Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister
                            1 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142.1 Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) (vom 11. Mai 2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 22. Ok tober 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 12. März 2015, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            In diesem Gesetz bedeuten: a.   Niederlassung: wenn sich eine Person  in  der  Absicht  des  dauern den Verbleibens in einer Gemeinde aufhält, um dort den für Dritte erkennbaren Mittelpunkt ih res Lebens zu begründen, b.   Aufenthalt: wenn sich eine Pers on zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht  des  dauernden  Verbleib ens  mindestens  während  dreier aufeinanderfolgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Schriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Das Zivilstandsamt der Heimatgemeinde stellt ihren Bürge rinnen und Bürgern, die sich in ei ner anderen Gemei nde der Schweiz niederlassen, einen Heimatschein aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Niederlassungsgemeinde stellt Personen, die in einer anderen Gemeinde Aufenthalt nehmen, eine n Aufenthaltsausweis aus. Sie be fristet seine Gültigkeit. B. Melde- und Auskunftspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Persönliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Melde- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auskunfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Persönlich meldepflichtig bei der politischen Gemeinde (Ge meinde) ist, wer a.   sich dort niederlässt, b.   dort Aufenthalt begründet, c.   dort Räume bezieht, um eine berufliche Tätigkeit auszuüben, d.   innerhalb der Gemeinde oder des Gebäudes umzieht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142.1 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG) e.   zusätzlich in einer anderen Ge meinde einen Aufenthalt begründet oder einen solchen aufgibt, f.    die Niederlassung, de n Aufenthalt oder di e Berufsausübung gemäss lit. a–c aufgibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Persönlich meldepflichtig nach Abs. 1 ist auch, wer sich freiwillig in einem Kollektivhaushalt nach Art. 2 Bst. a bis der Registerharmoni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sierungsverordnung vom 21 . November 2007 (RHV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die meldepflichtige Person meldet Änderungen der im Einwohner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - register erfassten Daten. b. wiederholte Meldepflicht bei Aufenthalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Wer sich zum Aufenthalt anmeldet , ist wie folgt meldepflichtig: a.   bei Erwerbstätigkeit: jährlich, b.   in den übrigen Fällen: alle vier Jahre. c. vorzuwei sende Schriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Wer sich in einer anderen als der Heimatgemeinde anmeldet, weist folgende Schriften vor: a.   bei der Niederlassung: Heimatschein, b.   beim Aufenthalt: Aufenthaltsausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinde kann die Hinterle gung der vorgewiesenen Schrif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten verlangen. d. Auskunfts pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  meldepflichtige  Person  gi bt  der  Gemeinde  wahrheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - getreu  und  vollständig  Auskunft über  die  Daten,  die  im  Einwohner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - register  erfasst  werden.  Die  Auskunftspflicht  besteht  auch,  wenn  die Melde pflicht umstritten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf Verlangen weist sie die Richtigkeit ihrer Angaben insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere mit folgenden Belegen nach: a.   Pass oder Identitätskarte, b.   Bescheinigungen üb er den Zivilstand, c.   Bescheinigungen  über  die  Staats angehörigkeit  bzw.  die  Heimat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigung, d.   Mietvertrag ode r Wohnungsausweis, e.   Kaufvertrag über die von ihr bewohnte Wohnung oder Liegenschaft, f.    Bescheinigung de r Niederlassung. e. Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Kommt eine Person ihrer Melde- oder Auskunftspflicht nicht nach,  kann  die  Gemeinde  Auskünfte bei  den  Arbeitgebenden,  den Vermietenden,  den  Liegenschaftsve rwaltungen  und  den  Logisgeben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Auskünfte sind unentge ltlich zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldepflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Vermietende, Liegenschaftsver waltungen und Logisgebende (Dritte) melden der Gemeinde den Ein- und Auszug von Mietenden und  Logisnehmenden  (Nutzungsber echtigte).  Die  Meldung  umfasst folgende Angaben: a.   Name und Adresse der oder des Dritten, b.   Gebäudeadresse und am tliche Wohnungsnummer, c.   Beginn oder Ende des Nutzungsrechts, d.   Name, Vorname und Staatsangehör igkeit der Nutzungsberechtigten, e.   