Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache
                            1 Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.41 Gesetz über das Ze ntrum für Gehör und Sprache (vom 11. Februar 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträg e des Regierungsrates vom 14. Feb ruar 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 30. Okto ber 2007, beschliesst: A. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsform
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Das  Zentrum  für  Gehör  und  Sprache  (Zentrum)  ist  eine öffentlich-rechtliche  Anstalt  des Kantons  mit  eigener  Rechtspersön lichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Das Zentrum bezweckt die Bi ldung und Förderung von Kin dern, Jugendlichen und jungen Erwa chsenen mit einer Hör- oder einer schweren Sprachbeeinträchtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mittel zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweckerfüllung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das Zentrum erfüllt diesen Zw eck, indem es Leistungen in den Bereichen Beratung, Betreuung , Schulung und Therapie erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es kann insbesondere: a.   Schulen führen, b.   Beratungen und therapeutisc he Fachdienste anbieten, c.   die  Integration  von  Kindern  und Jugendlichen  in Regelklassen unterstützen, d.   der für das Bildungswesen zust ändigen Direktion die Übernahme anderer Einrichtungen beantragen. B. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die für das Bildungswesen zustä ndige Direktion übt die allge meine Aufsicht über das Zentrum aus und genehmigt dessen Jahres rechnung und Geschäftsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.41 Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache Zentrumsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der Zentrumsrat ist das obe rste Führungsorgan des Zent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  wählt  die  Präsidentin  oder  den  Präsidenten und  sechs  weitere  Mitglieder  auf  eine  Amtsdauer  von  vier  Jahren. Dabei stellt er sicher, dass dem Ze ntrumsrat ein Mitgli ed angehört, das selbst von einer Hör- oder schweren Sprachbeeinträchtigung betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen konstituiert sich der Zentrumsrat selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Direktorin oder de r Direktor des Zentru ms und eine Vertre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terin oder ein Vertreter der Komm ission für Personalfragen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. b. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Der Zentrumsrat a.   beschliesst über Angebote und Le istungen des Zentrums und legt dafür Bereiche fest, b.   stellt der für das Bildungswese n zuständigen Direktion zuhanden des  Regierungsrates  Antrag  auf Erlass  des  Pers onalreglementes und des Finanzreglementes, c.   erlässt die Gesc häftsordnung und weit ere Reglemente, d.   bezeichnet die Personen, di e das Zentrum vertreten können, e.   genehmigt das Budget und verabs chiedet die Jahr esrechnung und den Geschäftsbericht zuhanden de r für das Bildungswesen zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Direktion, f.    ist zuständig für die Anstellung und die Entlassung der Direktorin oder des Direktors sowie, auf Antr ag der Geschäfts leitung, für die Anstellung und die Entlassung der Bereichsleiteri nnen oder -leiter, g.   setzt Kommissionen, Projektg ruppen und Ressortverantwortliche ein. c. Beschluss fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Der  Zentrumsrat  ist  mit  der  Mehrheit  seiner  Mitglieder beschlussfähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er fasst seine Beschlüsse mit de r Mehrheit der abgegebenen Stim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men.  Bei  Stimmengleichheit  hat  di e  Präsidentin  oder  der  Präsident den Stichentscheid. Kommissionen und Projekt gruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Der  Zentrumsrat  berücksichti gt  bei  der  Zu sammensetzung der Kommissionen und Projektgruppe n die Elternvertretungen, Fach- und  Selbsthilfeorganisationen  so wie  Fachgremien und  -personen  in angemessener Weise. Geschäfts leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus der Direktorin oder  dem  Direktor  des  Zentrums und  den  Leiterinnen  oder  Leitern der verschiede nen Bereiche. a. Stellung, Zusammen- setzung und Wahl a. Zusammen- setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die Geschäftsleitung a.   legt  die  Organisation  und  die Führungsgrundsätze des  Zentrums fest, soweit dieses Gesetz und die Geschäftsordnung keine beson deren Zuständigkeiten vorsehen, b.   ist  zuständig  für  die  Anstellung und  Entlassung  des  Personals, unter Vorbehalt von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 lit. f, c.   erstellt das Budget, die Jahr esrechnung und den Geschäftsbericht zuhanden des Zentrumsrates, d.   führt den Finanzhaushalt, e.   regelt weitere Angelegenheiten , die nicht dem Zentrumsrat über tragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Arbeitsverhältnisse si nd öffentlich-rechtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Lehrpersonal untersteht der Lehrpersonalgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , das übrige Personal den Bestimmu ngen für das Staatspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat erlässt ein Personalreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  Personalreglement  kann  von den  für  Lehrpersonen  an  der Volksschule und von den für das St aatspersonal geltenden Bestimmun gen abweichen, soweit es die beso nderen  Verhältnisse  des  Zentrums erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das  Personal  wird  bei  der  BVK Personalvorsorge  des  Kantons Zürich versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 C. Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liegenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            11 Der Kanton stellt dem Zent rum die betr iebsnotwendigen Liegenschaften gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 a des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonale n Verwaltung vom 6. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Das  Zentrum  finanziert  sein e  Leistungen  durch  Beiträge des  Kantons,  der  einweisenden  Ge meinden  und  weiterer  Leistungs pflichtiger im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Im Besonde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die Finanzierung von Leistung en des Zentrums im Bereich der  Jugendhilfe  und  Sonderpädagogik richtet  sich  nach  den  gesetz lichen Bestimmungen über die Fina nzierung der Jugendhilfe und der sonderpädagogischen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Erbringung von Berat ungsleistungen ka nn das Zentrum Gebühren nach Aufwand erheben, die höchstens kostendeckend sein dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.41 Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Erbringung von Leistungen an ausserkantonale Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - empfängerinnen und -empfänger er hebt das Zentru m kostendeckende Beiträge. Finanzhaushalt und Rechnungs führung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Das Zentrum ist dem Gesetz über Controlling und Rech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungslegung  vom  9. Januar  2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 und  den  Ausführungserlassen  des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat erlässt ein Finanzreglement, das Abweichun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen davon vorsehen kann, soweit es die besonderen Verhältnisse des Zentrums erfordern. Subsidiäre Staatshaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Der  Kanton  haftet  subsidiär  fü r  die  Verbindlichkeiten  des Zentrums. D. Rechtsschutz Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Erstinstanzliche  Anordnungen  des  Zentrumsrates  und  der Geschäftsleitung  unterliegen  nach Massgabe  des  Ve rwaltungsrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 dem Rekurs an die für da s Bildungswesen zuständige Direktion. E. Schlussbestimmungen Betriebs übernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Das  Zentrum  übernimmt  vom  Kanton  das  bestehende Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es tritt in alle Rechte und Pf lichten des Zentrums für gehörlose und  schwerhörige  Kinder  ein.  Vorb ehalten  bleibt  das  Eigentum  des Kantons an der Liegenschaft Fr ohalpstrasse 78 in Zürich. Personal übernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die  Arbeitsverhältnisse  des  Personals  des  Zentrums  für gehörlose  und  schwerhörige  Kinder  werden  vom  Kanton  auf  das Zentrum übertragen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            333 des Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 ist sinngemäss anwendbar. Übertragung von Aktiven und Passiven
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Das  Zentrum  übernimmt  die Aktiven  und  Passiven  des Zentrums für gehörlose und schwer hörige Kinder gemäss Staatsrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung.  Vorbehalten  bleibt  das  Eige ntum  des  Kantons  an  der  Liegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft Frohalpstrasse 78 in Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Bis  zum  Inkrafttreten  des  Ge setzes  über  Controlling  und Rechnungslegung  vom  9.  Januar  2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 gelten  die  Vorschriften  des Finanzhaushaltsgesetzes vom 2. Se ptember 1979 und die Ausführungs erlasse des Regierungsrates zu diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2007, 289 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 172.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 177.10 , LS 177.11 , LS 177.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 412.31 , LS 412.311 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 611 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf die Verselbstständigung der Versicheru ngskasse für das Staatspersonal vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Oktober 2014 ( OS 70, 83 ; ABl 2013-12-27 ). In Kraft seit 1. Mai 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss G über die Organisation des Regierungsrates und der kanto nalen  Verwaltung  vom  2. November  2015  ( OS  71,  153 ; ABl  2015-03-27 ).  In Kraft seit 1. Januar 2018.