Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte
                            1 Wahlfähigkeitsausweis für Betr eibungsbeamtinnen/-beamte – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281.51 Verordnung des Obergerichts über den Wahlfä higkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte (vom 18. Juni 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Obergericht, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  des  Einführungsgesetze s  zum  Bundesgesetz  über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007 (EG SchKG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , verordnet: A. Zulassung zur Fähigkeitsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Als  berufsspezifische  Vorbildung  im  Sinne  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  lit. b EG SchKG gilt namentlich der Be such der Fachkurse des Betreibungs inspektorates  oder  des  Verba ndes  der  Gemeindeammänner  und  Be treibungsbeamten des Kantons Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Tätigkeit im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 lit. c EG SchKG gilt insbesondere eine praktische Tätigkeit von minde stens drei Jahren auf einem zürche rischen Betreibungsamt. Bei der Fr istberechnung werden abgezogen: a.   die Dauer einer Berufslehre, b.   Abwesenheiten wegen Krankheit, Mutterschaftsur laubs, Unfalls und Militärdienstes, soweit sie zusammen sechs Monate übersteigen, c.   Abwesenheiten aus andern Gr ünden, ausgenommen Ferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist bei der Präsiden tin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission einzureichen, unter Beilage folgender Unterlagen: a.   Ausweis über di e berufsspezifische Vorbildung im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 1, b.   Bestätigung über die prakti sche Tätigkeit gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 2, c.   Lebenslauf, d.   Schul- und Abschlusszeugnisse, e.   Wohnsitzzeugnisse über die letzten fünf Jahre, f.    Auszug aus dem Betr eibungsregister über di e letzten fünf Jahre, g.   Handlungsfähigkeitszeugnis, h.   Auszug aus dem eidge nössischen Strafregister,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281.51 Wahlfähigkeitsausweis für Betr eibungsbeamtinnen/-beamte – V i. Erklärung der gesuchstellenden Person, dass Behörden und Privat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - personen gegenüber der Kommissi on vom Amts- und Berufsgeheim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nis  wie  auch  von  anderen  Gehe imnispflichten  entbunden  werden und dass die Kommission zum Beizug von Akten zur gesuchstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Person berechtigt ist, soweit dies zur Prüfung der Vertrauens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - würdigkeit im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 lit. a EG SchKG erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Präsidentin oder der Präsiden t der Kommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Sie oder er kann die Akten ergänzen. B. Fähigkeitsprüfung Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Fähigkeitsprüfung im  Sinne  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b  EG SchKG  soll  zeigen,  ob  die  Kandida tin  oder  der  Kandidat  die  Kennt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse  und  Fähigkeiten  besitzt,  die für  die  Ausübung  der  praktischen Tätigkeit  eines  zürcherischen Betreibungsbeamten  und  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ammanns erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Prüfung  muss  einen  Bezug  zu r  praktischen  Berufstätigkeit haben. Sie besteht aus einem schr iftlichen und einem mündlichen Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Fähigkeitsprüfungen werden nach Bedarf durchgeführt. Pro Jahr werden mindestens zwei Termin e für die schriftliche Prüfung fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Prüfungskommission teilt den Kandidierenden mit dem Zulas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sungsentscheid  die  Pr üfungsinhalte  (Lernziele)  mit  und  weist  sie  auf mögliche Lernmittel hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Kandidierenden  haben  sich innerhalb  eines  Monats  nach Zustellung  des  Zulassungsentschei ds  zur  schriftlichen  Prüfung  anzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - melden. Prüfungsstoff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Der Prüfungsstoff umfass t folgende Fächer: a.   Schuldbetreibungsrecht und Gr undzüge des Konkursrechts, b.   Zivilprozessrecht, c.   Zivilgesetzbuch, d.   Obligationenrecht, e.   Verwaltungsrecht, f.    Betreibungs- und Konkursdelikte de s Strafgesetzbuchs und elemen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tare Grundlagen des Strafprozessrechts, g.   Staatskunde der Gemeinden, des Kantons und des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fächer gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. b–e werden nur soweit geprüft, als sie einen Bezug zur Tätigkeit de s Betreibungsbeamten und Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ammanns aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wahlfähigkeitsausweis für Betr eibungsbeamtinnen/-beamte – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schriftliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Bei  der  schriftlichen  Prüfung bearbeiten  die  Kandidieren den eine oder mehrere Aufgaben aus dem Tätigkeitsgebiet eines zür cherischen Betreibungsbeamten und Gemeindeammanns. Das Schwer gewicht liegt auf dem Fach Schuldbe treibungsrecht. Die Prüfung soll nicht länger als vi er Stunden dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Prüfungskommission