Kantonales Waldgesetz
                            1 Kantonales Waldgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            921.1 Kantonales Waldgesetz (vom 7. Juni 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses  Gesetz  ergänzt  die Waldgesetzgebung  des  Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und regelt deren Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Waldes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Eine mit Waldbäumen oder Wald sträuchern bestockte Fläche gilt als Wald, wenn sie folgende Minimalerfordernisse aufweist: a.   800 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes, b.   12 m Breite mit Einschluss eines zweckmässi gen Waldsaumes, c.   ein Alter von 20 Jahren bei Einwuchsflächen. II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rodungsersatz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waldfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Ersatzabgaben im Sinne von Ar t. 8 des Bundesgesetzes über den  Wald  vom  4. Oktober  1991  (WaG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 fliessen  in  den  kantonalen Waldfonds.  Die  Mittel  des  Fonds  di enen  zur  Finanzierung  der  aus diesem Gesetz entstehenden Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Befahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Einzäunung von Wald oder Teilen davon ist unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Forstdienst kann aus öffent lichen Interessen die Zugänglich keit für bestimmte Waldgebiete ei nschränken, namentlich zum Schutz a.   der Waldverjüngung, b.   von Pflanzen und wildlebenden Tieren, c.   öffentlicher Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Veran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            staltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Veranstaltungen,  die  zu  eine r  erheblichen  Beanspruchung des Waldes führen können, sind bewi lligungspflichtig . Der Regierungs rat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständig  für  die  Erteilung  der Bewilligung  ist  die  Gemeinde. Der kantonale Forstdienst wird vor dem Entscheid angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Reiten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Radfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Reiten  und  Radfahren  im  Wa ld  sind  nur  auf  Strassen  und Wegen erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausnahmen regelt die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Zugäng-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            921.1 Kantonales Waldgesetz d. Motorfahr zeugverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Waldstrassen  dürfen,  soweit notwendig,  für  die  Ausübung der Jagd und der Landwirtschaft so wie für den Unterhalt von Gewäs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sern und Versorgungsa nlagen befahren werd en. Die Gemeinde kann aus andern wichtigen Gründen Ausn ahmebewilligungen im Einzelfall erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Signalisation  und  Kontro lle  der  Fahrverbote  ist  die  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinde  zuständig.  Der  kantonale  Fo rstdienst  wird  vor  der  Signalisa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion angehört. Forstliche Bauten und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Baubewilligungen für forstlic he Bauten und Anlagen können mit der Bedingung verknüpft werden , dass die Bauten auch der Jagd und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind. Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Es  ist  verboten,  nichtforst liche  Kleinbauten  und  -anlagen im Wald zu errichten, zu erweit ern oder ihrem Zweck zu entfremden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  standortgebundene  Einrichtungen  kann  eine  Ausnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bewilligung erteilt werden. Nachteilige Nutzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nachteilige Nutzungen wie Waldweide, Laub- und Mäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nutzung,  Niederhalten  von  Bäum en  sowie  das  Kompostieren  und Verbrennen von Feld- und Gart enabfällen sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aus wichtigen Gründen können solc he Nutzungen bewilligt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Die Bewillig ung wird widerrufen, we nn die Erfüllung der Wald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - funktionen gefährdet ist. Erschliessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die Bau- und Kulturlanderschlie ssung und die Walderschlies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung sind zu koordinieren. III. Pflege und Nutzung des Waldes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Forstliche Planung Waldentwick lungsplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Waldentwicklungsplanung st ellt für das gesamte Wald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebiet sicher, dass der Wald seine Funktionen nachhalt ig erfüllen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  wird  unter  der  Leitung  de s  kantonalen  Forstdienstes  durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geführt. Die Gemeinden, Waldei gentümerinnen und Waldeigentümer sowie berechtigte Interessierte sind zur Mitarbeit beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Waldentwicklungsp läne  sind  vor  der  Festsetzung  öffentlich aufzulegen. Innert 60 Tagen nach der Bekanntmachung kann sich jede Person zum Planinhalt äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Waldentwicklungspläne  sind genehmigungspflichtig und für die Behörden verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonales Waldgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            921.