Geschäftsordnung der römisch-katholischen Zentralkommission
                            1 X. X. 03 - xx Geschäftsordnung der röm.-kath. Zentralkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.2 Geschäftsordnung der römisch-katholischen Zentralkommission (vom 15. Dezember 1987)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die   römisch-katholische   Zentralkommission   besteht   aus neun Mitgliedern. Sie konstituiert sich nach ihrer Gesamterneuerung auf  Einladung  ihres  Präsidenten  und  wählt  den  Vizepräsidenten  auf Amtsdauer. . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Zur  Vorbereitung  ihrer  Geschäfte  kann  die  Zentralkommission ihren Mitgliedern einzelne Ressorts zuteilen, Sektionen bilden sowie Kommissionen und Ausschüsse einsetzen. Die Mitglieder der Zentralkommission geben bis Ende April des ordentlichen Wahljahres bekannt, ob sie für die neue Amtsdauer wie- der  kandidieren.  Der  Amtsantritt  erfolgt  unmittelbar  nach  der  Wahl durch die Synode. II. Gesamtbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Zentralkommission versammelt sich auf Einladung ihres Präsidenten oder auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern. Die Einladung mit Angabe der Verhandlungsgegenstände und Akten zu den Geschäften ist in der Regel spätestens fünf Tage vor der Sitzung den Mitgliedern zuzustellen. Jedes Mitglied ist berechtigt, beim Präsi- denten  die  Aufnahme  eines  Geschäftes  auf  die  Traktandenliste  der nächsten Sitzung zu verlangen. Mit Zustimmung der Zentralkommission können auch Geschäfte behandelt werden, die nicht auf der Geschäftsliste (Tagliste) stehen. Die Sitzungen finden in der Regel am Sitz der Zentralkommission statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  Zentralkommission  ist  beschlussfähig,  wenn  die  Mehr- heit der Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abstimmungen/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern
                            nicht mindestens drei Mitglieder eine geheime Stimmabgabe verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.2 Geschäftsordnung der röm.-kath. Zentralkommission Die anwesenden Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei gleichgeteilten  Stimmen  gibt  die  Stimme  des  Präsidenten  den  Stich- entscheid. Aus stand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  Mitglieder  der  Zentralkommission  und  der  Sekretär haben sich bei Verhandlungen oder Wahlen in den Ausstand zu begeben, wenn dabei sie selbst, der Ehepartner, Blutsverwandte oder Verschwä- gerte in auf- und absteigender Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem  Grad  der  Geschwisterkinder  persönlich  beteiligt  sind.  In  Zwei- felsfällen  entscheidet  die  Zentralkommission.  Der  Ausstand  ist  im Protokoll festzuhalten. Schweigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Die Mitglieder der Zentralkommission und ihre Beamten und
                            Angestellten  sind  verpflichtet,  über  die  Verhandlungen  der  Zentral- kommission,  ihrer  Ausschüsse  und  Sektionen  sowie  in  Amts-  und Dienstsachen  Verschwiegenheit  zu  beachten,  so  wie  es  das  Interesse der römisch-katholischen Körperschaft, der römisch-katholischen Kirch- gemeinden oder der beteiligten Privaten erfordert. Tagesordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Der  Präsident  bringt  in  der  Sitzung  die  Geschäfte  in  der Reihenfolge der Tagesordnung zur Behandlung. Mit Zustimmung der Zentralkommission kann die Tagesordnung abgeändert werden. Referenten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Zu  jedem  Verhandlungsgegenstand  äussert  sich  zuerst  der Referent.  Hernach  wird  das  Wort  den  übrigen  Mitgliedern  der  Zen- tralkommission freigegeben. Referent ist in der Regel der Leiter des betreffenden Ressorts. Anträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Der Präsident legt die Fragestellungen über die Anträge vor; werden  diese  beanstandet,  entscheidet  die  Zentralkommission.  Über Ordnungsanträge wird sofort abgestimmt. Minderheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Eine Minderheit der Zentralkommission ist berechtigt, ihre Stimmabgabe unter Anführung der von ihr geltend gemachten Gründe im Protokoll vormerken zu lassen. Beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die Redaktion der Beschlüsse der Zentralkommission und deren Mitteilungen ist Sache des Sekretärs. In besonderen Fällen kann auch der Referent mit der Abfassung betraut werden. Der Referent erhält eine Kopie der Mitteilung. Jedes Mitglied kann bei einer Beschlussfassung verlangen, dass die endgültige Redaktion des Beschlusses der Zentralkommission zur Ge- nehmigung vorgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 X. X. 03 - xx Geschäftsordnung der röm.