Gesetz über das katholische Kirchenwesen
                            1 Gesetz über das katholische Kirchenwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.1 Gesetz über das katholische Kirchenwesen (vom 7. Juli 1963)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Die römisch-katholische Kirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Im  Kanton  Zürich  bestehen  die  kantonale  römisch-katho lische  Körperschaft  und  die  im  Anha ng  dieses  Gese tzes  genannten römisch-katholisch en Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  sind  staatlich  anerkannte  Pers onen  des  öffentlichen  Rechts und steuerfrei nach den Bestim mungen der Steuergesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Autonomie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die  römisch-katholische  Körperschaft  und  die  römisch- katholischen  Kirchgemeinden  ordne n  im  Rahmen  des  staatlichen Rechts ihre innerkirchlichen Angelegenheiten selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Körperschaft  gibt sich  eine  Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ,  welche  der Genehmigung  des  Regier ungsrates  bedarf.  Er  überprüft  sie  auf  ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Die  Kirchenordnung  regelt  di e  Aufgabenverteilung  zwi schen  römisch-katholischer  Körper schaft  und  römisch-katholischen Kirchgemeinden. Der Körperschaft we rden Aufgaben übertragen, für deren  Erfüllung  sich  die  Kirchgem einden  im  wesentlichen  nicht  eig nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Staatliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au fs i ch t
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  römisch-katholische  Körperschaft  und  die  römisch- katholischen Kirchgemeinden stehen hinsichtlich der nicht innerkirch lichen Angelegenheiten unter der Au fsicht der staatlichen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Oberaufsicht über die Körper schaft übt der Kantonsrat aus. Der Regierungsrat übermittelt ihm Jahres bericht und Jahresrechnung mit seinem Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die staatliche Aufsicht über die Kirchgemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Mitgliedschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Als  Mitglied  der  römisch-kat holischen  Körperschaft  wird jeder  auf  Grund  der  kirchlichen  Or dnung  der  römisch-katholischen Konfession angehörende Kantonsei nwohner betrachtet, der nicht aus drücklich seinen Austritt oder sein e Nichtzugehörigkeit erklärt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über die Zugehörigkeit der Kinder unter 16 Jahren zur römisch- katholischen Körperschaft bestimme n die Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt. Vom erfüll ten 16. Altersjahr an steht es jedem Urteilsfähigen frei, über sein e Zugehörigkeit selbständig zu ent scheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.1 Gesetz über das katholische Kirchenwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erklärungen über den Austritt oder die Nichtzugehörigkeit sind der Kirchenpflege des Wohnsitze s schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Stimm- und Wahlrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Stimmberechtigt und wählbar sind die nach der Staatsverfas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 zur Ausübung politischer Rechte in kirchlichen Angelegenheiten befugten Mitglieder der römisch-katholischen Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Wählbarkeit zu einem geistl ichen Amte und die Abberufung von  einem  geistlichen  Am te  richten  sich  nach  der  kirchlichen  Ord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Anwendung staatlichen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Soweit dieses Gesetz nichts a nderes bestimmt, gelten für die Wahl  und  Entlassung  sowie  für die  Organisation  und  Geschäftsfüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung der kirchlichen Behörden und Beamten, für die Beschränkungen der Wählbarkeit infolge Unverein barkeit von Ämtern und wegen Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wandtschaft, für die Verwaltung der Kirchgemeindegüter und für die Erhebung von Kirchgemeindesteuern die gesetzlichen Vorschriften. II. Römisch- katholische Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Organe der römisch-kat holischen Körperschaft sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Stimmberechtigten der römi sch-katholischen Körperschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 die Synode;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die römisch-katholis che Zentralkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Referendum und Initiative