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            planung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine Ausführungsplanung wird erstellt für Wälder, in de nen öffentliche Interessen durchzu setzen sind oder für welche Bundes- oder Staatsbeiträge ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausführungsplanung erfolgt durch: a.   Betriebspläne, b.   Verordnungen und Verfügungen, c.   Beitragsbedingungen, d.   Verträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ab einer vom Regierungsrat festzulegenden Waldfläche erstellen die Waldeigentümerinnen und Waldeige ntümer Betriebspläne; sie sind genehmigungspflichtig und für die Waldeigentümerinnen und Wald eigentümer verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Planungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der kantonale Forstdienst er hebt die Planungsgrundlagen und führt sie nach. Er stellt di ese den Waldeigent ümerinnen und Wald eigentümern unentgelt lich zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Waldeigentümerinnen  und  Wa ldeigentümer  beschaffen  die notwendigen Grundlagen fü r die Betriebsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Planungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            5 Der  Regierungsrat  regelt  die  Einzelheiten  der  forstlichen Planung durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Waldbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaftungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Erhaltung und Bewirtschaft ung des Waldes ist Sache der Waldeigentümerin od er des Waldeigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie halten sich an die Ausführ ungsplanung, berücksichtigen den naturnahen Waldbau und schone n Boden, Flora und Fauna.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Holznutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Vor der Ausführung von Holzschlägen werden die Bäume vom Forstdienst angezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Wäldern  ohne  Ausführungspl anung  kann  im  Rahmen  von Durchforstungen im Einvernehmen mit dem kommuna len Forstdienst Holz ohne Anzeichnung genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verhütung und Behebung von Waldschäden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflichten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waldeigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tümerinnen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waldeigentü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die  Waldeigentümer innen  und  Waldeigentümer  sind  ver pflichtet, Waldschäden dem Forstdienst sofort zu melden und zu behe ben.  Sie  haben  die  vom  Forstdie nst  angeordneten  Massnahmen  um gehend auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            921.1 Kantonales Waldgesetz Regelung des Wildbestandes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Wo die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - marten ohne Schutzmassnahmen nicht gesichert ist, werden die Wild
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schäden erhoben sowie wa ldbauliche und jagdli che Massnahmen fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelegt.   Der   Regierungsrat   regelt   die   Kostenaufteilung   und   das Verfahren. IV. Förderungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Aus- und Fortbildung Forstpersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Fortbildungskurse für  das  Forstpers onal  können  obligato
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - risch erklärt werden. Die Arbeitgebe rin oder der Arbeitgeber trägt die Lohnkosten. Waldarbeiterin nen und Wald arbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Wer gewerbsmässig für Dritte Holzernte- oder Motorsäge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeiten ausführt, muss über eine entsprechende Ausbildung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Finanzierung Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Staatsbeiträge werden nur ausgerichtet für Massnahmen, a.   die mit der forstliche n Planung übereinstimmen, b.   die  durch  den  Ertrag  und  durch Beiträge  Dritter  nicht  gedeckt werden, c.   die wirtschaftlich und fa chkundig durchgeführt werden, d.   durch  die  eine  dauerhafte,  für die  Walderhaltung günstige  Rege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung von Konflikten getroffen wird. Kostenanteile
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Der Staat leistet Kostenanteile bis zu 50% an die beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigten  Kosten  für  die  Jungwaldpflege  und  für  Massnahmen gemäss Art. 36, 37 und 38 Abs. 1 WaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen und zur Erhal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung der Schutzfunktion des Waldes sind die nach Abzug des Bundes- und Staatsbeitrags ve rbleibenden Restkosten durch die Gemeinde zu tragen. Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Der Staat kann Subve ntionen gewähren a.   bis  zu  50%  an  die  beitragsberechtigten  Kosten  für  Massnahmen gemäss Art. 38 Abs. 2 und 3 sowie Art. 39 WaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , b.   bis zu 100% für Leistungen im Interesse des Naturschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kantonales Waldgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            921.