Verordnung über die Härtefallkommission
                            1 Verordnung über die Härtefallkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 09 - 66 Verordnung über die Härt efallkommission (vom 29. April 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die  Härtefallkommission nimmt  gegenübe r  dem  Migra tionsamt zu folgenden Härt efallgesuchen Stellung: a.   Gesuche  von  abgewiesenen  As ylsuchenden  und  Asylsuchenden mit  einem  Nichteintretensentscheid  in  Fällen  von  Art.  14  Abs.  2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , b.   Gesuche  von  Ausländerinnen  und  Au sländern,  die  se it  mehreren Jahren  hier  leben  und  die  in  de r  Schweiz  noch  nie  ein  asyl-  oder ausländerrechtliches  Bewilligungsv erfahren  durchlaufen  haben  in Fällen von Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Aus länderinnen  und  Ausländer  vom  16.  Dezember  2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 («sans  pa piers»).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Sicherheitsdirektion  kann der  Kommission  al lgemeine  Fra gen zum Asyl- und Ausländerrecht unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Härtefallkommission zählt einschliesslich der Präsiden tin oder des Präsidenten si eben bis neun Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  ernennt  auf  se ine  Amtsdauer  die  Mitglieder der Kommission und bezeichnet die Pr äsidentin oder den Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kommission setzt sich aus Personen zusammen , die mit dem Ausländer-  und  Asylwesen  vertraut sind  oder  über  eine  juristische Ausbildung verfügen. Der Kommissi on sollen namentlich Vertreterin nen  und  Vertreter  der  kantonalen  Fa chstelle  für  Integrationsfragen, der kantonalen kirchlichen Körper schaften, von Hilfswerken und der Gemeinden angehören. Di e Mitglieder der Ko mmission dürfen weder selbst  die  Rechtsvertretung  von  Asylsuchenden  übernehmen  noch Organisationen angehören , die solche Rechtsvertretungen anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Mitglieder  der  Kommission  beziehen  eine  Entschädigung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Abs. 2 der Vollzugsveror dnung zum Personalgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Mai 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Härtefallkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie bestellt zur administrative n Unterstützung ein Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142.31 Verordnung über die Härtefallkommission Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Das Migrationsamt stellt der Härtefallkommission die voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständigen  Akten  der  von  ihr  zu  be urteilenden  Fäll e  und  die  eigene Beurteilung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kommission entscheide t aufgrund der Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie stellt dem Migrationsamt ihre schriftliche Empfehlung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Weicht die Empfehlung der Kommi ssion von der Beurteilung des Amtes ab, entscheidet die Vorstehe rin oder der Vorsteher der Sicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heitsdirektion.  Ihre  oder  seine  Zu stimmung  zum  Gesuch  steht  unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Bund. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Härtefallkommission nimmt zu Gesuchen Stellung, die nach Inkrafttreten dieser Vero rdnung eingereicht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 243 ; Begründung siehe ABl 2009, 676 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 177.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 142.20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 142.31 .