Strassenbeitragsverordnung
                            1 Strassenbeitragsverordnung (StrBV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            722.18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69 Strassenbeitragsverordnung (StrBV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 (vom 8. September 1982)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 des Strassengesetzes (StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I. Staatsbeiträge an die Baukosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Der Staat leistet Kostenanteil e an die Baukosten derjenigen Gemeindestrassen,  die im  kommunalen  Verkehrsplan  enthalten  sind und die nicht ausschliesslic h der Erschliessung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beitragsberechtigt  ist  der  Bau von  Strassen,  Strassenbestandtei len und -einrichtungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 StrG, sofern und soweit sie für die Funktion  der  Strasse  aufg rund  des  Verkehrsplanes  erforderlich  sind und die Grundsätze von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 StrG berücksichtigt werden. Nebenanla gen sind nicht beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            4 Die Kostenanteile werden wie folgt bemessen: Finanzkraftindex Kostenanteil % bis 103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104–105                                         20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106–108                                         10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 und mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            5 Der  Regierungsrat kann  an  die  Baukosten  von  Gemeinde strassen im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 zusätzlich Subventionen bis zu 30% der bei tragsberechtigten  Ausgaben  leisten, sofern  ein  Strassenbauvorhaben besonders aufwendig ist, insbes ondere wegen unumgä nglicher Kunst bauten,  schwieriger  T opografie,  schwierigen  Baugrunds  oder  wegen hoher, durch die Linienführung erzwungener Land erwerbskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gesuche  um  Staatsbeiträge an  die  Baukosten  sind  dem Amt für Verkehr vor der Vergebung der Projektierungsarbeiten einzu reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Projektierung und Bauausführung er folgen im Einvernehmen mit dem Amt für Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            722.18 Strassenbeitragsverordnung (StrBV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Volkswirtschaftsdirektion sich ert Staatsbeiträge zu, wenn das zuständige  Gemeindeorgan  dem  Ba uprojekt  zugestimmt  hat  und  die nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs. 2 und 45 Abs. 3 StrG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 erforderlichen Genehmigungen erteilt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vor der Zusicherung darf ohne Zustimmung des Amtes für Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kehr nicht mit den Bauarbeiten begonnen werden. b. Beitrags ausrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Ausrichtung der Staatsbeit räge erfolgt auf Gesuch der Gemeinde.  Grössere  Staa tsbeiträge  können  in  Ja hresraten  aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gesuche  um  Ausrichtung  von  Staatsbeiträgen,  die  nach  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. April eingehen, werden im Staatsvoranschlag des folgenden Jahres nicht mehr berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Anrechen barer Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Anrechenbar  für  die  Beitragsbemessung  ist  der  Aufwand gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 StrG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht anrechenbar sind: a.   Kapital- und allgemeine Verwal tungskosten, Taggelder der Behör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den und Kosten der amtlichen Beschlüsse; b.   Aufwand  zulasten  Dritter, insbesondere  Änderungen  und  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legungen  von  Leitungen  und  Geleis eanlagen,  welche  infolge  von Strassenbauten, -korrektionen und dergleichen notwendig werden oder die wegen der Rücksichtnah me auf konzessionierte Anlagen im öffentlichen Grund entstehen; c.    Entschädigungen für die Mitbenützung des öffentlichen Kanalnetzes durch die Strassenentwässerung; d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Kosten für nicht zur Ausführung ge langende Projek tvarianten undstudien, sofern sie nicht mit ausdrücklicher Zustimmung des Am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tes für Verkehr ausgearbeitet worden sind; e.   freiwillige Beiträge, Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer, Wert von Restland und altem Strass engebiet, Entschädigungen für Abbruchmaterial und Beiträge von Verkehrsunternehmungen sowie des Bundes. II. Staatsbeiträge an die Unterhaltskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kosten anteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Der Staat leistet Kostenanteil e an die Unterhaltskosten der Gemeindestrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Strassenbeitragsverordnung (StrBV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            722.18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beitragsberechtigt ist der Unterh alt von Strassen, Strassenbestand teilen und -einrichtungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 StrG, sofern und soweit sie für die