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat kann weitere Massnahmen zur Förderung der Waldfunktionen mit Subventionen unterstützen, insbesondere: a.   die Erstellung v on Betriebsplänen, b.   die Förderung de r Holzverwendung, c.   die forstliche Aus- und Weiter bildung der Wald arbeiterinnen und Waldarbeiter sowie der Waldbe sitzerinnen und Waldbesitzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat kann Darlehen gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 WaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 gewäh ren. V. Forstorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kantonaler Forstdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die zuständige Direktion voll zieht die Waldgesetzgebung, soweit durch Gesetz oder Verordnu ng nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufgaben des kantonalen Fo rstdienstes sind insbesondere: a.   Aufsicht über die Walderhaltung und -entwicklung sowie Anord nung der erforderlichen Massnahmen, b.   Erfassung des Waldzustandes, c.   Information der Behörden und de r Öffentlichkeit über die Bedeu tung und den Zustand des Waldes im Kanton, d.   Beratung des komm unalen Forstdienstes, e.   Förderung der forstlichen Aus- und Weiterbildung in Zusammen arbeit mit den Berufsverbände n und geeigneten Organisationen, f.    Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit in der Waldwirt schaft, g.   Betreuung des Staatswaldes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kommunaler Forstdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstreviere
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die  Gemeinden  bilden  Fors treviere  und  stellen  Revier försterinnen oder Revierförster an . Sie arbeiten da bei mit den Wald besitzerinnen und Waldbesitzern und dem kantonalen Forstdienst zu sammen. Sie legen Organisation und Perimeter des Reviers in einem Reglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinde kann die Aufgab en des kommunalen Forstdiens tes durch Försterinnen oder Förster ausführen lassen, die im Dienste von  forstlichen  Organisationen wie  Holzkorporationen  oder  Wald verbänden stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            921.1 Kantonales Waldgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Soweit der Staatswald durch Staa tsförsterinnen oder Staatsförster betreut wird, nehmen diese die Au fgaben des kommunalen Forstdiens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tes wahr. Technische Forst verwaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Der  Staat  kann  Gemeinden, die  ihren  Wald  durch  Forst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ingenieurinnen oder Forstingenieur e mit Wählbarkeitszeugnis verwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten lassen, Aufgaben des kant onalen Forstdienstes übertragen. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Die Aufgaben des kommunalen Forstdienstes sind: a.   unmittelbare forstpolizeiliche Aufsicht, b.   Anzeichnen der Holzschläge, c.   Information über die Bedeutung und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirtschaft in der Gemeinde, d.   Beratung der Waldbesitzerinne n und Waldbesitzer sowie der Wald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - benützerinnen und Waldbenützer, e.   Mitwirkung bei der Durchführ ung staatlicher Massnahmen. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Der kantonale Forstdienst übt die Aufsicht über den kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - munalen Forstdienst aus und hat di esem gegenüber ei n direktes fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liches Weisungsrecht. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Die Kosten des Forstrevi ers trägt die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kosten für die unmittelbare forstpolizeiliche Aufsicht, für das Anzeichnen  und  für  das  Grundangeb ot  der  Beratung  dürfen  Wald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - eigentümerinnen  und  Waldeigentümer n  sowie  Dritten  nicht  belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Regierungsrat  kann  den Gemeinden  Subventionen  bis  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50% an die beitragsberechtigten Kosten ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Körperschaften kantonalen Rechts Korporationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Es  können  Korporationen  des kantonalen  Zivilrechts  mit Teilrechten gebildet werden. Waldverbände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Alle  Waldeigentümerinnen und  Waldeigentümer  inner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halb eines vom Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 festgelegten Gebiets bilden zum Zweck der gemeinsamen Waldpflege und -bewirtschaftung eine Kör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - perschaft des kantonalen Zivilrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, wenn die Mehrheit der Stimmenden, denen mindestens die Hälfte des Waldes gehört, der Gründung zust immt. Für gemeindeübergreifende Zusammenschlüsse legt der kantonal e Forstdienst den Perimeter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Kantonales Waldgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            921.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ,  bei  gemeindeübergreifenden  Zusam menschlüssen der Bezirksrat, le itet die Gründungsversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Statuten regeln Zweck, Or ganisation  und  Finanzen.  