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erlass und Gesamtrevision en der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stehen dem obligatorischen Refere ndum, ebenso Teilrevisionen, welche die  Befugnisse  der  Stimmberechtigte n  betreffen;  andere  Teilrevisio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen unterstehen dem fakultativen Referendum. Die Kirchenordnung kann für andere Beschlüsse der Sy node, insbesondere Ausgabenbewil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligungen, das fakultative Referendum vorsehen. Sie bestimmt, welche Mindestzahl von Stimmberechtigte n oder Mitgliedern der Synode und welche Behörden zur Ergreifung des Referendums berechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchenordnung bestimmt di e Gegenstände und die Berech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigung für die Initiative im Bereich der Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im übrigen gelten für Referend um und Initiative sinngemäss die Bestimmungen über die Ausübu ng der politischen Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  die  Befugnisse  de r  Stimmberechtigten  in  den  Kirchgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den gilt das Gemeindegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Synode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Synode  ist  die Vertretung  der  in  Kirchgemeinden gegliederten römisch-ka tholischen Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jede  Kirchgemeinde  wählt  auf  ei ne  Amtsdauer  von  vier  Jahren einen Synodalen; grösse rn Kirchgemeinden steh t für je 6000 Mitglie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der  und  den  verbleibenden  Restwert ein  Synodale  zu.  Wählbar  sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Organe a. Bestellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gesetz über das katholische Kirchenwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Synodalen  werden  durch  di e  Kirchgemeinden an  der  Urne gewählt.  Die  Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 bestimmt,  ob  das  Majorz-  oder  das Proporzverfahren zur Anwendung kommt. Sie legt auch fest, ob und in welcher Weise Ersatzleute zu wählen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Mehrheit der Synodalen muss dem weltlichen Stand angehö ren. Die Kirchenordnung bestimmt das Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Kirchenordnung  kann  für  einz elne  Sachgeschäfte  privaten Organisationen  erlauben, Delegierte  mit  bera tender  Stimme  in  die Synode abzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Amtsdauer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Amtsdauer  der  Synodalen fällt  mit  jener  des  Kan tonsrates zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verhandlungen der Synode sind in der Regel öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Synode  wird  vom  Präsidenten  einberufen.  Er  ist  dazu  ver pflichtet, wenn die Zentralkommiss ion oder ein Fünftel der Synodalen es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Der Synode kommen zu: a.   Erlass ihrer Geschäftsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 ; b.   Erlass  der  Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und  der  andern,  für alle  Mitglieder und Kirchgemeinden verbi ndlichen Bestimmungen; c.   Wahl  der  Zentralkommission  au f  die  Amtsdauer  der  Synode  im geheimen Verfahren in ge schlossener Versammlung; d.   Beschluss  über  den  Voranschlag und  besondere  Ausgaben  nach Massgabe der Kirchenordnung; e.   Aufsicht  über  die  Zentralkom mission  und  Abnahme  von  Jahres rechnung und Jahresbericht; f. weitere Befugnisse, welche ih r Gesetz und Kirchenordnung zuwei sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Zentral
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Zentralkommission  umfass t  höchstens  neun  Mitglie der.  Die  Zahl  wird  in  der  Kirche nordnung  festgesetzt.  Wählbar  sind die stimmberechtigten Mitglieder der Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Mehrheit  der  Mitglieder  de r  Zentralkommission  muss  dem weltlichen Stand angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Zentralkommission konstituiert sich selbst und gibt sich eine  Geschäftsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .  Gehören  der  Sekretär  und  der  Quästor  der Kommission nicht als Mitglieder an , so haben sie beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Bestellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.1 Gesetz über das katholische Kirchenwesen c. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            12 Der Zentralkommission kommen zu: a.   Antragstellung an die Synode; b.   Vollzug der Besc hlüsse der Synode; c.   Erstattung  von  Jahresberich t  und  Jahresrechnung  und  Übermitt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung derselben an de n Regierungsrat nach Genehmigung durch die Synode; d.   Entscheid  über  Streitigkeiten  ei nzelner  Kirchgem einden,  soweit nicht die staatlichen Behörden zuständig sind; e.   