Geburtsdatum  und  Zuzugsort  der Nutzungsberechtigten,  sofern diese Angaben der oder dem Dritten bekannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Meldepflicht  nach  Abs.  1  besteht  nur  bezüglich  Nutzungs berechtigten, die nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 persönlich meldepflichtig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Nutzungsberechtigten  sind  ve rpflichtet,  den  Dritten  Name, Vorname und Staatsangehörigkeit bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigentums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Das  Grundbuchamt  meldet  de r  Gemeinde  Eigentumsände rungen an Grundstücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldefrist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die Meldungen nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, 4 und 8 müssen innert 14 Tagen nach Eintritt der Meld epflicht erfolgen. C. Einwohnerregister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Gemeinden führen das Einwohnerregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Einwohnerreg ister werden folgende Identifikatoren und Merk male der gemeldete n Personen erfasst: a.   die Identifikatoren und Merkmale nach Art. 6 des Registerharmo nisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 , b.   Namen und Adressen der so rgeberechtigten Personen, c.   die amtliche Wohnungsnummer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung für weitere Identifi katoren  und  Merkmale,  die  zur  Erfüllung  der  kantonalen  Aufgaben notwendig sind, eine Erfassung im Einwohnerreg ister festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Gemeinden können in einem Er lass für weiter e Identifikato ren und Merkmale, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, eine Erfassung im Einw ohnerregister festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142.1 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG) Information in der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die  registerführe nden  Stellen  der  Gemeinden  sowie  die öffentlichen oder privaten Aufgabenträger der auf ihrem Gebiet tätigen industriellen Werke informie ren sich gegenseitig über: a.   Vorgänge gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 1, b.   Kontaktangaben  von  Grunde igentümerinnen  und  Grundeigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tümern  oder  der  von  ihnen  einges etzten  Liegenschaftsverwaltun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Informationsaustausch erfolgt unentgeltlich. Wohnungs nummern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die  Gemeinden  teilen  den Wohnungen,  die  sich  anhand der  Gebäudeadresse  nich t  eindeutig  identifizieren  lassen,  Nummern zu (amtliche Wohnungsnummern). Be i Neubauten und bei Umbauten, die sich auf die Anzahl der Wohnung en im Gebäude auswirken, erfolgt die Zuteilung im Ba ubewilligungs- oder Ba uabnahmeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gemeinden  melden  die  Numme rn  der  für  die  Führung  des kantonalen  Gebäude-  und  Wohnun gsregisters  (GWR)  zuständigen Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie geben die Nummern den Gr undeigentümerinnen und Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - eigentümern bekannt. b. Pflichten der Grund eigentümer und Liegenschafts verwaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die Grundeigentümerinnen u nd Grundeigentümer oder die von ihnen eingesetzten Liegenscha ftsverwaltungen teilen der Gemeinde die Angaben mit, die für die Zu teilung der amtl ichen Wohnungsnum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mern und für die Nachführung des GWR erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  tragen  beim  Abschluss  eines schriftlichen  Mietvertrages  die amtliche  Wohnungsnummer  im  Mi etvertrag  ein  und  händigen  den Mietenden einen Wohnungsausweis aus mit folgenden Angaben: a.   Name  und  Adresse  der  oder  de s  Vermietenden  be ziehungsweise der Liegenschaftsverwaltung, b.   Gebäudeadresse und am tliche Wohnungsnummer, c.   Beginn des Mietverhältnisses, d.   Name und Vorname der oder des Mietenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie erfüllen die Pflichten nach Abs. 1 und 2 unentgeltlich und ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechend den Vorgaben der Koordinationsstelle nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. Elektronische Meldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Gemeinden ermöglichen di e elektronische Erstellung und Eingabe der Meldungen Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  gewährleisten  ei ne  elektronische  Umzugsmeldung  und  die elektronische Identitätsprüfung der meldepflichtigen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Regierungsrat  regelt  die  Um setzung  in  einer  Verordnung, insbesondere die Anwendung technischer Standards. a. Aufgaben der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Unter Vorbehalt von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17–19 richtet sich die Datenbekannt gabe nach der Datens chutzgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. an öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organe im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abrufverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die Gemeinde kann öffentlichen Organen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 des Ge setzes über die Information und de n Datenschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Februar 2007 (IDG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 im elektronischen Abrufverfa hren Zugriff auf das Einwohner register gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. einer Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an Private
