Verordnung über das Globalbudget
                            1 Verordnung über das Globalbudget
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612.2 Verordnung über das Globalbudget (vom 2. Oktober 1996)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Verordnung regelt di e Haushaltführung mit Global budgets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit  diese  Verordnung  keine Regelung  trifft,  ist  die  Verord nung über die Finanzverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die  Verordnung  findet  An wendung  für  kantonale  Amts stellen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Abs. 2 der Verordnung über die Finanzverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , die Globalbudgets führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wo  nichts  anderes  bestimmt  wi rd,  werden  die  nachfolgend  dem Regierungsrat  und  den  Direktione n  übertragenen  Kompetenzen  von den obersten kantonalen Gerichten in ihren Zuständi gkeitsbereichen selbständig wahrgenommen. II. Erstellung des Globalbudgets
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mittelzuweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Mit dem Globalbudget werden den Amtsstellen die Mittel für  die  Aufgabenerfüllung  in  de r  Form  eines  Brutto-  oder  Netto budgets zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beim Nettobudget wird nur der Saldo von Aufwand und Ertrag, beim Bruttobudget werden Aufwa nd und Ertrag getrennt voneinander ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            umschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Für die Gesamtheit der Leistung en einer Amtsstelle oder für einzelne Leistungsgruppen werden Ziele festgelegt. Die Qualität und die Quantität der Leistu ngen werden mit Indikatoren so umschrieben, dass  die  Erfüllung  der  Ziele  beur teilt  werden  kann.  Dabei  können Bandbreiten festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Festlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der  Regierungsrat  legt  dem Kantonsrat  den  Entwurf  von Globalbudgets für Amtsstellen und fü r Leistungsgruppen vor. Werden Leistungsgruppen gebildet , muss dies für die Gesamtheit der Leistun gen der Amtsstelle geschehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kantonsrat  beschliesst  für die  Amtsstellen  oder  Leistungs gruppen   ein   Brutto-   oder   ein   Ne ttobudget   mit   einer   Leistungs umschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612.2 Verordnung über das Globalbudget
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat kann weitere Rahmenbedingungen festlegen, insbesondere die Gesamtpunktezahl der Stellen nach den Bestimmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen über die Stellenpläne. III. Rechnungsabschluss Rückstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Werden   für   Beschaffungen   oder   Vorhaben   vorgesehene Mittel  innerhalb  der  Rechnungsperio de  nicht  beansprucht,  können Rückstellungen gebildet werden. Ursachen von Saldo- abweichungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Weichen Rechnungssaldo und Budg etsaldo voneinander ab, werden  die  Ursachen  ermittelt.  Dabei  werden  Umstände,  die  vom Leistungserbringer  nicht  beeinf lusst  werden  konnten  (exogene  Ur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sachen) und Umstände, die vom Leistu ngserbringer zu verantworten sind (endogene Ursachen), unterschieden. Exogene Ursachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Weichen  Rechnungssaldo  und  B udgetsaldo  auf  Grund  von exogenen Ursachen voneinander ab, wird die entsprechende Differenz direkt  aus  den  allgemeinen  Staats mitteln  bestritten  bzw.  den  allge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinen Staatsmitteln zugewiesen. Endogene Ursachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Ist  der  Rechnungssaldo  auf  Gr und  endogener  Ursachen besser  als  der  bewillig te  Budgetsaldo,  kann  die  Differenz  ganz  oder teilweise den Rücklagen zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  der  Saldo  schlechter  als  bew illigt,  wird  die  Differenz  durch Auflösung von Rücklagen gedeckt oder auf neue Rechnung vorgetra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist die Bildung weiterer Rücklage n sachlich nicht gerechtfertigt, wird  darauf  ganz  oder  teilweise  ve rzichtet;  ein  Überschuss  wird  den allgemeinen  Staatsmitteln  zugewiesen.  Ist  der  weitere  Verlustvortrag sachlich nicht gerechtfertigt, kann seine Abschreibung über den Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anschlag beantragt werden. Bemessung von Rücklagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Der  Regierungsrat  erlässt  Richtlinien  zur  Bemessung  von Rücklagen. Er berücksichtigt dabe i insbesondere, ob die Verbesserung des  Rechnungsergebnisses  auf  e ndogene  oder  exogene  Ursachen zurückzuführen ist. Bewilligung von Rücklagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die  Bildung  von  Rücklagen  wi rd  vom  Kantonsrat  mit  der Jahresrechnung bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung über das Globalbudget
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612.2 IV. Bindung und Änderung des Globalbudgets
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bindung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs. 2 des Finanz haushaltsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sind die Brutto- oder Nettobudgets mit den Leistungsumschreibungen bin dend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten  bleibt  die  Auflös ung  von  Rückstellungen  und  von Rücklagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu Lasten von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Rücklagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Amtsstellen können im Ra hmen der ihnen eingeräum ten  Ausgabenkompetenzen  Rückstel lungen  und  Rücklagen  auflösen und entsprechende Ausgaben tätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Übertragungen  von  Rückstellung en  und  Rücklagen  auf  andere Amtsstellen  und  die  Auflösung  von Rückstellungen  und  Rücklagen zur Finanzierung von Ausgaben a nderer Amtsstelle n sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Globalbudgets
