Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
                            Nr. 520a Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung (ZFHVo) vom 14. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2021) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1b der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines Art.  1 Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinba
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung vom 15. September 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . Art.  2 Name
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Fachhochschule trägt den Namen «Hochschule Luzern».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Erscheinungsbild enthält die Bezeichnung «FH Zentralschweiz». Im Übrigen liegt das Erscheinungsbild in der Zuständigkeit der Fachhochschulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            520
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            520 . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2012 406
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr. 520a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Finanzierung Art.  3 Entwicklungs- und Finanzplan, Leistungsauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Entwicklungs- und Finanzplan basiert auf dem Leitbild und der Strategie der Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hochschule sowie auf den Zielvorgaben des Bundesrates, des Konkordatsrates und des Fachhochschulrates und folgt dem Grundsatz der rollenden Planung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrages richtet sich nach dem Entwicklungs- und Finanzplan. Er tritt jeweils ein Jahr vor dem Entwicklungs- und Finanzplan in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Fachhochschulrat legt dem Konkordatsrat die rollende 4-jährige Finanzplanung jährlich zur Kenntnisnahme vor. Art.  4 * Standards der Rechnungslegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Rechnungslegung der Fachhochschule sind die Standards von Swiss GAAP FER mit Ausnahme von Standard Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die langfristigen Mietverträge werden im Anhang zur Jahresrechnung offengelegt. Art.  5 Anpassungen jährliche Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die jährlichen Finanzierungsbeiträge sind so zu bemessen, dass die im Leistungsauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trag definierten Leistungsziele mit den bereitgestellten Mitteln erreicht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gründe für eine allfällige Anpassung der jährlichen Finanzierungsbeiträge sind: a. unerwartet hohe Aufwand- oder Ertragsüberschüsse, b. gravierende Veränderungen in den volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Teuerung, Steuererträge u.Ä.), c. Veränderungen in den Beitragstarifen des Bundes oder der Kantone (FHV-Beiträ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ge), d. im Leistungsauftrag nicht vorgesehene Änderungen des Umfangs der zu erbrin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genden Leistungen (z.B. Eröffnung oder Schliessung von Studiengängen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Veränderungen in den Studierendenzahlen haben direkten Einfluss auf die von den Kantonen zu leistenden FHV-Beiträge. Sie fliessen in die rollende Finanzplanung ein, sind jedoch nicht Gegenstand des jährlichen Finanzierungsbeschlusses. Art.  6 Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des Konkordatsrates und der und Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 520a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den Trägerkantonen wird für die Beiträge pro studierende Person nach den Vorgaben der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnung gestellt. Für die übrigen Beiträge werden zwei Teilrechnungen – zahlbar per 31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            März und per 31. Oktober – erstellt. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Art.  7 Eigenkapital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Pflichtreserve
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Pflichtreserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes gemäss der letzten genehmigten Jahresrechnung. Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Freie Reserve
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die freie Reserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes gemäss der letzten genehmigten Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fachhochschulleitung kann zulasten der freien Reserve pro Rechnungsjahr in eige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ner Kompetenz über maximal 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Franken verfügen. Über darüber hinausgehende Entnahmen aus der freien Reserve entscheidet der Fachhochschulrat. Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Rückerstattung an die Trägerkantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Übersteigt das Eigenkapital (Pflichtreserve und freie Reserve) den zulässigen Höchst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - betrag, wird der überschüssige Kapitalanteil den Trägerkantonen innert 30 Tagen nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Verteilschlüssel richtet sich nach den durchschnittlichen Finanzierungsbeiträgen der Trägerkantone der letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre. Bei der Berech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung werden alle Finanzierungsbeiträge gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 der Zentralschwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zer Fachhochschul-Vereinbarung berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bauliche Infrastruktur Art.  10 Kompetenzen für den Abschluss von Mietverträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mietverträge mit einer Mietzinssumme von über 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Franken pro Jahr bedürfen der einstimmigen Genehmigung durch den Konkordatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            535
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nr. 520a Art.  11 Infrastrukturplanung und Liegenschaftenbewirtschaftung durch die Standortkantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Leistungen der Standortkantone im Bereich der Infrastrukturplanung und der Lie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genschaftsbewirtschaftung und deren Entschädigung werden zwischen Konkordatsrat und Standortkantonen durch Leistungsvereinbarung geregelt. Art.  12 Raumkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nutzt die Fachhochschule Gebäude, die einem Vereinbarungskanton gehören, ist ein Mietzins festzulegen, der auf dem Anschaffungs- oder dem Erstellungswert basiert. Da
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bei sind die durch den Bund und die übrigen Vereinbarungskantone an den Bau des Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bäudes geleisteten Beiträge abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 520a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2013 Erstfassung G 2012 406 Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2021 geändert G 2021-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Nr. 520a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2013 Erlass Erstfassung G 2012 406
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2021 Art. 4 geändert G 2021-031