Kantonale Bodenverbesserungs-Verordnung
                            1 Bodenverbesserungs-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            913.11 Kantonale Bodenverbesserungs-Verordnung (vom 28. November 1979)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            183 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            14 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) ist für den Voll zug  des  Landwirtschaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 zuständig,  soweit  nichts  anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusicherungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  zuständige  Behörde  genehm igt  das  Projekt  und  sichert den  Staatsbeitrag  zu.  Sie  setzt  glei chzeitig  die  geltenden  öffentlich rechtlichen Eigentumsb eschränkungen  fest,  de n  Zeitraum  von  deren Wirksamkeit und die davon betroffe nen Grundstücke sowie allfällige Bedingungen und Auflagen. Der Ve rzicht auf die Anwendung öffent lichrechtlicher  Eigentumsbeschränkungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  des Landwirtscha ftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pauschalbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Der Staatsbeitrag kann als Paus chalbeitrag gewährt werden; dieser  darf  den  Höchstbetrag,  der  sich  aufgrund  der  massgeblichen Ansätze ergibt, nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Darlehens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der Staatsbeitrag kann ganz oder teilweise als zinsloses Dar lehen gewährt werden, sofern als Vermögen des Gesuchstellers einst weilig nicht vollwertige Vermögensteile, wie derzeit nicht realisierbare oder anwartschaftliche Wert e, zu berücksichtigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In solchen Fällen wird für die Berechnung des gesamten Staats beitrags (nicht rückzahlbarer Beit rag und Darlehen) nur von der Summe der vollwertigen Vermögensteile ausgegangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vom so ermittelten ganzen Staatsb eitrag ist jener Teil grundsätz lich nicht rückzahlbar, der sich unter Berücksichtigung auch der nicht vollwertigen Vermögensteile als Be itrag errechnet; die Differenz gegen über dem Staatsbeitrag als Ganzes wird als Darlehen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            913.11 Bodenverbesserungs-Verordnung Darlehens bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Das Darlehen wird auf eine den Verhältnissen des Empfän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gers entsprechende Dauer gewährt und ist nach deren Ablauf, sofern nicht das ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 eine Verlängerung schriftl ich bewilligt, ohne Weiteres zurückzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rückzahlung des Darlehens infolge Kündigung aus wichti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Gründen oder wegen Verletzung öffentlichrechtlicher Eigentums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beschränkungen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen sind die Darlehensgew ährung und -bed ingungen sowie allfällige Auflagen schriftlich in Vertragsform zu regeln. Darlehens sicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            7 Wird ein mit einem Darlehen unterstützter Betrieb ganz oder teilweise veräussert oder verpacht et, so wird eine gemäss den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158 des Landwirtschaftsgesetzes sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 des Staatsbeitragsgesetzes erforderliche Bewilligung grundsätzl ich erst nach der Darlehensrück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zahlung erteilt. Beitrags bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            12 Für die Beitragsbemessung si nd grundsätzlich die finanziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len Verhältnisse des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Beitragszusiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung massgeblich. Beitragskürzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Wird  ohne  Bewilligung  mit  de n  Ausführungsarbeiten  eines geprüften, jedoch noch nicht bewillig ten Projektes beg onnen, so ist der Beitrag entsprechend den bereits aufgelaufenen Baukos ten zu kürzen. Wurde ein Projekt bei Baubeginn noch nicht geprüft oder wurde es abgelehnt, so entfällt je de Beitragsberechtigung. Projekt änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die  baulichen  Mass nahmen  sind  gemäss den  genehmigten Projekten auszuführen. Die Beitragsempfänger sowie die mit der Pla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung  und  Ausführung  beauftragten Personen  sind  verpflichtet,  jede Projektänderung vor der Ausführung dem ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 zur Genehmigung zu unterbreiten. Beitrags zahlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            7 Die  Leistung  von  Teilzahlun gen  setzt  eine  Bescheinigung des  Grundbuchamtes  über  die  Anme ldung  der  öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen voraus. Abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Schlusszahlung des zugesic herten Staatsbeitrags erfolgt aufgrund der Kostenzusa mmenstellung, der quittierten Belege, des Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führungsberichtes, der Ausführungsp läne und der statistischen Anga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben. Vorbehalten bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kostenzusammenstellung mit de n zugehörigen Akten ist innert der bei Zusicherung des Staatsbeitrags festgesetzten Frist einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bodenverbesserungs-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            913.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wurde ein Pauschalbeitrag zugesichert, so ist anstelle der quittier ten Belege eine Erklärung der Bauherrschaft vorzulegen, wonach sämt liche Leistungen von Dritten abgegolt en sind. Der Pauschalbeitrag wird gekürzt, wenn die Ausführung wesent lich vom Projekt und Baubeschrieb abweicht und deshalb die Kosten niedriger sind. B.  