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Gemeinde gibt Name, Vorname, Adresse sowie Datum von  Zu-  und  Wegzug  einer  Pers on  aus  dem  Einwohnerregister  be kannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuzugs- und Wegzugsort, Geburtsda tum, Geschlecht, Zivilstand und Heimatort einer Person gibt si e nur bekannt, wenn ein berechtigtes Interesse  glaubhaft  ge macht  wird  und  kein  übe rwiegendes Interesse entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. mehrerer Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonen an Private
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die Gemeinde kann Daten nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 mehrerer Personen nach  bestimmten  Gesichtspunkten geordnet  bekannt  geben,  wenn diese: a.   für ideelle Zwecke verwendet und b.   nicht weitergegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuzugs- und Wegzugsort dürfen nicht bekannt gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenaustausch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Umzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die Gemeinden sind zuständig für den Datenaustausch bei Umzug nach Art. 10 RHG und Art. 6 RHV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenlieferung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an den Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Der  Regierungsrat  regelt  in einer  Verordnung  die  Umset zung der Datenlieferung an das Bundesamt für Statistik gemäss Regis terharmonisierungsgese tzgebung und bezeichnet die für die Datenlie ferung zuständige Stelle. D. Kantonale Einwohnerdatenplattform
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Der  Kanton  betreibt  eine kantonale  Einwohnerdaten plattform (KEP). Sie enthält zu den Personen mit Niederlassung und Aufenthalt im Kanton eine Kopie der Identifikatoren und Merkmale nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 2 und 3 sowie folgende Angaben: a.   Stimm- und Wahlrechte im B und sowie nach kantonalem und kom munalem Recht, b.   Stimm-  und  Wahlrechte  in  An gelegenheiten  der  anerkannten kirchlichen Körperschaften, c.   Vorliegen von Stim mausschlussgründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142.1 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Daten von Personen, di e im Kanton keine Niederlassung und kei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Aufenthalt mehr haben, werd en nach zehn Jahren gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinden melden dem Kanton die Daten und deren Ände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen über eine elek tronische Schnittstelle. Daten bekanntgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die folgenden öffentlichen Organe (Datenbezüger) rufen die Daten nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 elektronisch aus der KEP ab und können sich Datenänderungen meld en lassen, soweit es für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötig ist: a.   Zivilstands-  und  Be treibungsämter  sowie  Kindes-  und  Erwachse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nenschutzbehörden in ihrem ör tlichen Zuständi gkeitsbereich, b.   Behörden  und  Verwaltung  des  Kantons  sowie  die  kommunale Polizei, c.   Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie vom Kanton mit der Erfü llung öffentlicher Aufgaben be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - traut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die kantonalen kirchlichen Körper schaften gemäss Kirchengesetz vom 9. Juli 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und die anerkannten jüdi schen Gemeinden gemäss Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 9. Juli 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 rufen die Daten nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 elektronisch aus der KEP ab, soweit es für die Erfassung ihrer Mitglieder nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Datenbezüger  nach  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. a,  die  Aufgaben  für  mehrere  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinden erfüllen, und Datenbezüger na ch Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sind verpflichtet, die Daten aus der KEP abzurufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Regierungsrat bezeichne t in einer Verordnung: a.   die Bezüger von denjenigen Daten, bei denen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 IDG allein aufgrund ihrer Bedeutung eine besondere Gefahr der Persönlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keitsverletzung besteht, b.   die von diesen Bezügern bezogenen Datenkategorien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  für  das  Meldewesen  und  die Einwohnerregister  zuständige Direktion  (Direktion)  führt  eine Liste  sämtlicher  Datenbezüger  und der von ihnen bezoge nen Datenkategorien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Datenbekanntgabe wird protokolliert. b. Daten verknüpfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Zum Abgleich der Daten eine r Person wird die AHV-Num
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mer in der KEP mit dem Personenide ntifikator in der Datensammlung des jeweiligen Da tenbezügers verknüpft. Die Verknüpfung darf für die Datenbezüger nich t erkennbar sein. c. Voraussetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die  Direktion  gibt  einem  ö ffentlichen  Organ  Daten  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kannt, soweit dieses für die Bearbe itung der bezogenen Daten eine ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nügende Rechtsgrundlage nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 IDG hat. a. Bezüger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Datenbezüger  meldet  der  Di rektion  Änderungen,  die  sich auf das Recht zum Datenbezug nach Abs. 1 auswirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Beschränkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Der Regierungsrat re gelt in einer Verordnung Massnahmen zur Wahrung der Verhältnismäss igkeit der Datenbekanntgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostenträger
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Der Kanton trägt die Kosten für Aufbau und Betrieb der KEP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Anpassungen ihrer Sys teme zur elektronischen Üb ermittlung der Daten nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Abs. 3 an den Kanton. Sie melden die Daten unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenabgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Der Kanton kann die Daten de r KEP und des GWR mit den Gebäude- und Wohnungsidenti fikatoren abgleichen. E. Vollzugsorgane des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die Direktion a.   übt  die  Fachaufsicht  über  da s  Meldewesen und  die  Einwohner register der Gemeinden aus, b.   betreibt die KEP nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22–28, c.   führt die Koordinationsstelle nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie unterstützt und berät die Ge meinden und Dritte und kontrol liert die Qualität der von den Gemeinden bearbeiteten Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Koordinations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Die Koordinationsstelle ist verantwortlich für: a.   die  Koordination  und  Durchführung des  Datenaus tausches  zwi schen Gemeinden, Kanton und Bund, b.   die Qualitätskontrolle der Daten in der KEP, c.   die Definition der Schnittstellen zur KEP bei den Gemeinden und den Datenbezügern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie erlässt die Vorgaben nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Abs. 3. F. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Mit Busse wird bestraft, wer: a.   Melde- und Auskunftspflichten nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–10 verletzt, b.   Mitwirkungspflichten nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 verletzt, c.   als Privater Vorgaben nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Abs. 1 lit. a und b verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In leichten Fällen kann von de r Busse Abstand genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142.1 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG) Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Der  Regierungsrat  regelt  folg ende  Bereiche  in  einer  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung: a.   die  Führung  der  Einwohnerregi ster,  um  die  Aufgabenerfüllung sicherzustellen, b.   die  Standardisierung  der  techni schen  Schnittstellen  zu  den  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wohnerregistern und den Da tentransport in die KEP, c.   Ausnahmen von der Pflicht oder dem Recht zum Datenbezug aus der KEP. Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            17 Die  Datenbezüger  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und  3  sind  erst  fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Bezug der Daten aus der KEP verpflichtet. Änderung des geltenden Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 70, 407 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2016 ( OS 70, 415 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2014-10-31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 131.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 180.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 184.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 LS 230 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 LS 232.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 LS 550.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 LS 631.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 SR 431.02 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 SR 431.021 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Text siehe OS 70, 407 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss Kirchengesetz vom 28. August 2017 ( OS 73, 117 ; ABl 2016-09-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 ). In Kraft seit 1. April 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142.1 Anhang Die nachstehenden Gesetze we rden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 : . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 : . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Das Gesetz über die Gerichts- und Be hördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 : . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Das Einführungsgesetz zum Schwei zerischen Zivilgesetzbuch vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. April 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 : . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 : . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Das Polizeigesetz vom 23. April 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 : . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            7.   Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 : . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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