-kath. Zentralkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zirkular-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Ausnahmsweise  können  Beschlüsse  auf  dem  Zirkularweg gefasst werden, sofern kein Mitglied gegen dieses Vorgehen Einspruch erhebt. Zirkularbeschlüsse sind im Protokoll der nächsten Sitzung fest- zuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorentscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Vorentscheide sind als solche zu bezeichnen. Sie sind für die weitere  Geschäftsbehandlung  verbindlich,  sofern  sich  keine  neuen, wesentlichen Gesichtspunkte ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Umfrage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die  Mitteilungen  dienen  der  allgemeinen  Information,  die Umfrage am Schluss jeder Sitzung dem Gedankenaustausch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Über die Verhandlungen der Zentralkommission wird ein
                            Protokoll geführt, das alle Beratungsgegenstände sowie alle Beschlüsse mit  Begründungen  enthält.  In  dieses  Protokoll  sind  auch  Zirkular- beschlüsse und die Präsidialverfügungen aufzunehmen. Das Protokoll wird in der Regel in der darauffolgenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Den Mitgliedern wird es nicht zugestellt; es steht ihnen zur Einsicht im Sekretariat offen. Für jede Sitzung wird ein Protokollreferent bestimmt, der über das Protokoll Antrag stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Beschlüsse und Verfügungen, welche öffentlich bekanntge-
                            geben werden, ferner Schreiben an übergeordnete und gleichgestellte Behörden sowie Verträge sind vom Präsidenten oder Vizepräsidenten und Sekretär zu unterzeichnen. In allen anderen Fällen wird die Erledigung eines Geschäftes durch Protokollauszug oder durch Zuschrift mitgeteilt, die nur vom Sekretär unterzeichnet werden. Analoges gilt im Verkehr mit der Synode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Synode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Kommt ein Geschäft vor die Synode, beschliesst die Zentral-
                            kommission,  wer  es  dort  vertritt.  In  der  Regel  ist  das  der  Leiter  des betreffenden Ressorts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personelles
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die Stellenbesetzung ist Sache der Zentralkommission. Sie erlässt darüber ein Reglement und kann ihre Kompetenzen delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Für Wahlen gelten die Bestimmungen des Wahlgesetzes
                            2 über Wahlen durch die Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.2 Geschäftsordnung der röm.-kath. Zentralkommission III. Der Präsident Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Der Präsident leitet die Geschäfte und die Verhandlungen der Zentralkommission. Er erhält dazu die notwendigen Unterlagen. Präsidial- verfügungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Der  Präsident  ist  berechtigt,  dringliche  Geschäfte  durch Präsidialverfügungen zu erledigen. Sein Entscheid ist im Protokoll der nächsten Sitzung zu vermerken. Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Dem Präsidenten ist das Sekretariat der Zentralkommission zugeordnet. Ve r t r e t u n g
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Ist der Präsident verhindert, wird er vom Vizepräsidenten ver-
                            treten. IV. Die Mitglieder Sitzungs- teilnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Die Mitglieder der Zentralkommission sind verpflichtet, an den  Sitzungen  teilzunehmen;  Verhinderungsgründe  sind  dem  Präsi- denten mitzuteilen. Geschäfts- zuteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die Mitglieder der Zentralkommission sind zur Übernahme der  zugeteilten  Geschäfte  verpflichtet.  Lehnt  ein  Mitglied  das  zuge- teilte Geschäft ab, entscheidet die Zentralkommission. Korresponden- zen der Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Der  Präsident  und  die  Mitglieder  der  Zentralkommission stellen dem Sekretär Kopien der Korrespondenz in amtlichen Angele- genheiten zu. Mitarbeit des Sekretariates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Bei  Behandlung  der  übertragenen  Geschäfte  steht  den Mitgliedern der Zentralkommission für Erhebungen, Beschaffung von Material und für Schreibarbeiten das Sekretariat zur Verfügung. V. Sekretariat Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Der Sekretär leitet das Sekretariat der Zentralkommission und ist für das Archiv verantwortlich. Er  sichtet  die  eingehende  Post  und  leitet  sie  nach  Notwendigkeit und Zuständigkeit weiter. Er ist für die ausgehende Post verantwortlich. Eingänge, die sich auf innerkirchliche Angelegenheiten beziehen, wer- den  unter  Anzeige  an  den  Absender  an  die  zuständigen  kirchlichen Stellen weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 X. X. 03 - xx Geschäftsordnung der röm.-kath. Zentralkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzungen/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokoll/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zentral-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29. Der Sekretär nimmt an den Sitzungen der Zentralkommis-