Vertretung der Körperschaft nach aussen und Ausübung des An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trags- und Mitspracherechts de r Körperschaft gegenüber den staat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Behörden, unter Vorbeh alt der Befugnisse der Synode; f. alle  weitern  Aufgaben  der  Körp erschaft,  welche  die  Kirchenord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 nicht einer andern Behörde überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Staatliche Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Der Staat gewährt de r römisch-katholischen Körperschaft für  ihre  Kirchgemeinden  jährliche Beiträge.  Sie  bemessen  sich  je Kirchgemeinde  mit  weniger  als  3000  Kirchgenossen  auf  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Fran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ken.  Für  Kirchgemeinden  bis  zu  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            00  Kirchgenossen  erhöht  sich  der Beitrag auf das Doppelte und für noc h grössere Kirchgemeinden auf das  entsprechende  Vielfache  des genannten  Ansatzes.  Bei  wesent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Änderungen in den Geldwe rtverhältnissen kann der Kantonsrat den  Ansatz  im  Ausmass  der  eing etretenen  Veränderungen  erhöhen oder herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Zentralkommission  hat  aus  di esen  Beiträgen  die  auf  histo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rischen Rechtstiteln beruhenden Ve rpflichtungen des Staates hinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich der Pfarrbesoldungen in den römisch-katholisch en Kirchgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Dietikon und Rheinau gegenüber diesen Gemeinden zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vom verbleibenden Betrag ist mi ndestens ein Viertel den übrigen Kirchgemeinden direkt zuzuwenden. Der Rest steht der Zentralkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission  für  den  Finanz-  und  den  Steu erausgleich  unter  den  römisch- katholischen Kirchgemeinden zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 b. Beiträge für die Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Staat übernimmt die Ko sten der Synode, der Zent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ralkommission sowi e ihrer Sekretaria te und Kanzleien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  erlässt  eine Verordnung  über  die  Entschädi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen. c. Beiträge an die Seelsorge in staatlichen Anstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Der Staat leistet Beiträge an die Kosten der Seelsorge in den kantonalen  Kranken-,  Pflege-  und  St rafanstalten  sowie  den  Bezirks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gefängnissen. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Beiträge fest. a. Beiträge für die Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gesetz über das katholische Kirchenwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Zentralkasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Körperschaft führt zur Best reitung ihrer finanziellen Bedürfnisse  sowie  zur  Entlastung finanzschwacher  Kirchgemeinden eine Zentralkasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese  wird  durch  die  Beiträge der  Kirchgemeinden  sowie  aus Schenkungen, Vermächtnissen und andern Zuwendungen gespiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Synode  setzt  die  Beiträge der  Kirchgemeinden  in  Steuer prozenten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Finanzausgleichs-  und  Baukos tenbeiträge  an Kirchgemein den sind so zu bemessen, dass die Ki rchensteuersätze nicht mehr als 3 Steuerprozente über dem gewogenen Mittel der katholischen Kirchen steuersätze liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 regelt die Grundzüge zur Ausgestaltung des kirchlichen Finanzwesens und Finanz ausgleichs sowie die Abgrenzung der  Zuständigkeit  für  Ausgabenbewi lligungen  zwischen  Synode  und Zentralkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  Synode  erlässt  ei n  Reglement  über  das  kirchliche  Finanz wesen und den kirchlichen Finanzausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Römisch-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            katholische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  römisch-katholischen  Ki rchgemeinden  umfassen  die auf  ihrem  Gebiete  wohnhaften  Mitgli eder  der  römisch-katholischen Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Neubildung,  Aufhebung  und  Vereinigung  von  Kirch gemeinden, für Grenzver änderungen und für di e Bildung von Zweck verbänden gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Veränderungen im Bestand der Ki rchgemeinden sind im Anhang des Gesetzes nachzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die römisch-katholischen Kirchgemeinden üben ihre Be fugnisse nach den Bestimm ungen des Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   durch die Gemeindeversammlung, der alle Stimmberechtigten an gehören;  die  Bestimmungen  der  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116  und  117  des  Gemeinde gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 bleiben vorbehalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   durch  eine  von  den  Stimmberec htigten  auf  Amts dauer  gewählte Kirchenpflege von mindes tens fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  kirchlichen  Aufgaben  der Kirchgemeindever sammlung  und der Kirchenpflege richten sich nach der kirchlichen Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 kann Bestimmungen über die Aufgabentei lung  zwischen  den  Kirchgemeinde versammlungen  und  den  Kirchen pflegen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Jede römisch-katholische Ki rchgemeinde wählt einen oder mehrere Pfarrer auf Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Neuwahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.1 Gesetz über das katholische Kirchenwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die während einer Amts periode gewählten Pf arrer sind für den Rest der laufenden Amtsdauer gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Verfahren bei Neuwahlen von Pfarrern wird im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 durch eine Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 der römisch-katholischen Ze ntralkommission geregelt, die der Genehmigung des Re gierungsrates bedarf. b. Bestätigungs wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die von den Stimmberechtig ten gewählten Pfarrer unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liegen alle sechs Jahre der Bestätigungswahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchenpflege beschliesst vor Ablauf der Amtsdauer, welche Pfarrer sie den Stimmber echtigten zur Bestätigung vorschlagen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die auf Bestätigung lautenden Vors chläge der Kirchenpflege sind sofort  amtlich  zu  veröffentlichen.  Die  Vorgeschlagenen  gelten  als bestätigt (stille Wahl), sofern nich t innert 20 Tagen, von der Veröffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichung  der  Vorschläge  an  gerec hnet,  mindestens  ein  Zehntel  der Stimmberechtigten  beim  Präsidente n  der  Kirchenpflege  das  schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Begehren um Durchführung de r ordentlichen Bestätigungswahl stellt; in der Veröffentlic hung ist darauf hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beschliesst die Kirchenpflege, de n Stimmberechtigten die Nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bestätigung  von  Pfarre rn  zu  beantragen,  oder  wird  von  einer  genü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genden  Anzahl  Stimmberechtigter rechtzeitig  die  Durchführung  der ordentlichen Bestätigungswahl verlang t, so ist für alle von den Stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigten  zu  wählenden  Pfarre r  der  Kirchgemei nde  die  Bestäti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungswahl  nach  Massgabe  der  Best immungen  des  Ge setzes  über  die politischen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Die christkatholische Kirchgemeinde Zürich I. Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die im Gebiete der Stadt Zü rich wohnhaften Angehörigen der christkatholischen Konfession bilden die christkatholische Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  Veränderung  des  Gebietes dieser  Gemeinde  kann  durch Beschluss  des  Kantonsrates  erfolg en.  Die  Bildung weiterer  christ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - katholischer Kirchgemeinden richte t sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . II. Anwend bares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die Bestimmungen dieses Ge setzes finden sinngemäss auf die christkatholische Kirc hgemeinde Zürich Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die finanziellen Leistungen des Staates an diese Kirchgemeinde richten  sich  nach  den  für  die  eva ngelisch-reformierten  Kirchgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den geltenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Gesetz über das katholische Kirchenwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Anpassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Durch  dieses  Gesetz  werden alle  ihm  wi dersprechenden Vorschriften  früherer  Gesetze  aufg ehoben,  namentlich  das  Gesetz betreffend das katholische Kirchenw esen vom 27. Weinmonat 1863 mit den seitherigen Abänderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Das Gesetz über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 wird wie folgt abgeändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Wahlgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Das  Gesetz  über  die  Wahl en  und  Abstimmungen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Dezember 1955 wird wie folgt abgeändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Das Gesetz über die direkten St euern vom 8. Juli 1951 wird wie folgt abgeändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Nach   dem   Inkrafttreten   dieses Gesetzes   is t   zuerst   die römisch-katholische  Zentralkommiss ion  zu  wählen.  