Verordnung über die Berufsvorbereitungsjahre 2009/2010 bis 2013/2014
                            1 V über die Berufsvorbereitungsjahre 2009/2010 bis 2013/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.311.9 Verordnung über die Berufsvorber eitungsjahre 2009/2010 bis 2013/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 (vom 22. April 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Abs. 3 des Einführungsg esetzes zum Be rufsbildungs gesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            4 Diese Verordnung gilt für die mit Staatsbeiträgen unterstütz ten Berufsvorbereitungsjahre der Schuljahre 2009/2010 bis 2013/2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Gemeinden, die für die Ob erstufe der Schule zuständig sind, stellen das Angebot an Beru fsvorbereitungsjahren sicher. Mass gebend ist der stipendienrechtliche Wohnsitz der Schulabgängerinnen und Schulabgänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vergabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Dritte  können  mit  der  Erbrin gung  von  Angeboten  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 EG BBG beauftragt werden, sofern
                            sie bereits in den Schuljahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007/2008  und  2008/2009  staatsbeitragsberechtigte  Jahreskurse  ange boten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Gemeinden melden dem Mitt elschul- und Berufsbildungs amt (Amt) jährlich a.   die  Angebote,  welche  die  Gemein de  oder  Dritte  im  Auftrag  der Gemeinde erbringen, b.   die Geltungsdauer von Vereinbar ungen mit Dritten im Sinne von lit. a. B. Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angebotstypen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Angebots
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            profile
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Unter Berücksichtigung der Schwerpunkte gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 2 EG BBG werden die Berufsvorberei tungsjahre in folgende Angebots typen und Angebotsprofile gegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.311.9 V über die Berufsvorbereitungsjahre 2009/2010 bis 2013/2014 a.   berufswahlorientierte An gebote mit den Profilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Förderung  von  überfachlichen  Kompetenzen  durch  berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bezogene Tätigkeiten (Profil A),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Förderung der Allgem einbildung (Profil B), b.   berufsfeldorientierte Angebote mit den Profilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Berufsfeld,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Erstes  Ausbildungsjahr  der  zweijährigen  Grundbildung  mit eidgenössischem Berufsattest (Grundjahr EBA), c.   integrationsor ientierte Angebot mit dem Profil Sprache und Kul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bildungsdirektion re gelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Angebote, die den Regelungen gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 nicht voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - umfänglich entsprechen, bedürfe n der Genehmigun g durch das Amt. Ermittlung des Bedarfs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Das Amt ermittelt den Bedarf an Angebotstypen und Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - botsprofilen in Zusa mmenarbeit mit den Ge meinden und den Anbie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenden von Berufsvorb ereitungsjahren. C. Aufnahmeverfahren Vo r a u s setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die  Voraussetzungen  für  die  Zulassung  der  Schülerinnen und  Schüler  zu  den  Berufsvorbereit ungsjahren  richten  sich  nach  der entsprechenden Verordnung des Bildungsrates. Aufnahme gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Bewerberinnen und Bewerber fü r das Berufsvorbereitungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahr reichen ihr Aufnahmegesuch zwischen dem 15. Februar und dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Mai  des  Jahres,  in  dem  das  be treffende  Berufsvorbereitungsjahr beginnt, bei der von der Wohnsitzge meinde bezeichneten Stelle ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verspätet  eingereichte  Gesuche  können  im  Rahmen  der  noch verfügbaren Plätze berücksichtigt werden. Aufnahme entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die anbietende Organisation klärt ab, ob die Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - voraussetzungen erfüllt sind, und en tscheidet bis 15. Juni über die Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme ins Berufsvorbereitungsjah r und die Zuteilung zu einem Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - botstyp und einem Angebotsprofil nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bestehen Zweifel über die Lern- und Leistungsbereitschaft einer Person oder ist ihr Bildungserfolg au s andern Gründen infrage gestellt, kann sie unter Auflag en und Bedingungen au fgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 V über die Berufsvorbereitungsjahre 2009/2010 bis 2013/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.311.9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mit dem Aufnahmeentscheid we rden die Bewerberinnen und Be werber über die Elter nbeiträge, die Schulordnung und die Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Berufs vorbereitungsjahrs informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergänzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die Gemeinden regeln im Einv ernehmen mit den von ihnen beauftragten  anbietenden  Organisati onen  die  weiteren  Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens. D. Schulbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klassengrösse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die maximalen Klassengrössen richten sich nach dem An hang zu dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lehrplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die Bildungsdirektion legt in Zusammenarbeit mit den An bietenden  von  Berufsvorbereitungsj ahren  die  Lerninhalte  fest  (Rah menlehrplan). E. Leistungsvereinbarungen und Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Das Amt schliesst mit den A nbietenden mehrjährige Leis tungsvereinbarungen  (Rahmenver einbarungen)  und  Jahreskontrakte ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leistungsvereinbarungen werden auf längstens acht Jahre befris tet. Gesuche um Verlängerung sind sp ätestens ein Jahr vor Ablauf der Frist dem Amt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bildungsdirektion macht Vorg aben über den Inhalt der Leis tungsvereinbarungen und Kontrakte, über deren Erne uerung und über die  vorzeitige  Beendigung  bei  erheblichen  Leistungsstörungen.  