Gesetz über den Schutz von Personendaten
                            1 Datenschutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236.1 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) (vom 6. Juni 1993)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses  Gesetz  dient  dem  Schutz  der  Grundrechte  von  Per sonen, über die öffentlich e Organe Daten bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die folgenden Ausdrücke bedeuten: a.   Personendaten, Daten: Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen; b.   betroffene Personen: natürliche oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden; c.   öffentliche Organe: Behörden ode r Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden, andere öffentlich e Einrichtungen sowie Personen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind; d.   besonders schützenswerte Persone ndaten: Daten, bei denen wegen ihrer  Bedeutung,  der  Art  ihrer Bearbeitung  ode r  ihrer  Verknüp fung mit anderen Daten eine be sondere Gefahr einer Persönlich keitsverletzung best eht, wie Daten über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die  religiösen,  weltanschaul ichen,  politischen  oder  gewerk schaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die  Gesundheit,  de n  persönlichen  Gehe imbereich  oder  die Rassenzugehörigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Massnahmen der sozialen Hilfe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   strafrechtliche Verfol gungen und Sanktionen; e.   Persönlichkeitsprofil: eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlich er Aspekte der Persön lichkeit einer natür lichen Person erlaubt; f. Bearbeiten:  jeder  Umgang  mit Daten,  insbesonde re  das  Beschaf fen,  Aufbewahren,  Verwenden, Umarbeiten,  Bekanntgeben  oder Vernichten von Daten; g.   Bekanntgeben:  das  Zugänglichma chen  von  Daten,  wie  das  Ein sichtgewähren, Weiterge ben oder Veröffentlichen; h.   Datensammlung:  jeder  Bestand  von Daten,  der  so aufgebaut  ist, dass die Daten nach den betro ffenen Personen erschliessbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236.1 Datenschutzgesetz Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Dieses  Gesetz  gilt  für  das Bearbeiten  von  Personendaten durch  öffentliche  Organe,  unabhäng ig  von  den  dabei  angewandten Mitteln und Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es gilt nicht a.   wenn  ein  Organ  am wirtschaftlichen  Wettbewerb  teilnimmt  und dabei nicht hoheitlich handelt; b.   in  hängigen  Verfahren  der  Zivi l-,  Verwaltungs-  und  Strafrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflege; c.   soweit der Regierungsrat für öffe ntlich-rechtlich anerkannte kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche  Körperschaften  und  deren Einrichtungen  Ausnahmen  vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sieht. II. Grundsätze für das Bear beiten von Personendaten Allgemeine Vo r a u s setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Personendaten dürfen bearbeit et werden, wenn eine gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Grundlage besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personendaten  müssen  richtig und,  soweit  es  der  Zweck  des Bearbeitens verlangt, vollständig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Bearbeiten  von  Personendate n  muss  für  die  Erfüllung  der Aufgaben geeignet und erforderlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Daten dürfen nur zu dem Zweck be arbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wu rde, der aus den Umständen ersichtlich ist oder der gesetzlich vorgesehen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Daten müssen durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden. Besonders schützenswerte Personendaten und Persönlich keitsprofile
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Besonders  schützenswerte  Pe rsonendaten  und  Persönlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keitsprofile dürfen nur bearbeitet werden, wenn a.   sich die Zulässigkeit aus einer ge setzlichen Grundlage klar ergibt, b.   es  zur  Erfüllung  einer  gesetzli ch  klar  umschriebenen  Aufgabe unentbehrlich ist oder c.   die  betroffene  Person  im  Einzel fall  eingewilligt  hat,  ihre  Daten allgemein  zugänglich  gemacht  ha t  oder  ihre  Zustimmung  voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzt werden darf. Ve r a n t w o r t liches Organ
