Verordnung des Obergerichts betreffend Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren
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                            1. 7. 93 - 2 V betreffend Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.111 Verordnung des Obergerichts betreffend Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren (vom 21. April 1993)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Obergericht, in Anwendung der §§ 201 und 202 des Gerichtsverfassungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , verordnet: I. Vorladungs- und Zustellungsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Für die Ausfertigung und Zustellung einer Vorladung, einer Verschiebungsanzeige oder der Abnahme einer Vorladung wird eine Gebühr  von  Fr. 30,  für  alle  anderen  Zustellungen  eine  Gebühr  von Fr. 19 erhoben. Für  Zustellungen  von  Vorladungen,  Urteilen  usw.  durch  den  Ge- meindeammann  müssen  die  tatsächlichen  Kosten  zusätzlich  verrech- net werden. II. Schreibgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Bei Zwischen- und Endentscheiden sind für das Spruchbuch- exemplar für jede Seite eine Schreibgebühr von Fr. 18, für jede Seite weiterer Ausfertigungen Fr. 1 zu berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  Anzahl  der  für  die  Berechnung  der  Schreibgebühren massgebenden  Ausfertigungen  richtet  sich  nach  dem  Dispositiv  des Entscheides, wobei in Strafsachen die Ausfertigungen für die Parteien nicht berücksichtigt werden, oder nach der Zahl der gemäss Bundes- recht oder kantonalem Recht zu versendenden Ausfertigungen. Aus- genommen  sind  Ausfertigungen,  die  zur  blossen  Information  von Amtsstellen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Weiterzugskosten gelten als in den Gebühren der ersten und zweiten Instanz pauschal inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            211.111 V betreffend Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren III. Telefongesprächstaxen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Für  Telefongespräche  und  Faxübermittlungen  werden  die tatsächlichen Kosten verrechnet. IV. Abschriften, Bescheinigungen, fotoelektrische Kopien und Computerausdrucke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Für  Briefe,  Bescheinigungen  (ausgenommen  Erbbescheini- gungen) und Abschriften beträgt die Schreibgebühr je Seite Fr. 18. Beim Gericht verbleibende Kopien sind kostenfrei. Die Zustellungsgebühr richtet sich nach § 1. Bescheinigungen,  die  durch  Stempel  auf  der  Ausfertigung  eines Entscheides  angebracht  oder  im  Formular  einer  Amtsstelle  (Betrei- bungsämter  usw.)  eingesetzt  werden  können,  sowie  nachträglich  ver- langte  Ehescheidungsdispositive  sind  einschliesslich  Zustellung  ge- bührenfrei.  Ausgenommen  davon  sind  Rechtskraftsbescheinigungen, für welche eine Gebühr von Fr. 20 erhoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Für von Privatpersonen zusätzlich verlangte Ausfertigungen, die fotoelektrisch kopiert, einem Vorrat an Kopien entnommen oder ab Computern ausgedruckt werden können, werden je Seite Fr. 1 und bei Zustellung, einschliesslich Nachnahme, die Zustellungsgebühr ge- mäss § 1 Abs. 2 erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Sind die Voraussetzungen der Verordnung des Obergerichtes über  die  Akteneinsicht  durch  Gerichtsberichterstatter  und  andere Dritte  vom  5. Dezember  1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 gegeben,  so  können  überzählige  oder auf Anordnung des zuständigen Vorsitzenden zur Abgabe an die Ge- richtsberichterstatter  erstellte  Ausfertigungen  von  Anklageschriften, gerichtlichen  Verfügungen  oder  Urteilen  kostenfrei  überlassen  wer- den.  Für  nachträglich  besonders  herzustellende  Kopien,  Fotokopien oder Ausdrucke sind die in dieser Verordnung festgesetzten Gebühren zu berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Die Vergütung, die von den Friedensrichter- und Betreibungs-
                            ämtern den Bezirksgerichten für jede ins Ausland vorzunehmende Zu- stellung zu leisten ist, beträgt Fr. 20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 93 - 2 V betreffend Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.111 V. Vorlegung oder Zustellung von Akten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Für  die  Vorlegung  oder  Zustellung  von  Akten  an  private Dritte ist je nach den damit verbundenen Bemühungen eine Gebühr von mind. Fr. 50 bis zu Fr. 100 zu erheben; die Vorlegung oder Zustel- lung  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  oder  an  Amtsstellen  erfolgt  ge- bührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Für die Behandlung von Gesuchen ausserkantonaler schwei-
                            zerischer Amtsstellen um Zustellung von Dokumenten in Zivilsachen an im Kanton Zürich wohnende private Dritte wird vom Gesuchsteller für jede Zustellung eine pauschale Gebühr von Fr. 30 erhoben, in der die Posttaxen inbegriffen sind. VI. Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Die bundesrechtlichen und kantonalen Erlasse mit beson-
                            deren  Vorschriften  über  die  Gebührenberechnung  bleiben  vorbehal- ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gebühren sind auch  im  Verfahren  vor  der  Aufsichtskommission  über  die  Rechts- anwälte zu berechnen. VII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Sie  tritt  am  15. Mai  1993  in  Kraft.  Auf  diesen  Zeitpunkt  wird  die Verordnung vom 24. April 1991 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 52, 433.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.15.