Sie regelt weitere Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Der Kanton richtet den Anbietenden von Berufsvorberei tungsjahren  Kostenanteile  aus.  Ihre  Höhe  bestimmt  sich  nach  dem Anhang zu dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kostenanteile werden für Lern ende ausgerichtet, die das dritte Schuljahr der Sekundarstufe abgeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Amt erlässt Vorgaben für di e Abrechnung der Anbietenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Elternbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Der Elternbeitrag beträgt Fr. 2500 pro Schuljahr und Per son.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Elternbeitrag  entfällt,  wenn  da s  letzte  Jahr  der  Schulpflicht mit dem Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres erfüllt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Staatsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.311.9 V über die Berufsvorbereitungsjahre 2009/2010 bis 2013/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Meldet  sich  eine  Lernende  oder ein  Lernender  nach  Zustellung des Aufnahmeentscheids ab oder bric ht sie oder er das Berufsvorberei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsjahr  im  ersten  Semester  ab,  wird  die  Hälfte  des  Elternbeitrags geschuldet. Bricht sie oder er das Berufsvorbereitungsjahr im zweiten Semester ab, wird der voll e Elternbeitrag geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In Härtefällen oder bei begrün detem Abbruch des Berufsvorbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reitungsjahres können die Gemeinde n auf Gesuch hin den Elternbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trag herabsetzen oder darauf verzichten. c. Gemeinde beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die Gemeinden übernehmen für di e Lernenden, die in ihrer Gemeinde stipendienrechtlichen W ohnsitz haben, die nach Abzug der Staatsbeiträge  und  der  El ternbeiträge  verbleib enden  Restkosten  der Berufsvorbereitungsjahre. Anmeldegebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Anbietenden von Berufs vorbereitungsjahren können eine Anmeldegebühr von höchstens Fr. 200 erheben. Die Gebühr ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fällt, wenn eine Bewerb erin oder ein Bewerber das Aufnahmegesuch zurückzieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anmeldegebühr  wird  an den  Elternbeitrag  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnet. Kosten vorschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die  Anbietenden  der  Berufsvorbereitungsjahre  können vor Ausbildungsbeginn einen Kosten vorschuss für di e Aufwendungen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Abs. 3 EG BBG verlangen. Dessen Höhe geben sie in den Anmeldeunterlagen bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Härtefällen  kann  auf  den  Be zug  des  Kostenvorschusses  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zichtet werden. F. Rechtspflege und Schlussbestimmungen Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Abschlussbeurteilungen der Berufsvorbereitungsjahre kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen entsprechend den Qualifikations entscheiden der beruflichen Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung mit Einsprache gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 EG BBG beim au sstellenden Organ angefochten werden. Rekursinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Entscheide von Anbietenden de r Berufsvorbereitungsjahre über die Aufnahme sowie die Ko sten- und Gebührenauflagen können mit Rekurs bei der Bildungsd irektion angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 V über die Berufsvorbereitungsjahre 2009/2010 bis 2013/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.311.9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. April 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie gilt bis Ende Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013/2014 (17. August 2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 214 ; Begründung siehe ABl 2009, 637 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 413.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 seit 22. August 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung  gemäss  RRB  vom  17. April  2013  ( OS 68, 251 ; ABl 2013-04-26 ).  In Kraft seit 19. August 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.311.9 V über die Berufsvorbereitungsjahre 2009/2010 bis 2013/2014 Anhang Staatsbeitrag pro Schülerin/Schüler (in Franken) und maximale Klassengrösse (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 und 14) Angebot Staats- Maximale beitrag Klassengrösse (Personen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Berufswahlorientierte Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1  Profil A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2  Profil B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Berufsfeldorientierte Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1  Profil Berufsfeld a.  Nahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 b.  Gastro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 c.   Textilien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 d.  Gestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000                        14 e.   Bau                                                        12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 f.   Holz, Innenausbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 g.  Fahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000                        14 h.  Elektrotechnik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 i.   Metall, Maschinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 j.   Verkauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 k.  Wirtschaft, Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 l.   Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 m. Gesundheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 n.  Andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2  Profil Grundjahr EBA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000                        14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Integrationsorie ntierte Angebote Profil Sprache und Kultur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200                        14