Statut über das Kantonsspital Winterthur
                            1 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 10 - 70 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut) (vom 14. Juni 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Spitalrat des Kanton sspitals Winterthur, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  des  Gesetzes  über das  Kantonsspital Winterthur (KSWG) vom 19. September 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses  Statut  regelt  die  Organisation  des  Kantonsspitals Winterthur und legt die Aufgaben und Befugnisse der verschiedenen Organe  sowie  die  Leitungsstruktur en  des  Kantonsspitals  Winterthur fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsspitals
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Das Kantonsspital a.   dient der überregionalen medizinischen Versorgung, b.   unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen, c.   unterstützt  die  Aus-,  Weiter-  und  Fortbildung  in  Berufen  des Gesundheitswesens, d.   kann eigene Schulen im Gesundheitswesen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Verord nung über die Schulen im Gesundhe itswesen vom 30. Januar 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 selber oder gemeinsam mit Dritten betreiben. B. Organe und Gremien des Spitals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spitalrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der  Spitalrat  ist  das  oberste Führungsorgan  des  Kantons spitals.  Er  ist  verantwortlich  fü r  die  Erfüllung  der  staatlichen  Leis tungsaufträge  und  die  strategisch e  Ausrichtung  des  Kantonsspitals (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 1 und 2 KSWG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Struktur, die Arbeitsabläu fe und die interne Kompetenzord nung des Spitalrates rich ten sich nach seinem Organisationsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.161 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut) b. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Der Spitalrat nimmt insbesonde re folgende Aufgaben wahr: a.   im Bereich der Le istungserbringung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Festlegen der Untern ehmensstrategie (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 3 Ziff. 8 KSWG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufsicht  über  die  mit  der  Ge schäftsführung  betrauten  Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 3 Ziff. 12 KSWG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschluss  von  Leistungsverei nbarungen  mit  den  zuständigen Direktionen des Re gierungsrates (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 3 Ziff. 1 KSWG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschluss von Verträgen von st rategischer Bedeutung über die Zusammenarbeit mit Dritten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schaffung und Aufhebung von eigenen Schulen im Gesundheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereich  sowie  Abschluss  von Verträgen  über  deren  gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - samen Betrieb mit Dritten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Festlegen  von  weiteren  Leistungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs.  3  KSWG (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 3 Ziff. 9 KSWG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Beschluss über Beteiligungen und Auslagerungen sowie Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellung zuhanden des Re gierungsrates gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 KSWG,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Verabschieden des Entwicklungs- und Finanzplans zur Kennt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisnahme an den Regierungsrat (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 3 Ziff. 4 KSWG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Verabschieden des Berichts übe r die Geschäftstätigkeit zuhan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den des Regierung srates und zur Veröffentlichung (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 3 Ziff. 5 KSWG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Beschluss  über  die  Schaff ung,  Zusammenfassung  und  Aufhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bung von Leistungseinheiten des Kantonsspitals Winterthur im medizinischen Bereich; b.   im Bereich der Finanzen: Aufg aben gemäss dem Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ; c.   im  Bereich  des  Personalwesens :  Aufgaben  gemäss  dem  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 des Kantonsspitals Winterthur; d.   im Bereich der Rechtsetzung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Erlass des Spitalstatuts, des Personalreglements und des Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reglements
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 3 Ziff. 7 KSWG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Erlass seines Organisationsreglements (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 3 Ziff. 6 KSWG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. weitere Rechtsetzungsaufga ben gemäss diesem Statut; e.   im Bereich der Rechtspflege:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Behandlung  von  Rekursen  ge gen  Anordnungen  der  Spital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktion gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. Mai 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Abs. 1 KSWG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Behandlung von Rekursen gege n Rekursentscheide der Spital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktion, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlossen ist (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Abs. 2 KSWG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 10 - 70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Überprüfen  von  Poolreglemen ten  auf  Verlangen  der  Bewilli gungsinhaberinnen und -inhaber gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs.  3  des  Gesetzes  über  die ärztlichen  Zusatzhonorare  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Juni 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Behandlung  von  Begehren  Dri tter  auf  Feststellung,  Schaden ersatz oder Genugtuung gegenübe r dem Kantonss pital gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969