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Für den Datenschutz ist das Or gan verantwortlich, das die Personendaten  zur  Erfüllung  sein er  Aufgaben  bearbeitet  oder  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeiten lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Datenschutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bearbeiten  mehrere  Organe  Pe rsonendaten  eine r  gemeinsamen Datensammlung, wird da s Organ bezeichnet, da s die Hauptverantwor tung für den Datenschutz trägt. Jede s Organ bleibt für seinen Bereich verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschaffung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Personendaten sind in der Regel bei der betroffenen Person zu beschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden   Personendaten   systematisch,   namentlich   mit   Frage bogen, erhoben, so müssen Rech tsgrundlage und Zwec k der Bearbei tung bekanntgegeben werden. In de n übrigen Fällen sind diese Anga ben  der  befragten  Person  auf  Wunsch bekanntzugeben,  ausser  wenn dadurch die Erfüllung der gesetzlichen Aufg abe gefährdet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Öffentliche  Organe  dürfen Personendaten  bekanntgeben, wenn dafür gesetzliche Grundl agen bestehen oder wenn a.   die  Daten  für  den  Empf änger  im  Einzelfall  zur  Erfüllung  seiner öffentlichen Aufgaben notwendig sind; b.   die  betroffene  Person  im  Einzelfa ll eingewilligt hat oder die Ein willigung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf; c.   die  betroffene  Person  ihre  Da ten  allgemein  zugänglich  gemacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  regelt  die Bekanntgabe  von  Personendaten für  Adressbücher  und  ähnliche  Na chschlagewerke  vo n  allgemeinem Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Durch die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einwohner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die  Einwohnerkontrolle  gibt  ei ner  privaten  Person  oder Organisation  im  Einzelfall  auf Gesuch  ohne  Einschränkung  Name, Vorname,  Adresse,  Datum  von  Zuund  Wegzug  sowie  Beruf  einer Person bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuzugsort  und  Wegzugsort,  Gebur tsdatum,  Geschlecht,  Zivil stand und Heimatort ei ner Person werden bekanntgegeben, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden diese Daten mit Ausschluss von Zu- und Wegzugsort aus schliesslich für schützenswerte idee lle Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben, so können si e nach bestimmten Gesichtspunk ten geordnet bekannt gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Weitere  Personendaten  können  be kanntgegeben  werden,  wenn ein besonders schützenswertes Interesse nachgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Einschrän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Das öffentliche Organ lehnt di e Bekanntgabe ab, schränkt sie ein oder verbindet si e mit Auflagen, wenn a.   wesentliche  öffentliche  Interess en  oder  offensichtlich  schützens werte Interessen einer betroffe nen Person es verlangen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236.1 Datenschutzgesetz b.   gesetzliche   Geheimhaltungspf lichten   oder   besondere   Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schutzvorschrifte n es verlangen. d. Sperrung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Daten an private Personen und Orga nisationen sperren lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bekanntgabe ist trot z Sperrung zulässig, wenn a.   das öffentliche Organ hiezu ge setzlich verpflichtet ist oder b.   die  gesuchstellende  Person  ode r  Organisation  gl aubhaft  macht, dass die Sperrung sie in der Verf olgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person behindert. Bearbeiten für nicht personen bezogene Zwecke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Personendaten dürfen für ni cht personenbezogene Zwecke, insbesondere  in  der  Forschung,  Pl anung  und  Statistik,  bearbeitet werden, wenn a.   die Daten anonymisiert werden, s obald es der Zweck des Bearbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens erlaubt; b.   die  Ergebnisse  so  ve röffentlicht  werden,  da ss  die  betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personendaten   dürfen   für   ni cht   personenbezogene   Zwecke bekanntgegeben werden, wenn a.   keine  Geheimhaltungspflicht  ode r  andere  Bestim mung  dies  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schliesst, b.   Rückschlüsse  auf  die  betroffene n  Personen  mög lichst  erschwert sind und c.   eine private Person oder Organi sation für die Einhaltung der Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeitungsvorschriften gemäss Abs. 1 Gewähr bietet und die Daten nur mit Zustimmung des verantw ortlichen Organs weitergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bestimmungen über die Verei nbarkeit der Zwecke über die Rechtsgrundlagen für da s Bearbeiten von bes onders schützenswerten Personendaten und Pers önlichkeitsprofilen und über die Bekanntgabe von Personendaten sind nicht anwendbar. Bearbeiten im Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Beauftragt das verantwortliche Organ ein anderes öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liches Organ oder Dritte mit dem Bearbeiten von Personendaten, ist der  Datenschutz  durch  Auflagen, Vereinbarungen  oder  auf  andere Weise sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ohne   anderslautende   ausdrück liche   Ermächtigung   darf   die beauftragte  Stelle  Personendaten  nur  für  das  auftraggebende  Organ verwenden und nur di esem bekanntgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Datenschutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vernichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Archi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vierung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Nicht mehr benötigte Persone ndaten sind zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  verantwortliche  Organ  legt  für  jede  Datensammlung  fest, wann die Personendaten zu vernichten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen übe r die Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 III. Registrierung von Datensammlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Register
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Das verantwortliche Organ führ t ein öffentliches Register der von ihm angelegten Datensammlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Register enthält für jede Datensammlung mindestens Anga ben über die Rechtsgr undlage, den Zweck und die Mittel der Bearbei tung, die Art und die Herkunft der bearbeiteten Personendaten sowie die an der Datensamml ung beteiligten Stelle n und die regelmässigen Datenempfänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nicht in das Register aufge nommen werden Da tensammlungen, die a.   nur kurzfristig verwendet werden; b.   rechtmässig veröffentlicht sind; c.   nur Kopien oder Be arbeitungsmittel sind; d.   ausschliesslich persönl iche Arbeitsmittel sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird  durch  die  Registrierung einer  Datensammlung  die  Erfül lung einer gesetzlichen Aufgabe in schwerer Weise beeinträchtigt, so kann das verantwortliche Organ im Einvernehmen mit der Aufsichts stelle eine andere Form der Verö ffentlichung oder ausnahmsweise den Verzicht auf eine Veröffentlichung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zentrales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Register
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die  Aufsichtsstelle  für  den Datenschutz  im  kantonalen Bereich  führt  ein  zentrales,  öffe ntliches  Register  der  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 registrierten Da tensammlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  regelt  Inha lt,  Umfang  und  Veröffentlichung des zentralen Registers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gemeinden  und  andere  öffentli che  Einrichtungen  können  ein eigenes  zentrales  Register  der Datensammlungen  führen  oder  vom Regierungsrat  mit  der  Führung  ei nes  solchen  Registers  beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236.1 Datenschutzgesetz IV. Rechte der betroffenen Personen Auskunft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Jede  Person,  die  sich  ausgew iesen  hat,  kann  vom  verant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wortlichen  Organ  Auskunft  verlange n,  welche  Daten  über  sie  in dessen Datensammlungen bearbeitet werden. b. Einschrän kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Auskunft darf aufgeschob en, eingeschränkt oder ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weigert  werden,  wenn  ei ne  gesetzliche  Best immung,  überwiegende öffentliche  Interessen  oder  überwie gende  schützenswe rte  Interessen Dritter dies verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn die Auskunft zu einem unv erhältnismässigen Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aufwand führen würde, kann sie vo m Nachweis eines schützenswerten Interesses der gesuchstellenden Person abhängig gemacht werden. Andere Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Wer ein schützenswertes Inte resse hat, kann vom verant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wortlichen Organ verlangen, dass es a.   das widerrechtliche Bearbeiten von Personenda ten unterlässt; b.   die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; c.   die Widerrechtlichkeit de s Bearbeitens feststellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Insbesondere  kann  verlangt  werden ,  dass  das  verantwortliche Organ a.   Daten berichtigt oder vernichtet; b.   den  Entscheid  oder  die  Berich tigung  Dritten  mitteilt  oder  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - öffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kann  weder  die  Richtigkeit  noch die  Unrichtigkeit  von  Daten bewiesen  werden,  bringt  das  verantwortliche  Organ  bei  den  Daten einen entsprechenden Vermerk an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bestreitet   das   verantwortliche   Organ   die   Unrichtigkeit   von Daten,  obliegt  ihm  der  Beweis  für die  Richtigkeit,  wenn  der  Beweis der  gesuchstellenden  Person  nicht ohne  weiteres  zugemutet  werden kann. Behandlung von Begehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Entspricht  ein  Organ  einem Begehren  auf  Grund  dieses Gesetzes nicht, erlässt es einen begründeten Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bearbeiten  mehrere  Organe Personendaten  au s  einer  gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - samen  Datensammlung,  kann  die  betr offene  Person  ihre  Rechte  bei jedem beteiligten Organ geltend machen. a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Datenschutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236.1 V.   A u f s i c h t
