, 871 ). In Kraft seit 1. Januar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Aufgehoben durch Vfg. der Gesundheitsd irektion vom 9. Dezember 2009 ( OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64, 871 ). In Kraft seit 1. Januar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss Vfg. der Gesundheit sdirektion vom 21. August 2012 ( OS 67,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            545 ; ABl 2012-08-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdi rektion vom 16. Dezember 2013 ( OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69, 65 ; ABl 2013-12-20 ). In Kraft seit 1. März 2014.