                            4 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Geltendmachung  von  Schade nersatz-  und  Rückgriffsansprü chen gegen Angestellte des Kantonsspitals (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 lit. f des Haf tungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Spitalrat  kann  unter  Vorbeh alt  der  ihm  vom  Gesetz  über tragenen Aufgaben: a.   Aufgaben an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spitalrates delegieren, b.   einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nach geordnete Stellen oder einz elne Personen delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spitaldirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die  Spitaldirektion  ist  das operative  Führungsorgan  des Kantonsspitals (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 1 KSWG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie wahrt die Ziele und Interess en des Gesamtspitals und ist ins besondere für die Umsetz ung der übergeordneten Vorgaben sowie für die Leistungs- und Ressourcenplanung,steuerung und -kontrolle ver antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  legt  ihre  Organisation,  ihre Arbeitsabläufe  und  ihre  interne Kompetenzordnung in einem Or ganisationsreglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Spitaldirektion nimmt insb esondere folgende Aufgaben wahr: a.   im Bereich der operativen Führung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Sicherstellen  einer  wirtschaftl ichen  und  qualitativen  Betriebs führung (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 3 Ziff. 1 KSWG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Erlass des Organisationsreglem ents KSW, welches die interne Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Aufgaben, Verant wortung und Kompetenzen innerh alb des Kantonsspitals regelt; das  Organisationsreglement  unte rsteht  der  Genehmigung  des Spitalrates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   interne und externe Kommunikation; b.   Vorbereitung  und  Antragstellung zu  allen  Geschäften  des  Spital rates, ausgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Aufsicht über die mit de r Geschäftsführung betrauten Per sonen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.161 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Ernennung des Vorsitzes so wie der weiteren Mitglieder der Spitaldirektion,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Behandlung von Rekursen gegen Anordnungen und Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - entscheide der Spitaldirektion,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die Überprüfung v on Poolreglementen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   die spitalratsinternen Geschäfte; c.   Vollzug der Spitalratsbeschlüsse, soweit diese keine anderen Voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zugsstellen bezeichnen; d.   alle weiteren Geschäfte, die ke inem anderen Organ und keiner an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dern Organisationseinheit des Kantonsspitals übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann Teilaufgaben an einzelne Spitaldirektionsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren. Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behalten bleiben die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben. Gremien der Spitaldirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die  Spitaldirektion  kann  st ändige  Gremien  wie  Kommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sionen oder Ausschüsse einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest. C. Leistungseinheiten Departemente und Institute
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Leistungseinheiten des Kantonsspitals im medizinischen Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reich sind die im Orga nisationsreglement KSW bezeichneten Departe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mente und Institute. Diese erbringen diagnostische und therapeutische Leistungen durch vers chiedene Berufsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Departemente und Institute gl iedern sich in Kliniken, medi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zinische Fachbereiche und Funktionsbereiche. b. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die  Grundsätze  der  Organisa tion  der  Departemente  und Institute werden im Organisationsreglement KSW festgelegt. Gestützt darauf erlässt jedes Departement und jedes Institut ein Organisations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reglement. Diese unterstehen der Genehmigung der Spitaldirektion. c. Führung der Departemente und Institute
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die Direktorinnen und Direkt oren der Departemente und Institute  sind  unter  Beachtung  de r  Gesetze,  Verordnungen,  Regle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mente und Weisungen insbesondere ve rantwortlich für die wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche und qualitätsorientierte Betrie bsführung des Departements bzw. des Instituts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie führen die ihnen unterstellten Mitarbeitenden, insbesondere die Leiterinnen und Leiter der Klin iken, der medizinischen Fachberei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che und der Funktionsbereiche. a. Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 10 - 70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie entscheiden über die Aufnahme und Entlassung der Patientin nen und Patienten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie können Kompetenzen an die Leiterinnen und Leiter der Kli niken und der medizinischen Fachbereiche delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 In besonderen Fällen bleibt di e Entscheidung der Spitaldirekto rin oder dem Spitaldirektor vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Kliniken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Funktions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die  Leiterinnen  und  Leiter der  Kliniken,  medizinischen Fachbereiche und de r Funktionsbereiche a.   sorgen  in  ihrem  Verantwortungsbereich  für  eine  wirtschaftliche und qualitätsorientier te Betriebsführung, b.   verantworten die Untersuchung, Behandlung und Betreuung ihrer Patientinnen und Patienten, c.   entscheiden  über  die  anzuwend enden  diagnostischen  und  thera peutischen  Methoden.  Sie  sind  in fachspezifischen  Belangen  wei sungsbefugt  gegenüber dem  am  Behandlungsp rozess  beteiligten Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            medizinischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Leistungseinheiten  im  nicht  medizinischen  Bereich  sind die  Verwaltungsdienste  und  die  betr ieblich-technischen  Dienste.  Sie werden durch die Spita ldirektion bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie werden durch ein Mitglied de r Spitaldirektion oder eine die sem direkt unterstel lte Person geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ihre Organisation, Aufgaben und Kompetenzen werden in Orga nisationsreglementen  geregelt.  