                            sion, ihrer Ausschüsse und Sektionen mit beratender Stimme teil. Er ist für das Protokoll verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäfts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Das  Sekretariat  führt  über  die  eingehenden  Geschäfte  ein fortlaufendes Verzeichnis, das die Daten von Eingang und Erledigung, den  Absender,  den  Gegenstand,  die  zuständige  Sektion  und  die  Art der Erledigung in Stichworten enthält. VI. Ausschüsse, Kommissionen und Sachverständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschüsse und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31. Die Zentralkommission kann zur Vorbereitung einzelner
                            Geschäfte  Ausschüsse  und  Kommissionen  bestellen,  in  welche  auch Personen  gewählt  werden  können,  die  nicht  der  Zentralkommission angehören. Den Vorsitz führt in allen Fällen ein Mitglied der Zentral- kommission. Sie umschreibt auch den Auftrag und allfällige besondere Kompetenzen. Von der Zentralkommission bestellte Ausschüsse und Kommissio- nen legen ihre Anträge oder das Ergebnis ihrer Verhandlungen schrift- lich vor (Protokolle, Berichte, begründete Anträge). Über die Durchführung von eigenen Bauvorhaben beschliesst die Zentralkommission von Fall zu Fall (Baukommission, finanzielle Kom- petenzen, Arbeitsvergebungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachverständige
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32. Durch Beschluss der Zentralkommission können Mitarbeiter
                            und  Sachverständige  mit  beratender  Stimme  zu  den  einzelnen  Ge- schäften in Plenum und Sektionen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienststellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Für Dienststellen der Körperschaft gemäss Art. 24 lit. 1 der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 werden Kommissionen eingesetzt. Den Vorsitz führt in der Regel ein Mitglied der Zentralkommission. VII. Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34. Verantwortlich für das Rechnungswesen ist der Sekretär.
                            Zeichnungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35. Zeichnungsberechtigt für Bank- und Postcheckkonten sind
                            der Präsident und der Sekretär sowie weitere von der Zentralkommis- sion bestimmte Mitglieder. Sie zeichnen kollektiv zu zweien; Präsident oder Sekretär zeichnen in jedem Fall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.2 Geschäftsordnung der röm.-kath. Zentralkommission Rechnungs- revisoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Die Zentralkommission bestellt auf Amtsdauer Rechnungs- revisoren zur Prüfung der Rechnung der römisch-katholischen Körper- schaft. Sie erstatten der Zentralkommission schriftlich Bericht. Freier Kredit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            Die  Zentralkommission  verfügt  gemäss  § 16  des  Finanz- reglementes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 über  einen  freien  Kredit  von  jährlich  30 000  Franken. Höchstgrenze  für  einmalige  Ausgaben  sind  10 000  Franken;  jährlich wiederkehrende  Ausgaben  kann  die  Zentralkommission  aus  diesem Kredit nicht beschliessen. Entschädigung/ Spesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Für die Entschädigung und Spesen sämtlicher Behörde- und Kommissionsmitglieder  kommt  die  Verordnung  über  die  Entschädi- gung der Behörden der römisch-katholischen Körperschaft vom 20. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 des Regierungsrates in Anwendung. VIII. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Diese  Geschäftsordnung  ersetzt  jene  vom  9.  Februar  1964 und tritt auf den 1. Januar 1988 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 51, 341.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.32.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben  durch  B  der  römisch-katholischen  Zentralkommission  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Dezember 1990 (OS 51, 347).