bewertet di e Leistungen mit sehr gut, gut, genügend oder ungenügend. Sie teilt den Entscheid über das Ergebnis der Prüfung in der Regel innerhalb von vier Wochen schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird die Prüfung mit genügend od er besser bewe rtet, kann sich die Kandidatin oder der Kandidat binnen zwei Monaten seit der Mit teilung des Prüfungsergebnisses zur mündlichen Prüfung, andernfalls innert  gleicher  Frist  zur  Wieder holung  der  schriftlichen  Prüfung  an melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird auch die Wiederholungsprü fung mit ungenügend bewertet, stellt  die  Prüfungskommission  das Nichtbestehen  der  Fähigkeitsprü fung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mündliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Bei  der  mündlichen  Prüfung  we rden  höchstens  zwei  Kan didierende  gleichzeitig  geprüft.  Die  Prüfung  dauert  längstens  zwei Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leistungen werden mit sehr gut, gut, genügend oder ungenü gend bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden alle Prüfungsfächer mit genügend oder bess er bewertet, stellt die Prüfungskommission das Be stehen der Fähigkeitsprüfung fest. Andernfalls kann sich die Kandidati n oder der Kandidat innerhalb von zwei Monaten seit de r mündlichen Eröffnung des Prüfungsergebnisses zur  Wiederholung  der  mündlichen Prüfung  anmelden.  Die  Wieder holungsprüfung  beschränkt  sich auf  die  mit  ungenügend  bewerteten Fächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Werden in der Wiederholungsprüf ung alle Fächer mit genügend oder  besser  bewertet,  stellt  die Prüfungskommission  das  Bestehen, andernfalls das Nichtbestehen der Fähigkeitsprüfung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Prüfungskommission  stellt der  Verwaltungsk ommission  die Prüfungsakten der Kandi dierenden zu, welche die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fähigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Eine Kandidatin oder ein Kandi dat kann sich frühestens nach zwei Jahren erneut zur Fähigkeits prüfung anmelden, wenn sie oder er a.   nach erfolgter Zulassung zur Prüfung das Zulassungsgesuch zurück gezogen hat, b.   unentschuldigt nicht zu ei ner Prüfung erschienen ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281.51 Wahlfähigkeitsausweis für Betr eibungsbeamtinnen/-beamte – V c.   die Anmeldefrist zu einer Pr üfung oder einer Wiederholungsprü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung versäumt hat, d.   die Fähigkeitsprüfung nicht bestanden hat. C. Erlass der Fähigkeitsprüfung Voraus setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Fähigkeitsprüfung kann insb esondere dann im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2 EG SchKG ganz oder te
                            ilweise erlassen werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller a.   über einen schweizeri schen juristischen Hochschulabschluss (Dok
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - torat, Lizenziat, Master of Law, Bachelor of Law) verfügt und eine praktische Tätigkeit im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 2 absolviert hat, b.   über ein schweizerisches Anwaltspatent verfügt, c.   die zürcherische Notari atsprüfung abgelegt hat, d.   den eidgenössischen Fachausw eis Fachfrau/Fac hmann Betreibung und Konkurs erworben hat, e.   das  Diplom  der  Höheren  Fac hbildung  der  Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kant ons Zürich erworben hat, f.    einen gleichwertigen Fähigkeitsausweis für Betreibungsbeamte eines andern Kantons erworben hat. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Das Gesuch um Erlass oder teilweisen Erlass der Fähigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfung  ist  bei  der  Präsidentin  od er  dem  Präsidenten  der  Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission einzureichen, unter Beilage folgender Unterlagen: a.   Ausweis über einen Abschluss nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8, b.   Bestätigung über die praktischen Tä tigkeiten einschliesslich Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeugnisse, c.   die weiteren Unterlagen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 1 lit. c–i.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Prüfungskommission  kann  die  Gesuchstellerin  oder  den Gesuchsteller zu einem Gespräch einladen und weitere Abklärungen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist die Sache spruchreif, leitet sie die Akten mit einem begründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Antrag an die Verwaltungsk ommission zum Entscheid weiter. D. Erteilung und Entzug de s Wahlfähigkeitsausweises Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die Verwaltungskom mission entscheidet über die Erteilung und den Entzug des Wa hlfähigkeitsausweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wahlfähigkeitsausweis für Betr eibungsbeamtinnen/-beamte – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Personen,  die  im  Sinne  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  EG  SchKG  um Erteilung  des  Wahlfähigkeitsausw eises  ersuchen,  haben  das  Gesuch beim  Betreibungsinspektorat  einzureichen,  unter  Beilage  folgender Unterlagen: a.   Bestätigung über die pr aktischen Tätigkeiten ei nschliesslich Arbeits zeugnisse, b.   die weiteren Unterlagen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 1 c–i.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gesuchstellerin  oder  der  Gesuchsteller  muss  während  min destens  fünf  Jahren  mit  wenigste ns  halbem  Pensum als  Betreibungs beamtin  oder  Betreibungsb eamter  oder  als  ordent liche  Stellvertrete rin oder ordentlicher Stellvertreter tätig gewesen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Betreibungsinspektorin ode r der Betreibungsi nspektor kann weitere  Abklärungen  vornehmen.  