Sie  tritt  in  den ordentlichen  Turnus  der  Gesamter neuerung  der  kantonalen  Verwal tungsbehörden ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die  genauen  Grenzen  zwischen den  römisch-katholischen Kirchgemeinden  im  Gebiete  der  St adt  Zürich  werden  durch  den Regierungsrat bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 In den neugebildeten römisc h-katholischen Kirchgemein den ist zunächst unter Leitung eine s Vertreters der Zentralkommission eine konstituierende Gemeindevers ammlung durchzuführen. Es steht dabei  den  Kirchgemeinden  frei, bis  zum  Beginn  der  nächsten  Amts dauer  der  Gemeindebehör den  lediglich  provisor ische  Organe  zu  be stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Behörden   der   bestehenden römisch-katholischen   Kirch gemeinden  führen  die  Geschäfte  bi s  zur  Amtsübernahme  der  in  den konstituierenden Gemei ndeversammlungen bestel lten Organe der an ihre Stelle tretenden ne ugebildeten Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kirchensteuerpflicht  in  de n  neugebildeten  römisch-katho lischen  Kirchgemeinden  setzt  mit Beginn  des  auf  die  Durchführung der konstituierenden Gemeindeversa mmlung folgenden Jahres ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Amtsdauer  der  Behörden  de r   christkatholischen   Kirch gemeinde Zürich wird durch di eses Gesetz nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Für die beim Inkrafttreten di ten  der  neugebildeten  römisch-kat holischen  Kirchgemeinden  amten den Pfarrer findet, soweit sie durc h die Stimmberechtigten zu wählen sind, die Bestätigungswahl erstma ls im Frühling 1964 statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Römisch-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            katholische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zentral-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grenzziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.1 Gesetz über das katholische Kirchenwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Neuwahlen, die vor di esem Zeitpunkt durchzuführen sind, erfol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen nach Massgabe dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Staatliche Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Die  in  der  römisch-katholischen  Kirchgemeinde  Winter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - thur bisher vom Staate besoldeten Geistlichen beziehen die staatliche Besoldung  und  die  ihnen  zustehen den  Leistungen  der  Vorsorgeein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtung  für  das  Staatspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 noch  bis  zum  Ausscheiden  aus  dem Amte oder bis zum Ableben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  bestehenden  Verpflichtungen des  Staates  hinsichtlich  des Unterhaltes und der Benut zung kirchlicher Gebä ude in der Gemeinde Rheinau werden durch dies es Gesetz nicht berührt. III. Inkraft treten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Dieses  Gesetz  tritt  nach der  Annahme  durch  die  Stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigten  am  Tage  nach  der amtlichen  Veröffentlichung  des  kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonsrätlichen Erwahrungs beschlusses in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 41, 480 und GS I, 768.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 131.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 161 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 182.12 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 182.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 182.22 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Text siehe OS 41, 485 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Vgl. LS 182.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Aufgehoben durch G vom 8. Juni 1980 (OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47, 533). In Kraft seit 1. April 1983 (OS 48, 677).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Eingefügt durch G vom 8. Juni 1980 (OS 47, 533). In Kraft seit 1. April 1983 (OS 48, 677).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss G vom 8. Juni 1980 (OS 47, 533). In Kraft seit 1. April 1983 (OS 48, 677).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss KRB vom 27. August 1984. Im Amtsblatt publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss KRB vom 1. Juli 1985. Im Amtsblatt publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Eingefügt durch KRB vom 15. März 1993 (OS 52, 417). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Fassung gemäss KRB vom 15. März 1993 (OS 52, 417). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss B vom 10. Dezember 1998 ( OS 55, 34 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung gemäss Gesetz über die politis chen  Rechte  vom  1.  