Sie  be dürfen der Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Meliorationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waldzusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            menlegungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbesserungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Für  Waldzusammenlegungen und  andere  Ve rbesserungs massnahmen  gelten  die  Bestimmungen  der  Landwirtschaftsgesetz gebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 betreffend Bodenverbesserungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Betriebsverhältnisse. VI. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rekursinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Anordnungen,  die  in  Anwe ndung  des  Bundesgesetzes vom  4. Oktober  1991  über  den  Wald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und  dieses  Gesetzes  ergehen, können mit Rekurs beim Baurekur sgericht angefo chten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Gegen  Rekursentscheide,  we lche  die  Anordnung  einer kantonalen Instanz ganz oder teilwe ise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben. VII.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mit Busse bis zu Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: a.   nichtforstliche  Kleinbauten  und  -a nlagen im Wald erstellt, erwei tert oder ihrem Zweck entfremdet, b.   abseits  von  Waldstrassen  oder  Waldwegen  reitet  oder  Rad  fährt oder Anordnungen der Gemeinde im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 2 verletzt, c.   nachteilige Nutzungen im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 1 vornimmt, d.   im   Wald   bewilligungspflicht ige Veranstaltungen durchführt, e.   Anordnungen   des   Fors tdienstes missachtet, f.    im Wald ohne die er forderliche Ausbildung Ar beiten im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 ausführt oder ausführen lässt.
                            2 Gehilfenschaft ist strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            921.1 Kantonales Waldgesetz Strafverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Die Angehörigen des Forstdie nstes sind zur Anzeige von Widerhandlungen ge gen dieses Gesetz verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Untersuchung  und  Beurteilung  von  Widerhandlungen  ist Sache der Statthalterämter. VIII.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Aufhebung und Änder ung bisherigen Rechts Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Das  Gesetz  betreffend  das  Forstwesen  vom  28. Juli  1907 wird aufgehoben. Änderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Übergangsbestimmungen Hängige Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Für die bei Inkrafttreten dies es Gesetzes hängigen Verfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren  gilt  das  neue  Recht.  Die  na ch  altem  Recht  zuständige  Behörde erledigt die hängigen Verfahren. Öffentlich- rechtliche Genossen schaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Die nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 b Abs. 2 des Forstgesetzes vom 28. Juli 1907 gegründeten  öffentlichrechtlichen Genossenschaften bleiben  beste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hen. Es gelten die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 g bis q des bisherigen Rechts. Auf Antrag der Mehrheit der betroffenen Gemeinde n kann die zuständige Direktion die Genossenschaft auflösen. Privatwald verbände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            Die Privatwaldverbände gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 des Forstgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. Juli 1907 können bestehen bleiben, solange nicht über das gleiche Gebiet ein Waldverband nach neuem Recht zustandekommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Vollziehungsbestimmung Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendige Verordnung , die vom Kantonsrat zu genehmigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Kantonales Waldgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            921.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 . Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ) Die Zuständigkeit für die Beurteil ung der im Zeitpunkt des Inkraft tretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die  bisherigen  Zuständigkeiten  ge lten  auch  dann,  wenn  die  Rechts mittelfrist vor dem Inkrafttreten de s neuen Rechts zu laufen begonnen hat,  aber  erst  nachher  endet.  Im Übrigen  findet  das  neue  Recht  auf hängige Verfahren Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 658.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 910.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 921.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Text siehe OS 54, 665.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Genehmigt vom UVEK am 22. Januar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 In Kraft seit 1. April 1999 ( OS 55, 160 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss G vom 15. März 2004 ( OS 59, 504 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 505 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aufgehoben durch G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Eingefügt durch Planungs- und Ba ugesetz vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ; ABl 2011, 1119 ). In Kraft seit 1. Juli 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss Planungs- und Bau gesetz vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ; ABl 2011, 1119 ). In Kraft seit 1. Juli 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.