Ist die  Sache  spruchreif,  leitet  sie oder er die Akten mit einem begr ündeten Antrag an die Verwaltungs kommission zum Entscheid weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Das  Verfahren  vor  der  Verwaltungskommission  betref fend  den  Entzug  des  Wahlfähigkeits ausweises  richtet  sich  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 EG SchKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verwaltungskommiss ion kann ein Mitglied des Obergerichts oder  eines  Bezirksgerichts  oder das  Betreibungsinspektorat  mit  Ab klärungen beauftragen. E. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die  zur  Fähigkeitsprüfung  zu gelassenen  Kandidierenden haben die Staatsgebühr vorzuschiess en. Die Prüfungskommission setzt ihnen mit dem Zulassungsentscheid ei ne Zahlungsfrist an. Säumnis gilt als Rückzug des Zulassungs gesuchs im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 lit. a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gebühren werden als Pausch algebühren festgesetzt. Ausser gewöhnliche Auslagen wie Gutach tenskosten oder Übersetzungskos ten werden gesondert in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die Prüfungskommission legt die von der Kandidatin oder vom Kandidaten zu entrichtende Gebühr mit dem En tscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Fähigkeitsprüfung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei besonders hohem Aufwand, in sbesondere bei Prüfungswieder holungen, und bei besonders gering em Aufwand, insbesondere bei vor zeitigem Abbruch des Prüfungsverfa hrens, gilt der Gebührenrahmen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Abs. 2 EG SchKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281.51 Wahlfähigkeitsausweis für Betr eibungsbeamtinnen/-beamte – V F. Prüfungskommission Zusammen setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die  Prüfungskommiss ion  besteht  aus  acht  bis  zwölf  Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gliedern.  Die  Betreib ungsinspektorin  oder  de r  Betreibungsinspektor und ihre oder seine Stellvertretung gehören der Kommission von Am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tes wegen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wählbar  sind  die  Mitglieder  de s  Obergerichts und  der  Bezirks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichte sowie die zürcherische n Betreibungsbeamtinnen und Betrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bungsbeamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bisherige Mitglieder können der Kommission bis zur Altersgrenze der Ersatzleute des Ober gerichts angehören. Präsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Das Obergericht wählt ein Ko mmissionsmitglie d, das dem Obergericht oder einem Bezirksgeric ht angehört, zur Präsidentin oder zum Präsidenten der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Geschäfte. Sie oder er a.   nimmt die Anmeldungen zur Fähigkeitsprüfung entgegen, b.   entscheidet  über  die  Zulassung zur  Fähigkeitsprüfung  und  setzt den Kostenvorschuss fest, c.   setzt  die  Prüfungstermine  fest und  bezeichnet  die  mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission, d.   kann  bei  wichtigen  Gründen  die für  die  Kandierenden  geltenden Fristen gemäss den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und 6 verlängern, e.   vertritt die Prüfungskommission nach aussen, f.    rechnet die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gegen Entscheide der Präsidenti n oder des Präsidenten kann bin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen zehn Tagen seit ih rer Eröffnung Einsprac he bei der Kommission erhoben werden. Besetzung; Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Kommission nimmt in Dr eierbesetzung die Prüfungen ab  und  stellt  in  dieser  Besetzung Antrag  auf  Erlass  der  Fähigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfung.  Mindestens  ein  Mitglied  di eses  Ausschusses  muss  der  Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gliedergruppe  der  Be treibungsbeamtinnen  und  Betreibungsbeamten angehören; die Vertretung des Betr eibungsinspektorats gehört zu die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser Gruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Ausschuss  entscheidet  nach mündlicher,  nicht  öffentlicher Beratung in offener Abstimmung. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Einstimmigke it können Beschlüsse auf dem Zirkularweg ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Den Vorsitz des Ausschusses führ t ein Mitglied des Obergerichts oder eines Bezirksgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Wahlfähigkeitsausweis für Betr eibungsbeamtinnen/-beamte – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  sowie  die  Mitglieder der Prüfungskommission werden nach den Ansätzen entschädigt, die für die Kommission für die Prüfun g der Rechtsanwa ltskandidatinnen und Rechtsanwaltskandidaten gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Präsidentin oder der Präsiden t erhält zudem eine feste Ent schädigung in der Höhe eines Acht els der Besoldungszulage, die einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräs identen des Obergerichts zusteht. G. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die  Verwaltungskommission  de s  Obergerichts  setzt  den Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 dieser Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 63, 584 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 281 .