Die gemeinschaftliche Durc hführung von Verbesserungs massnahmen im allg emeinen und die Unterh altsgenossenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die vertraglich zusammenge schlossenen Grundeigentümer bezeichnen im Vertrag einen Vertre ter und regeln dessen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            15 C. Güterzusammenlegungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interessen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Nach der Gründung einer Zu sammenlegungsgenossenschaft überprüfen die beteiligten Gemeinden ihre Ortsplanung und passen sie nötigenfalls den verände rten Verhältnissen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Wahrung der verschiedenen öffe ntlichen Interessen setzt sich das ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 mit den zuständigen St ellen in Verbindung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zusammenarbeit erfolgt so, dass die Neuordnung des Grund eigentums keine erheblic he Verzögerung erfährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auflage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Bei der Durchführung einer Zusammenlegung erfolgen die in  einem  neuen  Verfahrensabschnitt  erforderlichen  Auflagen  jeweils erst,  wenn  die  im  vo rangehenden  Abschnitt erhobenen  Einsprachen erledigt  sind  oder  angenommen  werd en  kann,  dass  durch  ihre  Erle digung  keine  wesentlichen  Intere ssen  der  übrigen Grundeigentümer berührt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Zusammenlegungen kleinern Umfangs und bei den durch den Regierungsrat angeordneten Zusamme nlegungen können einzelne Ver fahrensabschnitte zusammengefass t und die entsprechenden Auflagen gleichzeitig vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Boden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Der Bodenwert der Grundstücke ist nach der durchschnitt lichen Ertragsfähigkeit zu beme ssen. Bei Einbezu g von Land ausser halb der Landwirtschaftszone sind nötigenfalls besondere Werte zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Bestandesbewer tung im Wald ist de m Holzvorrat und den Abfuhrverhältnissen angeme ssen Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            913.11 Bodenverbesserungs-Verordnung Entflechtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Mit  der  Auflage  des  alten  Be sitzstandes  oder  der  schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Einladung zur Wunschäusser ung unterrichtet der Vorstand die Genossenschaftsmitglieder auch über die Möglichkeit der freiwilligen Entflechtung; er fordert Interessenten auf, sich beim Vorstand zu mel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den und versucht sodann, Inte ressenten zusammenzubringen. Land beschaffung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Der Vorstand ermittelt die H öhe des allgemeinen und des für öffentliche Zwecke erforderliche n, zusätzlichen Abzuges vom Wert des alten Besitzstandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Inanspruchnahme von Grundstü cken für öffentliche Zwecke vor Antritt des neuen Besitzstandes so ll erst nach Er ledigung der Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - messungs- und Bewertungseinsprachen des alten Best andes erfolgen. Werte und Masse der Neuzuteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die  Flächenmasse  im  Neuzut eilungsentwurf  sind  Zirka
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - masse, die ermittelten Werte Zirkawerte. Auch bleiben Änderungen vorbehalten, die sich durch den Ba u genossenschaftlic her Anlagen, die Einsprachenerledigung und die endgültige Gr enzziehung ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit dem Eigentumsübergang werden die Werte endgültig. Die in der  Zusammenlegung  ermittelten Flächen  bleiben  hingegen  bis  zur Grundbuchvermessung Zirkamasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ergibt die Grundbuchvermessung Änderungen im Flächenmass, wird das Zusammenlegungsverfahren nicht wieder aufgenommen. Beitrags rückbehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Bis  zur  endgültigen  Regelung des Unterhaltes gemäss den
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            100 ff.  des  Landwirts chaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 wird  ein  Garantiebetrag  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5% des Staatsbeitrags, in der Regel mindestens Fr. 20 000, unver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zinslich zurückbehalten. Unterhalts organisation, Rechnungs kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Der Bezirksrat überprüft alle zwei Jahre die Rechnungsfüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung der Unterhaltsge nossenschaft und erstattet darüber dem ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Bericht. Übersichtsplan, Lauf der Rekursfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die  Rekursfrist  von  30  Tagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102  Abs.  4  des Landwirtscha ftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Ablehnung der Einwendung gegen den Übersichtsplan. D. Wege, Entwässerung en und Bewässerungen Überwachung der Verbote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Der Vorstand bestimmt die mit der Überwachung der Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bote im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114 des Landwirtschaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 betrauten Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  Antrag  des  Vorstandes  kann  der  Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Überwachung der Gemeindepolizei übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bodenverbesserungs-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            913.