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Reichen  die  bewil ligten  Mittel  zur  Leistungserbringung nicht  aus  und  ist  der  zusätzliche  Mi ttelbedarf  eine  Folge  exogener Ursachen,  so  richtet  sich  das  Verfahren  nach  den  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  und  30  des Finanzhaushaltsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . V. Kontrakte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die  Direktionen  schl iessen die Kontrakte ab. Der Regie rungsrat kann diese Kompetenz weiteren Stellen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kontrakte  werden  mit  den  Leis tungserbringern  abgesprochen. Bei Meinungsverschiedenheiten en tscheidet der Leistungskäufer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Mit den Kontrakten wird ei n Globalbudget auf einen Leis tungserbringer  übertra gen  oder  auf  mehrere  Le istungserbringer  auf geteilt.  Dabei  werden  die  zu  erbr ingenden  Leistungen und  die  dafür zur  Verfügung  gestellten  Finanz mittel bestimmt. Die Gesamtpunkte zahl der Stellen kann in den Kontrakten festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit den Kontrakten können Auflagen festgelegt werden, die das Globalbudget ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kontrakte  enthalten  Weisun gen  des  Leistungskäufers  und insbesondere Bestimmungen über a.   Mehrleistungen des Leistungserbringers, b.   Zahlungskonditionen und Bewirtschaftung der Kredite, c.   Qualitätssicherung und Berichtswesen, d.   Subkontrakte mit Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  die  Ergebnisbeurteilung  massgebliche  exogene  Ursachen werden soweit möglich im Voraus bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612.2 Verordnung über das Globalbudget Leistungen innerhalb der Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Leistungen innerhalb der Verw altung werden in der Regel kostendeckend verrechnet. Der Regierungsrat erlässt die entsprechen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Richtlinien. Mehrleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Werden  Mehrleistungen  erbrac ht,  wird  dies  in  den  Kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trakten geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mehrleistungen müssen in enge m Zusammenhang mit der sonsti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  Tätigkeit  des  Leistungserbringers  stehen  oder  mit  seiner  Infra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - struktur  erbracht  werden  können. Sie  bilden  einen  untergeordneten Teil der Gesamtleistung des Leistungserbringers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mehrleistungen  sind  grundsätzlich kostendeckend  zu  erbringen, insbesondere ist für die Benützung der staatlichen Anlagen und Infra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - struktur durch Dritte in der Rege l eine kostendeckende Abgeltung zu leisten. VI. Rechnungswesen Kostenrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die  Amtsstellen  mit  Global budgets  führen  eine  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kostenrechnung wird so geführ t, dass bei quantitativen oder qualitativen  Leistungsveränderung en  die  Konsequenzen  abgeschätzt und  Massnahmen  getroffen  werd en  können.  Sie  wird  für  Organi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sationseinheiten,  die  ähnliche  Leis tungen  erbringen,  branchenüblich und vergleichbar aufgebaut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Amtsstellen  mit  Globalbudge ts  führen  die  Finanzbuchhal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung für die konsolidie rte Darstellung des Budgets und der Rechnung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 des Finanzha ushaltsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . VII. Berichtswesen Rechenschafts bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Jeder  Leistungserbringer  er stellt  jährlich  einen  Rechen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftsbericht zuhanden der Direktion. Er ist in standardisierter Form zu verfassen und enthält a.   die Information über die Tätigkeit, b.   Soll-Ist-Abweichungen und getroffene Massnahmen, c.   die  für  die  Steuerung  erforderli chen  Daten,  in sbesondere  Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungs-, Qualitäts-, Kosten- und Personaldaten, d.   die  Daten  für  die  konsolidiert e  Verwaltungsrechnung  und  -statis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verordnung über das Globalbudget
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwischen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Per  Ende  April  und  per  Ende  August  werden  Zwischen berichte zuhanden der Direktionen ei ngereicht. Die Berichterstattung beschränkt  sich  auf  die  Soll-Ist-Abw eichungen,  das  vo raussichtliche Jahresergebnis sowie die Auflösung von Rücklagen. Die Direktionen können weitere Berichterstattungspu nkte festlegen. Di e Berichte wer den von der Finanzdirektion zusamm engefasst und innert Monatsfrist dem  Regierungsrat  vorgelegt.  Der  Finanzkommission  wird  vom  Be richt an den Regierung srat Kenntnis gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die obersten kantonalen Gerichte verfassen ents prechende Zwi schenberichte zuhanden der Finanzkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bericht-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Mit der Rechnungsablage ersta ttet der Regierungsrat einen Rechenschaftsbericht  über  die  v on  Einheiten  mit  Globalbudgets  er brachten Leistungen. Die Berichte der obersten kant onalen Gerichte werden beigefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vergleiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die Direktionen erst ellen Leistungs- un d Kostenvergleiche im Rahmen des Berichtswesens (Benchmarking). VIII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            6 Diese  Verordnung  wird  spätestens  auf  den  1. Juni  2008 ersetzt.  Für  die  Rechnung slegung  über  das  Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007  bleiben  die  für den Voranschlag 2007 gelten den Vorschriften in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmi gung der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14, 22 und 24 durch den Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und unter dem Vor behalt der Annahme des Verw altungsreformrahmengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 76.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 611 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 612 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vom Kantonsrat genehmigt am 3. März 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vom Volke angenommen am 1. Dezember 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss RRB vom 19. April 2006 ( OS 61, 193 ; ABl 2006, 425 ). In Kraft seit 1. Juni 2006.