Vereinbarung zwischen dem Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
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                            672.623 Vereinbarung zwischen dem Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (vom 13./25. Oktober 1960)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Staatsrat der Republik und de s Kantons Neuenburg und der Regierungsrat  des  Kantons  Zürich erklären,  gegenseitig  Vermögens zuwendungen  durch  Verfügungen von  Todes  wegen  oder  Schenkun gen  an  den  Staat  und  seine  Anstalten,  an  die  Gemeinden  und  ihre Anstalten  sowie  an  private  Inst itutionen  gemeinnützigen  oder  wohl tätigen  Charakters  von  der  Er bschafts-  und  Schenkungssteuer  oder deren entsprechenden Abgaben zu befreien. Die vorliegende Vereinbarung ist nicht anwendbar, wenn und inso weit als der Erblasser ausdrücklich die Bezahlung von Erbschaftssteuern nicht dem Empfänger der Vermög enszuwendung, sondern den gesetz lichen oder eingesetzten Erben auferlegt hat. Die Vereinbarung tritt rückwirken d auf den 1. Februar 1960 in Kraft. Die beiden Regierungen sind jederz eit unter Beobachtung einer Kün digungsfrist  von  sechs  Monaten  bere chtigt,  von  dieser  Vereinbarung zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 40, 1058 und GS IV, 541.