Verfügung über die Jagd
                            1 Verfügung über die Jagd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 05 - 49 Verfügung über die Jagd (vom 14. Juli 1988)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Volkswirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 , gestützt  auf  Art.  5  Abs.  3  JSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ,  Art.  8  JSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ,  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Abs.  2,  31  und  37 Jagdgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 und 42 Jagdverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reduktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Waschbär-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Marder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hundbestände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Jagdpächter  und  Jagdaufseher  sind  gehalten,  Waschbären und  Marderhunde  das  ganze  Jahr  über zu  erlegen.  Der  Abschuss  ist auch nachts, ausgenommen an Sonn- und Feiertagen, gestattet. Der  Abschuss  ist  unverzüglich  mi t  ordentlicher  Meldekarte  der Fischerei- und Jagdverwaltung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reduktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Stein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            marderbestände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Zur  Reduktion  der  Steinmarde rbestände  sind  folgende  zu sätzliche Jagdmöglichkeiten gestattet: a)   Einzelne  Schaden  stiftende  St einmarder  sind  durch  Jagdpächter und  Jagdaufseher  jederzeit,  auch nachts,  ausgenommen  an  Sonn- und Feiertagen, zu erlegen. b)  Jagdpächter und Jagdaufseher dürf en auch ausserhalb von Liegen schaften Kastenfallen für den Le bendfang verwenden. Die Fallen müssen mit der Adresse des verantwortlichen Jagdberechtigten an geschrieben sein und tägl ich kontrolliert werden. Für  jeden  in  der  Zeit  vom  1.  Se ptember  bis  15.  Februar  erlegten Steinmarder wird eine Prämie vo n Fr. 40 aus dem Wildschadenfonds gezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Falknerei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Wer die Falknerei ausüben will, muss sich nach dem Erwerb des  Jagdfähigkeitsausweises  einer  speziellen  Prüfung  unterziehen. Diese wird bei Bedarf durch die Fi scherei- und Jagdve rwaltung organi siert. Diese kann als Experten Ve rtreter der Schweizerischen Falkner vereinigung beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Jagdwaffen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Alle Jagdwaffen sind auf Funkt ionsfähigkeit von einem aner kannten Büchsenmacher zu prüfen. Sp ätestens alle acht Jahre sind die Waffen dem Büchsenmacher zu ei ner Nachkontrolle vorzuzeigen. Die  mit  der  Prüfung  be auftragten  Büchsenmac her  stellen  für  die von ihnen kontrollierten Waffen einen Ausweis aus. Dies er ist bei der Jagdausübung mitzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.12 Verfügung über die Jagd Wert von gefreveltem Wild
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            6 Der  Wert  von  gefreveltem  Wi ld  wird  nach  folgenden  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sätzen bemessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fr. Rotwild-Hirsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800 Rotwild-Kuh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 Rotwild-Kalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 Dam- und Sikawild
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 Reh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 Rehkitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Gämse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 Gämskitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Wildschwein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 bis 500 Übriges Haarwild und Vögel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 bis 400 Jagdpass gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            bis .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die Jagdpassgebüh ren betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Für Pächter und Jagdaufseher:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fr. für das Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Für Jagdgäste: a)   Personen mit Wohnsitz im Kanton für das Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 für sechs Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 für zwei Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 b)  Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons für das Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 für sechs Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 für zwei Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Für  Personen  mit  Wohnsitz  in  Ka ntonen,  welche  die  Einwohner des  Kantons  Zürich  ihren  eigenen  gl eichstellen,  wird  der  Gästepass zum Ansatz gemäss Ziffe r 2 lit. a ausgestellt. Der  Sechstagepass  ist  nur  gültig ,  wenn  er  mit  de r  Reviernummer und dem Datum des Jagdtages vers ehen und vom Jagdgast und einem Revierpächter unterzeichnet ist. Jagd tage, die am Ende des Jagdjahres (31. März) nicht bezogen sind , verfallen entschädigungslos. Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Diese Verfügung tritt am 2. August 1988 in Kraft. Die folgenden Verfügungen werd en auf denselben Zeitpunkt auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehoben: a)   Verfügung  der  Finanzdirektion über  die  Jagd  vom  14.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1965; b)  Verfügung über den Rehwildabschuss vom 30. März 1982; c)   Verfügung über den Abschuss v on Waschbären vom 14. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verfügung über die Jagd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 05 - 49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veröffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Veröffentlichung in de r Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 52, 162.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 922.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 922.01 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss Verfügung vom 10. Dezember 1999 ( OS 56, 78 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Dezember 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufgehoben durch Verfügung vom 10. Dezember 1999 ( OS 56, 78 ). In Kraft seit 10. Dezember 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch Verfügung vom 17. Mai 2005 ( OS 60, 164 ). In Kraft seit 1. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss Verfügung vom 17. Mai 2005 ( OS 60, 164 ). In Kraft seit 1. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005.