Di ese  unterstehen der  Genehmigung der Spitaldirektion. D. Medizinische Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Medizinische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tätigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die  medizinischen  Tätigkeits bereiche  des  Kantonsspitals bestimmen sich nach den Leis tungsaufträgen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Spitalrat  kann  im  Rahmen  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs.  3  KSWG  weitere Tätigkeitsbereic he bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über das Angebot einzelner diag nostischer oder therapeutischer Dienstleistungen  entscheidet  die  Di rektorin  oder  der  Direktor  eines Departements oder eines Instituts. Die Spitaldirektion kann die Erbrin gung von Leistungen unt ersagen oder verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.161 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut) Angebot und Abgeltung der Dienst leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Das  Kantonsspital  erbringt seine  medizinischen  Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungen stationär und ambulant fü r Patientinnen und Patienten im Bereiche der obligatorischen Sozia lversicherungsgesetzgebung des Bun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - des  und  der  freiwilligen Zusatzversicherungen sowie  für  Selbstzahle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen und Selbstzahler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Spitalrat  erlässt  eine  Ta xordnung  als  Rahmenordnung.  Die Spitaldirektion  vollzieht  die  Taxo rdnung  und  bestimmt  insbesondere die Einzelheiten bei de r Berechnung der Taxen. E. Angehörige und Benutzer des Kantonsspitals Hausordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Spitaldirektion erlässt für das Kantonsspital eine Haus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung. Diese untersteht der Genehmigung des Spitalrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Hausordnung bezweckt insbesondere: a.   Gewährleistung der Sich erheit am Kantonsspitals, b.   Unterstützung des ordentlichen Betriebes zur optimalen Erfüllung des Auftrages des Kantonsspitals, c.   Wahrung der Geheim- und Pri vatsphäre der Patientinnen und Pa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tienten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie ist für alle Personen verbindlic h, die sich im Kantonsspital auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halten,  namentlich  Patientinnen  und  Patienten,  Besucherinnen  und Besucher, Studierende, das Persona l sowie Drittmittelangestellte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie gilt in allen Räumen des Kant onsspitals, auch in solchen des Unterrichts und der Forschung, in Personalunterkün ften und -restau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rants sowie im gesamten zum Kant onsspital gehörenden Umgelände. Personal ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die  Spitaldirektion  kann  ei nen  Personalausschuss  einset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen.  Das  Personal  wählt  die  Mitglieder  in  geheimer  Wahl  auf  eine Amtsdauer von vier Jahren. Der Auss chuss konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Organe und Gremien des Ka ntonsspitals können den Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalausschuss  in  Persona langelegenheiten  berate nd  beiziehen.  Dieser erfüllt weitere Aufgaben gemäss R eglement und kantonalem Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Spitaldirektion erlässt ein Reglement mit Aufgaben, Rechten und Pflichten des Ausschusses sowie der Verteilung der Sitze auf die Personalkategorien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 10 - 70 F.   R e c h t s p f l e g e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Der Spitalrat ist Rekursinstanz fü r Rekurse gegen a.   Anordnungen der Spitaldirektion, b.   Rekursentscheide der Spitaldirekti on, sofern der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist, c.   Anordnungen, die Organe, Organi sationseinheiten oder Personen gestützt auf eine Kompetenzdelegation des Spitalrates im eigenen Namen getroffen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Spitaldirektion ist Rekursins tanz für Rekurse gegen alle übri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Zuständigkei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ten des Vorsitzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Präsidentin oder der Präsid ent des Spitalrates bzw. die Spitaldirektorin oder der Spitaldirek tor ist in Rekursverfahren vor die sen Organen abschliessend zu ständig zum Entscheid über: a.   vorsorgliche und superpro visorische Massnahmen, b.   den  Entzug  und  die  Wiederhers tellung  der  aufschiebenden  Wir kung, c.   die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, d.   die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei standes, e.   Rekurse, wenn allein über das Gesuch um Zusprechung einer Par teientschädigung zu entscheiden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Präsidentin oder der Präsiden t bzw. die Spitaldirektorin oder der  Spitaldirektor  vertritt  den  Spita lrat  bzw.  die  Spitaldirektion  in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide dieser Organe. G. Schluss- und Üb ergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Genehmigung dur ch den Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Rekurs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            instanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.161 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut) Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Bis  zum  Erlass  neuer  Regelungen  gelten  die  bestehenden Erlasse wie Regl emente und Geschäftsordnung en weiter. Die Zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digkeiten richten sich nach diesem Statut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 494 ; Begründung siehe ABl 2010, 1623 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom Regierungsrat genehmigt am 14. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Inkrafttreten: 1. September 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 170.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 413.51 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 813.14 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 813.16 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 813.162 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 LS 813.163 .