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 stellt den Aufsichtspersonen einen Aus weis aus und führt sie in geeigneter Weise in ihre Aufgabe ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beteiligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Verlangen ein oder mehrere Grundeigentümer die Erstel lung oder Verbesserung von Wegen, Entwässerungen oder Bewässe rungen  und  beanspruchen  sie  hiefür  eine  zwangsweise  Beteiligung, ohne  dass  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–3  des  Landwirtschaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 vor gegangen  werden  könnte,  so  ha ben  sie  dem  Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 ein schriftliches Gesuch einzureichen. Das ALN bestimmt das einstweilige Beizugsgebiet.  De r  Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 ordnet  hierauf  unverzüglich eine Versammlung aller Grundeig entümer an, deren Grundstücke in das Unternehmen einbezogen werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Grundeigentümer beschliessen, ob für die vorgesehenen Mass nahmen ein Vorprojekt ausgearbeitet werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Stimmen  sie  zu,  lässt  das  ALN ein  Vorprojekt  ausarbeiten  und klärt  ab,  in  welchem  Verfahren  die  Massnahme  zweckmässigerweise durchgeführt wird (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49–68 des Landwirtschaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ). Es veran lasst die Einleitung dieses Verfahrens. E. Landwirtschaftlicher Hochbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauprojekt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebsareal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die landwirtschaftlic hen Hochbauten sind einfach, zweck mässig und dauerhaft zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Raumprogramm  der  Wirtscha ftsgebäude  bemisst  sich  nach der Grösse und der Ertragsfäh igkeit des Betriebsareals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zum  Betriebsareal  gehören  das Eigenland  und  die  als  gesichert erscheinenden Pachtlandflächen. In der Bauzone gelegenes Land zählt zum Betriebsareal, wenn es als Ba ugrundstück für die Sanierung oder Erstellung der landwirtschaftlichen Hochbauten dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rationali
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Mit  Gebäuderationalisierungen  sollen  vor  allem  Wirt schaftsgebäude verbessert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bauliche  Massnahmen  an  W ohngebäuden  können  im  Flachland nur mit Beiträgen unterstützt we rden, wenn sie durch den Um- oder Neubau des Wirtschaftsgebäudes bedi ngt sind, oder wenn aus betrieb lichen  Gründen  eine  Betr iebsverlegung  vorge nommen  werden  muss. In den übrigen Fällen we rden lediglich an den Einbau von Altenteilen oder an die Verbesserung sanitärer Einrichtungen Beiträge geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            913.11 Bodenverbesserungs-Verordnung Staatliche Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 An die beitragsberechtigten Ausgaben für landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Hochbauten werden folg ende Subventionen ausgerichtet: –im Talgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10–40% – im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone sowie bei gemeinschaftliche r Erstellung von Wirt- schaftsgebäuden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10–45%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 bestimmt die beitragsberechtigten Ausgaben für die Hochbauten und für die Erschliessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Subventionen sind nach der Vermögenslage der Gesuchstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ler abzustufen, wobei der Ertragsw ert des Betriebs vor Durchführung der Verbesserung mit zu berücksichtigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 F. Weitere Massnahmen Unterhalts genossen schaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Eine Unterhaltsgenossenschaf t im nicht zusammenlegungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bedürftigen  Gebiet  im  Sinne  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129  des  Landwirtschaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 soll  vorbehältlich  ande rer  Anordnungen  des  ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 das  ganze  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meindegebiet mit al len Bodenverbesserun gsanlagen umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bestehen in einer Gemeinde me hrere öffentlichrechtliche Genos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senschaften  mit  Unterhaltspflich ten,  können  sie  sich  zusammensch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liessen; sie können aber auch den Unterhalt und die Anlagen auf die Gemeinde übertragen und sich aufl ösen, indem alle Genossenschaften wie die Gemeinde entsprec hende Beschlüs se fassen. G.  Zusätzliche Massnahmen im Be rggebiet und in der voralpinen Hügelzone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            31 und 32.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Zusatzbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Das  Detailprojekt,  der  Kost envoranschlag,  der  Finanzie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsplan  sowie  der  im  Bedarfsfa ll  durch  den  landwirtschaftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steller zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  der  Gesuchsteller  mit  dem  Betriebsvoranschlag  oder  dem Finanzierungsplan  nicht einverstanden,  so  sind zur  Beurteilung  der strittigen Fragen fachkundi ge Dritte beizuziehen. a. Hochbauten a. Detailprojekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Bodenverbesserungs-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            913.