Statistikgesetz
                            1 Statistikgesetz (StatG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            431.1 Statistikgesetz (StatG) (vom 11. Mai 2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträg e des Regierungsrates vom 28. Au gust 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 13. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Gesetz bezweckt, a.   die Planung und die Koordination der statistischen Tätigkeiten des Kantons zu gewährleisten, b.   die  Zusammenarbeit  innerhal b  des  Kantons  und  mit  dem  Bund, den  anderen  Kantonen  und  den  Ge meinden  auf  dem  Gebiet  der Statistik zu fördern, c.   den  Zugang  zu  den  Ergebnissen  der  statistischen  Tätigkeiten  zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            In diesem Gesetz bedeuten: a.   öffentliche Organe: Behörden und Verwaltungen des Kantons und der  Gemeinden  sowie Organisationen  und  Personen  des  öffent lichen und privaten Rechts, sowe it sie kantonale oder kommunale öffentliche Aufgaben erfüllen, b.   statistische  Tätigkeiten:  Erhe bung,  Aufbereitung,  Verdichtung, Analyse und Interpretation von Da ten mit statistischen Methoden sowie Speicherung, Verbreitung und Dokumentation von so erziel ten Ergebnissen zum Zweck der In formation von Staat und Gesell schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Dieses  Gesetz  gilt  für  die  st atistischen  Tätigkeiten  öffent licher Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es gilt nicht a.   für Tätigkeiten, die unter Eins atz statistischer Methoden unmittel bar der Planung, der Steuerung, der Erfüllung oder der Überprü fung öffentlicher Aufgaben dienen, b.   für wissenschaftliche Tätigkeite n von Lehr- und Forschungsstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            431.1 Statistikgesetz (StatG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Soweit  öffentliche  Organe  statistische  Tätigkeiten  des  Bundes ausführen, gilt dieses Gesetz subsidiär. Daten bearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Öffentliche Organe dürfen für ih re statistischen Tätigkeiten Daten, einschliesslich Personenda ten und besondere r Personendaten, bearbeiten. B. Planung und Koordination Planung und Bericht erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der Regierungsrat plan t die wichtigsten statistischen Tätig- keiten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die kantonalen Statistikproduzen ten erstatten dem Regierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rat im Rahmen des Geschäftsberichts jährlich Bericht über ihre statis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tischen Tätigkeiten. Koordination und Zusammen arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die für das Statistikwesen zu ständige Direktion des Regie- rungsrates a.   sorgt  für  die  Koordination  der  st atistischen  Tätigkeiten  des  Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tons, insbesondere für den fachlichen Austausch unter den kanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalen Statistikproduzenten, b.   erstellt in Zusammenarbeit mi t den übrigen kant onalen Statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - produzenten und nach Anhören inte ressierter Krei se die Grund- lagen der Planung der statisti schen Tätigkeiten des Kantons, c.   wirkt auf eine Koordination der statistischen Tätigkeiten des Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tons mit den statistischen Täti gkeiten des Bunde s und der Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  hin,  insbesondere  um  Erheb ungen  aufeinander  abzustimmen und Register und andere Datens ammlungen zu harmonisieren. C. Bearbeitung vo n Personendaten Versicherten nummer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Für  statistische  Tätigkeite n  kann  die  Versichertennummer nach dem Bundesg esetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 verwendet werden. Sie ist so zu verschlüs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - seln, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind. Zweckbindung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Für statistische Tätigkeiten erhobene Personendaten dürfen nur für nicht personenbezogene Zw ecke weiterverwendet und bekannt gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Statistikgesetz (StatG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            431.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anonymi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sierung oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Löschung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Für statistische Tätigkeiten erhobene Personendaten werden anonymisiert oder gelöscht, sobald und soweit der Bearbeitungszweck es erlaubt. D. Datenerhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Quellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Kanton und Gemeinden beziehen die für ihre statistischen Tätigkeiten  erforderlichen  Daten  in  erster  Linie  aus  anderen  staat lichen Datenbeständen (Indirekterhebung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Lassen sich die erforderlichen Daten auf diesem Wege nicht oder nur mit unverhältnismässigem Au fwand beschaffen, können sie durch Befragung von Personen oder Instit utionen erhoben we rden (Direkt erhebungen). Direkterhe bungen sind in Bezug auf die Anzahl und auf den Kreis der Befragten auf ei n Mindestmass zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auskunfts- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitwirkungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Öffentliche  Organe  sind  zu r  Auskunftserteilung  und  Mit wirkung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Private
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Private können zur Auskunftser teilung und Mitwirkung ver pflichtet werden, wenn die Methode der Erhebung und die Bedeutung der Statistik dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Wahrheits-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Zur  Auskunft  oder  Mitwirkung  verpflichtete  öffentliche Organe oder Private er teilen wahrheitsgetre ue Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Entschä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            digung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die Erteilung von Auskünfte n und die Mitwirkung werden nicht entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für besondere Aufwendungen ka nn eine Entschädigung vorge sehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Direkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erhebungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Direkterhebungen  beschliesst der  Regierungsrat  in  einer anfechtbaren Anordnung, wenn Privaten Auskunfts- oder Mitwirkungs pflichten auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Alle  übrigen  Direkterhebungen beschliessen  die  zuständigen Direktionen oder die Staatskanzlei in einer anfechtbaren Anordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            431.1 Statistikgesetz (StatG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anordnungen umfassen insbesondere: a.   das Thema der Statistik, b.   die verantwortliche Stelle, c.   die zu erhebenden Da ten (Datenkategorien), d.   Art und Methode der Datenerhebung, e.   den Kreis der Befragt en oder Beteiligten, f. den Umfang von Auskunftsund Mitwirkungspflichten, g.   die Periodizität der Statistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs. 1 gilt sinngemäss für die Gemeinden. E. Veröffentlichung Veröffent lichung und Zugang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die wichtigsten statistischen Ergebnisse werden in benützer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerechter Form veröffentlicht. Nicht veröffentlichte Ergebnisse werden auf geeignete Weise zugänglich gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Veröffentlichte  oder  zugänglich  gemachte  Ergebnisse  dürfen keine  Rückschlüsse  auf  einzelne Personen  zulassen.  Ausgenommen sind Rückschlüsse auf öffentliche Organe gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 lit. a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Ergebnisse  werden  mit  An gaben  über  die  Erhebungs-  und Auswertungsmethoden dokumentiert. Verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Veröffentlichte oder zugängli ch  gemachte  Ergebnisse  von statistischen Tätigkeiten können be willigungsfrei verwendet und wie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dergegeben werden. Die Quelle ist anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 70, 359 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2013-09-06 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 831.10 .