Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008 (Ratifikation IVHSM)
                            1 IVHSM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            810.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 09 - 64 Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008 (Ratifikation IVHSM) (vom 1. Dezember 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach  Einsichtnahme  in  die  gleich lautenden  Anträge  des  Regierungs rates vom 4. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und der Kommission für so ziale Sicherheit und Gesundheit vom 23. September 2008, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Der  Kanton  Zürich  tritt  der  In terkantonalen  Vereinbarung über  die  hochspezialisierte  Medizin  vom  14. März  2008  (IVHSM) gemäss Anhang bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 114 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Kraft seit 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2008, 960 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            810.5 IVHSM Interkantonale Vereinbarung über die hochspez ialisierte Medizin (vom 14. März 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kantone  vereinbaren  im  Interesse  einer  bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden und wirtsc haftlich erbrachten medizinischen Versorgung  die  Sicherstellung  de r  Koordination  der  Konzentration der  hochspezialisierten Medizin.  Diese  umfa sst  diejenigen  medizi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nischen Bereiche und Leistungen, di e durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen personellen oder tech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nischen Aufwand oder durch kompl exe Behandlungsverfahren gekenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichnet sind. Für die Zuordnung mü ssen mindestens drei der genann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Kriterien erfüllt sein, wobei imme r aber das der Seltenheit vorliegen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Erreichung des in Abs. 1 ge nannten Zwecks und in Erfüllung der einschlägigen Vo rgaben des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 vereinbaren die Kantone die gemeinsame Planung und Zuteilung de r hochspezialisierten Medizin. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vollzug der Vereinbarung Die  Mitglieder  der  Konferenz der  kantonalen  Gesundheitsdirek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - torinnen und -direktoren aus den Ve reinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan (HSM-Beschlussor gan), dem der Vollzug der Verein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barung obliegt. Dieses se tzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Art. 39 KVG :  geändert  durch  Beschluss  de r  Bundesversammlung  am  21.  De
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zember 2007; tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 IVHSM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            810.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 09 - 64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen Planung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Beschlussorgans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Beschlussorgan  setzt  sich  aus  folgenden  Mitgliedern  der GDK-Plenarversammlung zusammen: – den fünf Mitgliedern der Verei nbarungskantone mit Universitäts spital Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf; – fünf  Mitglieder  aus  den  andere n  Vereinbarungskantonen,  wovon mindestens zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem gros sen  Zentrumsspital,  das  interkan tonale  Leistung saufgaben  wahr nimmt, vertreten. Zudem können das Bundesamt für Ge sundheit, die Sc hweizerische Universitätskonferenz und santésuisse je eine Person mit beraten der Stimme in das Besc hlussorgan delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Mitglieder  einschliesslich  des  Präsidiums  werden  von  den GDK-Mitgliedern der Vereinbarungsk antone für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl is t möglich. Die Stellvertretung rich tet  sich  nach  den  Bestimmungen  in den  Statuten  der  GDK  über  die Stellvertretung an Plenarversammlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Beschlussorgan bestimmt di e Bereiche der hochspezialisier ten  Medizin,  die  einer  schweizwei ten  Konzentration  bedürfen,  und trifft die Planungs- und Zuteilungsentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Hierzu erstellt es eine Liste de r Bereiche der hochspezialisierten Medizin und der mit der Erbringung der definier ten Leistungen beauf tragten  Zentren.  Die  Liste  wird periodisch  überprüft. Sie  gilt  als gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 KVG . Die Zuteilungsentsche ide werden befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Entscheide  des  Beschlussorg ans  basieren  auf  Anträgen  des Fachorgans. Das Beschlus sorgan beachtet die Kriterien gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs.  4.  Seine  Beschlüsse  gemäss Art.  3  Abs.  3  und  4  bedürfen  der vorgängigen Stellungnahme des Fachorgans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die  Mitglieder  streben  eine  ei nvernehmliche  En tscheidfindung an.  Kann  diese  nicht  erreicht  werde n,  erfordert  ein  Beschluss  die Zustimmung  von  mindestens  vier Mitgliedern  aus  Vereinbarungs kantonen mit Universitätsspital und von vier Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Art. 5 Statuten der Schweizerische n Konferenz der kantonalen Gesundheits direktorinnen und -direktoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            810.5 IVHSM Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Ex