September  2003 ( OS 58, 289 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 194 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Fassung  gemäss  G  über  die  Verselbstst ändigung  der  Versicherungskasse  für das Staatspersonal vo m 10. Februar 2003 ( OS 58, 102 ; ABl 2002, 822 ). In Kraft seit 1. Mai 2007 ( OS 62, 152 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Gesetz über das katholische Kirchenwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.1 Anhang: Die römisch-katholischen Kirchgemeinden Kirchgemeinden: umfassend das Gebi et folgender Gemeinden oder Gemeindeteile: Adliswil Adliswil Affoltern a. A. Aeugst  a. A.,  Affoltern  a. A.,  Hedingen, Obfelden, Ottenbach Andelfingen Adlikon, Benken, Dachsen, Feuerthalen, Flurlingen, Grossand elfingen, Humlikon, Kleinandelfingen, Laufen-Uhwiesen, Marthalen,   Oberstammheim,   Ossingen, Trüllikon,   Truttikon,   Unterstammheim, Wa lta linge n Bauma Bäretswil,  Bauma, Fischenthal,  Sternen berg Birmensdorf Aesch, Bi rmensdorf, Uitikon Bonstetten Bonstetten, Stallikon, Wettswil a. A. Bülach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Bachenbülach, Bülach, Hochfelden, Höri, Winkel Dielsdorf Bachs,  Dielsdorf,  Neerach,  Niederglatt, Niederhasli,  Niederweningen,  Oberglatt, Oberweningen, Regensberg, Schleinikon, Schöfflisdorf, Steinmaur Dietikon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Dietikon Dübendorf Dübendorf, Fäll anden, Schwerzenbach Egg Egg, Maur, Mönc haltorf, Oetwil a. S. Elgg Elgg, Hagenbuch, Hofstetten Embrach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Embrach,  Freienstein-Teufen,  Lufingen, Oberembrach, Rorbas Geroldswil1 Geroldswil, Oetwil a. d. L., Weiningen Glattfelden-Eglisau Eglisau,  Gl attfelden,  Hüntwangen,  Rafz, Stadel, Wasterkingen, Weiach, Wil Hausen-Mettmenstetten Hausen a. A., Kappel a. A., Knonau, Ma schwanden, Mettmenst etten, Rifferswil Herrliberg Herrliberg Hinwil Hinwil Hirzel-Schönenberg Hirzel, Hütten, Schönenberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.1 Gesetz über das katholische Kirchenwesen Kirchgemeinden Gemeinde n oder Gemeindeteile: Hombrechtikon Bubikon, Grüningen, Hombrechtikon Horgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Horgen Illnau/Effretikon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Brütten, lllnau-Effretikon, Lindau Kilchberg Kilchberg Kloten Bassersdorf, Kloten, Nürensdorf Küsnacht Erlenbach, Küsnacht Langnau a. A. Langnau a. A. Männedorf Männedorf, Uetikon a. S. Meilen Meilen Oberengstringen Oberengst ringen, Unterengstringen Oberrieden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Oberrieden Opfikon Opfikon Pfäffikon Fehraltorf, Hittn au, Pfäffikon, Russikon Pfungen Berg  a. I.,  Buch  a. I.,  Dättlikon,  Dorf, Flaach,  Henggart,  Neftenbach,  Pfungen, Vo l k e n Regensdorf Boppelsen,   Buchs,   Dällikon,   Dänikon, Hüttikon, Otelfingen, Regensdorf Rheinau Rheinau Richterswil Richterswil Rickenbach-Seuzach Altikon, Bertschikon, Dägerlen, Dinhard, Ellikon  a. d. Thur,  Elsau,  Hettlingen,  Ri- ckenbach,  Seuzach,  Thalheim  a. d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Thur, Wiesendangen Rümlang Rümlang Rüti Dürnten, Rüti Schlieren Schlieren Stäfa Stäfa Thalwil Rüschlikon, Thalwil Turbenthal Turbenthal, Wila, Wildberg Urdorf Urdorf Uster Greifensee, Uster, Volketswil Wädenswil Wädenswil Wa ld Wa ld Wallisellen Dietlikon, Wallisellen, Wangen Wetzikon Gossau, Seegräben, Wetzikon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Gesetz über das katholische Kirchenwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.1 Kirchgemeinden Gemeinden oder Gemeindeteile: Winterthur Winterthur Zell Kyburg, Schlatt, Weisslingen, Zell Zollikon Zollikon, Zumikon Zürich-Allerheiligen Zürich  (Teile  der  Quartiere  Affoltern, Seebach, Oerlikon und Unterstrass) Zürich-Bruder  Klaus Zürich  (Teile  der  Quartiere  Oberstrass und Unterstrass) Zürich-Dreikönigen Zürich (Quartier Enge) Zürich-Erlöser Zürich (Quartier Riesbach) Zürich-Guthirt Zürich (Quartier Wipkingen) Zürich-Heilig Geist Zürich (Quartier Höngg) Zürich-Heilig Kreuz Züric h (Quartier Altstetten) Zürich-Oerlikon Zürich (Hauptteil des Quartiers Oerlikon) Zürich-Wiedikon Zürich (Haup tteil des Quartiers Wiedikon) Zürich-Liebfrauen Zürich (Quart ier Altstadt rechts der Lim mat sowie Hauptteile der Quartiere Ober strass und Unterstrass) Zürich-Witikon Zürich (Quartier Witikon) Zürich-Maria-Hilf Züric h (Quartier Leimbach) Zürich-Maria Lourdes Zürich (Ha uptteil des Quartiers Seebach) Zürich-St. Anton Zürich (Quartier Hirslanden sowie Haupt teil des Quartiers Hottingen) Zürich-St. Felix und Regula   Zürich  (äusserer  Teil  des  Quartiers  Aus sersihl) Zürich-St. Franziskus Zürich (Quartier Wollishofen) Zürich-St. Gallus Zürich (Quartier Schwamendingen) Zürich-St. Josef Zürich (Industriequartier) Zürich-St.   Katharina Zürich   (Hauptteil   des   Quartiers   Affol tern) Zürich-St. Konrad Zürich (Quartier Albisrieden) Zürich-St. Martin Zürich (Hau ptteil des Quartiers Fluntern und Teil des Quar tiers Hottingen) Zürich-St. Peter und Paul Zürich (Quartier Altstadt links der Lim mat und Hauptteil de s Quartiers Ausser sihl) Zürich-St. Theresia Zürich (Friesenbergquartier)