Funktion  der  Strasse  erforderli ch  sind  und  die  Grundsätze  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 StrG berücksichtigt werden. Nebe nanlagen sind nicht beitragsberech tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            4 Die Kostenanteile werden wie folgt bemessen: Finanzkraftindex Kostenanteil % bis 103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104–106                                         30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107–108                                         10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 und mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            4 Der  Regierungsrat  kann  für  aussergewöhnliche  Aufwen dungen  zusätzlich  Subventionen  an  de n  Unterhalt  bis  zur  Hälfte  der beitragsberechtigten  Ausgaben  gewähren,  sofern  der  Aufwand  auf besondere Vorkommnisse, wie Elem entarschäden oder extreme Wet tereinflüsse, zurückzuführen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gesuche  um  Staatsbeiträge an  Unterhaltskosten  müssen dem Amt für Verkehr mit Abrechnungen und Belegen bis zum 30. Juni des dem Rechnungsjahr folgenden Ja hres eingereicht werden. Das Amt für Verkehr kann die Frist verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind  bauliche  Unterhaltsaufwendu ngen,  für  die  zusätzlich  eine Subvention beantragt wird, vorausse hbar, ist das Gesuch vor der Ar beitsvergebung zu stellen. Dulden bauliche Unterhaltsarbeiten keinen Aufschub, muss das Gesuch innert zu mutbarer Frist eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Anrechen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            barer Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Anrechenbar ist der Aufwand für a.   betrieblichen Unterhalt, in sbesondere Reinig ung und Grünpflege einschliesslich Abfuhr von Abra um und Entleerung von Schlamm sammlern, Aufwendungen für Verkehrseinrichtungen wie Signale, Boden- und Randmarkierungen, Ve rkehrsregelungs- und Beleuch tungsanlagen,  für  den  Winterdien st  und  die  Öffnung  nach  Natur ereignissen; b.   baulichen Unterhalt wie Instands tellung und Erha ltung der Stras senanlagen  und  ihrer  baulichen und  technischen  Einrichtungen, soweit sie zur Erhaltung de r Substanz erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht  anrechenbar  sind  insbesondere  Kapital-  und  allgemeine Verwaltungskosten, Beiträge und An teile Dritter, von Gemeindewer ken und gemeindeeigene n Verkehrsbetrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            722.18 Strassenbeitragsverordnung (StrBV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als nicht beitragsberechtigte Ei nnahmen sind alle Einkünfte im Zusammenhang mit dem Unterhalt abzuziehen wie Materialverkäufe, Arbeiten für Dritte, Gemeindewe rke und gemeindeeigene Verkehrs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - betriebe,  Instandstellung  von  Belägen  über  Leitungsgräben  sowie Leistungen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 und 60 StrG. III. Verschiede ne Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abrech nungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            6 Abrechnungen  über  den  Bau und  Unterhalt  müssen  dem Amt für Verkehr gemäss dessen Wegleitungen eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Übertragung des Unterhalts auf den Staat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            4 Die  Bestimmungen  über  die  Staatsbeiträge  an  die  Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haltskosten  sind  auch  anwendbar für  Vergütungen,  welche  die  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinden  bei  der  Übertr agung  des  Unterhalts von  Gemeindestrassen auf den Staat leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Strassen mit über kommunaler Bedeutung in den Städten Zürich und Winterthur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            5 Die  Städte  Zürich  und  Winterthur  können  auch  für  den Bau und Unterhalt der auf ihrem Ge biet liegenden Strassen des kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonalen  und  regionalen  Verkehrsplan es  Kostenanteile  beanspruchen und zusätzlich um Subventionen nachsuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Der Anspruch auf Beiträge richtet sich a.   für Baukosten nach dem im Zeit punkt der Zusicherung geltenden Recht, b.   für Unterhaltskosten nach dem im Zeitpunkt ihrer Entstehung gel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenden Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 mit dem neuen Strass engesetz in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend die Erteilung von Staatsbeit rägen an Bau und Unterh alt von Strassen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. April 1896 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 48, 690.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 722.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vom Kantonsrat genehmigt am 17. Januar 1983.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 1989 (OS 51, 26). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991 (OS 51, 350).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gegenstandslos infolge Aufhebung vo n § 49 Strassengesetz gemäss G vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 1990 (OS 51, 101).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 ( OS 65, 293 ; ABl 2010, 1127 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Juli 2010.