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - perten,  bei  deren  Bestellung  mehrere  geeignete  Bewerber  aus  dem Ausland  zu  berücksichtigen  sind. Das  Beschlussorgan  bestimmt  die Anforderungen an die Experten und legt das Auswahlverfahren fest. Die  Mitglieder  legen  ihre  Intere ssen  in  einem  Interessenbindungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - register offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Wahl der Experten einschlies slich des Präsidiums erfolgt ad personam  durch  das  HSM-Beschlussor gan  für  eine  Dauer  von  zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   es beobachtet neue Entwicklungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem HSM-Bereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   es  legt  die  Voraussetzungen  fe st,  welche  zur  Ausführung  einer Dienstleistung  bzw.  eines  Dienstleistungsbereiches  erfüllt  werden müssen bezüglich Fallzahl, pers onellen und strukturellen Ressour
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - cen und an unterstützenden Disziplinen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   es  bereitet  die  Entscheidungen des  Beschlussorgans  vor;  dazu gehören  insbesondere  die  Vorber eitungsarbeiten  der  Zuteilung gemäss  den  oben  besc hriebenen  Voraussetzungen  sowie  die  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung der Lösung svorschläge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   es  stellt  dem  Beschlussorgan die  entsprechenden  Anträge  und begründet diese fachbezo gen und wissenschaftlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   es  erstattet  dem  Beschlussorgan jährlich  Bericht  über  den  Stand seiner Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  HSM-Fachorgan  berücksichtigt bei  der  Erfüllung  seiner  in Abs. 3 genannten Aufgaben folgende Kriterien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche: a.   Wirksamkeit; b.   Nutzen; c.   Technologisch-ökonomische Lebensdauer; d.   Kosten der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Für den Zuteilungsentscheid: a.   Qualität; b.   Verfügbarkeit hochqualifizierte n Personals und Teambildung; c.   Verfügbarkeit der unter stützenden Disziplinen; d.   Wirtschaftlichkeit; e.   Weiterentwicklungspotenzial.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 IVHSM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            810.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 09 - 64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Für  den  Entscheid  über  die  Au fnahme  in  die  Liste  der  HSM- Bereiche und die Zuteilung: a.   Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre; b.   Internationale Konkurrenzfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Experten streben eine einv ernehmliche Ents cheidfindung an. Kann  diese  nicht  erreicht  werden,  werden  Beschlüsse  mit  dem  ein fachen  Mehr  der  anwesenden  Mitgli eder  gefasst,  wobei  mindestens zwei  Drittel  der  Mitglieder  anwe send  sein  müssen.  Das  Beschluss organ erlässt die Ausstandsregeln. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wahl und Aufgaben des HS M-Projektsekretariats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  unterstützt  organisatorisc h  und  technisch  di e  im  Zusammen hang  mit  der  Planung  der  hochspezi alisierten  Medizin  erfolgenden Arbeiten des Beschluss- und des Fachorgans und koordiniert diese. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Arbeitsweise Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäfts reglement,  das  die  Einzelheiten  zu r  Organisation,  Ar beitsweise  und Beschlussfassung festlegt. Das Reglement des Fachorgans bedarf der Genehmigung des Beschlussorgans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Planung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur Gewinnung von Synergien ist da rauf zu achten, dass die hoch spezialisierten  Leistungen  auf  wenige  universitäre  oder  multidiszipli näre Zentren konzentriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der  Forschung  abgestimmt  werden.  Fo rschungsanreize  sollen  gesetzt und koordiniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Interdependenzen  zwischen  verschiedenen  hochspezialisier ten medizinischen Bereichen sind bei der Pla nung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Planung  umfasst  je ne  Leistungen,  die  dur ch  schweizerische Sozialversicherungen mitfinanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Zugänglichkeit für Notfälle sind bei der Pla nung zu berück sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            810.5 IVHSM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  Planung  berücksichtigt  di e  vom  schweizerischen  Gesund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heitswesen erbrachten Le istungen für das Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Bei  der  Planung  können  Koopera tionsmöglichkeiten  mit  dem nahen Ausland genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die Planung kann in Stufen erfolgen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten Bei  der  Zuordnung  der Kapazitäten  sind  folgende  Vorgaben  zu beachten: a.   