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Betriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verbessernde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sanierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Betriebsverbessernde Massnahmen werden nach Massgabe ihres Wertes für den Betrieb und ihrer Lebensdauer im Selbstkosten preis berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Veräusserung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des verbesserten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Will der Eigentümer den verb esserten Betrieb oder Teile davon veräussern, reicht er dem ALN ein schriftliches Gesuch ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Erwerber hat im Vertrag zu erklären, dass er sich allen an die Beitragsleistung geknüpften Beschr änkungen, Bedingungen und Auf lagen unterziehe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bewilligung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 muss  vor  der  Anmeldung  zur  Ei gentumsübertrag ung  im  Grundbuch vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Erteilt das ALN die Bewilligung, legt es die Höhe des Selbstkos tenpreises fest und entsch eidet es über die Rück erstattung von Beiträ gen der öffentlichen Hand so wie von Landumlegungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Kaufrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            14 Werden die an die Beitrags leistung geknüp ften Beschrän kungen, Bedingungen und Auflagen trotz schriftlicher Mahnung und entsprechender Androhung innert der angesetzten Frist nicht erfüllt, entscheidet  das  ALN  über  die  Aus übung  des  Kaufrech tes,  über  die Höhe  des  Selbstkostenpr eises  und,  für  den  Fall ,  dass  das  Kaufrecht nicht ausgeübt wird, über die Rück erstattung von Beiträgen der öffent lichen Hand sowie von Landumlegungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. Heimschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            14 Will der Eigentümer den verb esserten Betrieb dem Kan ton heimschlagen, reicht er dem AL N ein schriftliches Gesuch ein. Es entscheidet über die Annahme de s Heimschlages und über die Höhe des Selbstkostenpreises.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g. Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaftlich durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuführende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            Bei gemeinschaftlich durchzu führenden Massnahmen kann ein Zusatzbeitrag nur an den auf den einzelnen Landw irt entfallenden Restkostenanteil ge leistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Räumlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschränkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landumlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erachtet  das  ALN  im  Zusa mmenhang  mit  der  Gewäh rung von Zusatzbeiträgen eine räumlich beschränkte Landumlegung als angezeigt, hält es dies im Vorentscheid fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            913.11 Bodenverbesserungs-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  ALN  versucht  hernach,  den gebotenen  Arrondierungsgrad durch freiwilligen Abtausch oder auf dem Weg einer freiwilligen Güter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zusammenlegung zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es entscheidet bei der Projektg enehmigung und Beitragszusiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung auch über die Notwe ndigkeit der Landumlegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bejaht es die Notwendigkeit und f ührt in der Folge das freiwillige Verfahren nicht zum Erfolg, or dnet es die Landumlegung an. H. Erhaltung der Werke Anmerkung der Eigentums beschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Die  öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind bei genossenschaftlichen Unternehme n vom Vorstand, bei vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümern  durch deren  Vertreter, bei Einzelunternehmen vom Grunde igentümer zur Anmerkung anzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über  die  Anmeldung  ist  dem  ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 eine  Bescheinigung  des Grundbuchamtes einzureichen. Schlussbestimmung Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            Diese  Verordnung  tritt  nach der  Genehmigung  durch  den Bundesrat und der Veröffentlichung im Amtsblatt mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des La ndwirtschaftsgese tzes in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 47, 329 und GS VII, 72.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 910.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vom Bundesrat genehmigt am 26. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980. In Kraft seit 1. Januar 1980.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung  gemäss  RRB  vom  23.  Dezember  1987  (OS  50,  292).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 1991 (OS 51, 376). In Kraft seit 1. Feb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ruar 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 (OS 51, 388). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Bodenverbesserungs-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            913.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung  gemäss  RRB  vom  19.  Dezember  1990  (OS  51,  388).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 647). In Kraft seit 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss RRB vom 9. Februar 2000 ( OS 56, 76 ). In Kraft seit 1. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Aufgehoben  durch  RRB  vom  9.  Februar  2000  ( OS  56,  76 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2003 ( OS 58, 140 ). In Kraft seit 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Aufgehoben durch RRB vom 11. Juni 2003 ( OS 58, 140 ). In Kraft seit 1. Au gust 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 632 ; ABl 2011, 2320 ). In Kraft seit 1. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Aufgehoben durch RRB vo m 24. August 2011 ( OS 66, 632 ; ABl 2011, 2320 ). In Kraft seit 1. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.