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            21 und 22.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Aufsichtsstelle a.   überwacht  die  Anwendung  der Vorschriften  über  den  Daten schutz; b.   berät in Zusammenarbeit mit de n Fachstellen der Verwaltung die verantwortlichen  Organe  in  Fr agen  des  Datenschutzes  und  der Datensicherung; c.   erteilt den betroffenen Persone n Auskunft über ihre Rechte; d.   vermittelt  zwischen betroffenen  Personen  und  verantwortlichen Organen; e.   orientiert die verantwortlichen Organe über wesentliche Anliegen des Datenschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  erstattet  dem  Wahlorgan  jährli ch  oder  nach  Bedarf  Bericht. Diese Berichte werden veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Die Aufsichtsstelle kann ungea chtet allfälliger Geheimhal tungspflichten  bei  öffentlichen Organen  oder  beauftragten  Dritten schriftlich  oder  mündlich  Auskünfte über  das  Bearbe iten  von  Per sonendaten einholen, Einsicht in Un terlagen und Akten nehmen und sich Bearbeitungen vorführen lassen, soweit es für ihre Tätigkeit not wendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schweigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Mitglieder,  Mitarbeiterinne n  und  Mitarbeiter  der  Auf sichtsstelle sind hinsichtlich Person endaten, die sie be i ihrer Tätigkeit zur Kenntnis nehmen, zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie das bearbeitende Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen sind sie zur Verschwi egenheit verpflichtet, wenn die Natur der Angelegenheit oder bes ondere Geheimhaltungsvorschriften es erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Schweigepflicht  gilt  auch nach  Beendigung  des  Amts-  oder Dienstverhältnisses. VI. Straf- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Wer  als  beauftragte  Person  für  das  Bearbeiten  von  Per sonendaten  ohne  anders lautende  ausdrückliche  Ermächtigung  des auftraggebenden Organs Personendaten für sich oder andere verwen det oder anderen bekannt gi bt, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Untersuchung  und  Beurte ilung  von  Widerhandlungen  ob liegt den Statthalterämtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236.1 Datenschutzgesetz Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 wird wie folgt geändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Übergangs bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Innert  zwei  Jahren  nach  I nkrafttreten  dieses  Gesetzes haben die verantwortlichen Organe für bestehende Datensammlungen a.   die Registrierung zu veranlassen; b.   den Zeitpunkt für die Vernic htung der Date n festzulegen; c.   die vorgeschriebene Date nsicherung einzurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  kann  auf  be gründetes  Gesuch  hin  die  Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangsfrist erstrecken. b. Datenschutz erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Bestehende  Datenschutzreg elungen  sind  von  den  Behör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den,  die  sie  erlassen  ha ben,  innert  zwei  Jahren  nach  Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzuheben oder an dieses Gesetz anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetz es  bereits  hängige  Verfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung durch Datenbearbeitung werden nach früherem Re cht erledigt. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 52, 452.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Kraft seit 1. Januar 1995 (OS 52, 990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Text siehe OS 52, 452.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss G vom 24. September 1995 (OS 53, 267). In Kraft seit 1. Ja
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nuar 1999 (OS 54, 912)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung  gemäss  G  über  die  Anpassung  an den  geänderten  allgemeinen  Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben durch G über die Informat ion und den Datenschutz (IDG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Februar  2007  ( OS  62,  121 ; ABl  2005,  1283 ).  In  Kraft  seit  1.  Juni  2007 (OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62, 136). a. Daten- sammlungen