Die  gesamten  in  der  Schweiz  ve bemessen,  dass  die  Zahl  der Behandlungen,  die  sich  unter  um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fassender  kritischer  Würdigung  er warten lassen, nicht überschrit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten werden kann. b.   Die  resultierende  Anzahl  der Behandlungsfälle  der  einzelnen Einrichtung  pro  Zeitperiode  darf die  kritische Masse  unter  den Gesichtspunkten der medizinische n Sicherheit und der Wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichkeit nicht unterschreiten. c.   Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann Rechnung getragen werden. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Auswirkungen auf die ka ntonalen Spitallisten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vereinbarungskantone übertra gen ihre Zuständigkeit gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG zum Erlass der Spitallis te für den Bereich der hochspezialisierten Medizi n dem HSM-Beschlussorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ab  dem  Zeitpunkt  der  gemäss  Ar t.  3  Abs.  3  und  4  erfolgten Bestimmung  eines  Bere iches  der  hochspezialis ierten  Medizin  und seiner Zuteilung durch das HSM-Bes chlussorgan an mit der Erbringung der  betreffenden  Leist ung  beauftragte  Zentre n  gelten  abweichende Spitallistenzulassungen  der  Kant one  im  entsprechenden  Umfang  als aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Finanzen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Verteilung der Kosten Die  Kosten  der  Tätigkeit  der  im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt  genannten  Organe sowie des Sekretariats werden v on den der Vereinbarung beigetrete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl ante ilsmässig getra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 IVHSM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            810.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 09 - 64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Streitbeilegung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Streitbeilegungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Vereinbarungskantone  verpfl ichten sich, Meinungsverschie denheiten und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen gelten die Bestimm ungen der Interkantonalen Rah menvereinbarung (IRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 über die Streitbeilegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Beschwerde und Verfahrensrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen  Beschlüsse  be treffend  die  Festsetz ung  der  gemeinsamen Spitalliste  nach  Art.  3  Abs.  3  und  4  kann  beim  Bundesverwaltungs gericht Beschwerde nach Art. 53 KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  diese  Beschlüsse  finden  si nngemäss  die  bunde srechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Anwendung. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Beitritt und Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Beitritt  zur  Vereinbarung  wi rd  mit  der  Mitteilung  an  die GDK wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mi t dem Ende des au f die Erklärung folgenden Kalende rjahres wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Austrittserklärung kann frühesten s auf das Ende des 5. Jahres seit  Inkrafttreten  der  Vereinbar ung  und  fünf  Jahre  nach  erfolgtem Beitritt abgegeben werden. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Berichterstattung Das  Präsidium  des  Beschlussorg ans  stattet  den  Vereinbarungs kantonen jährlich über den Stand de r Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rahmenvereinbarung über die interk antonale Zusammenarbeit mit Lasten ausgleich vom 24. Juni 2005, Abschnitt IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sofern der Beschluss vom 21. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 bei Inkraftsetzung der IVHSM in  Kraft  getreten  ist,  sonst  gilt  bis dahin  Art.  34  Verwal tungsgerichtsgesetz (VVG) SR 173.32 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) vom 20. Dezember 1968, SR 172.021 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            810.5 IVHSM Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Inkrafttreten Die  GDK  setzt  die  Vereinbarung  in Kraft,  wenn  ihr  17  Kantone einschliesslich  der  Kantone  mit  Universitätsspital  (Zürich,  Bern, Basel-Stadt,  Waadt  und  Genf)  beigetreten  sind.  Für  später  bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - getretene  Kantone  tritt  die  Verei nbarung  mit  der  Mitteilung  gemäss Art. 13 Abs. 1 in Kraft. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder  wenn  einer  der  Kantone  mit  Un iversitätsspital  (Zürich,  Bern, Basel-Stadt, Waadt oder Genf) austritt. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Änderung der Vereinbarung Stellen  die  Vereinbarungskantone  fest,  dass  eine  Anpassung  der Vereinbarung erforderlich ist, ne hmen sie entsprechende Verhandlun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen auf. Auf Antrag von drei Ver einbarungskantonen leitet die GDK die  Anpassung  der  Vereinbarung  ein.  Die  Anpassung  tritt  in  Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbar ungskantone beigetreten sind.