Verordnung über die Datenbearbeitung der Direktion der Justiz und des Innern
                            1 Verordnung über die Datenbearbeitung der JI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.11 Verordnung über die Datenbearbeitung der Direktion der Justiz und des Innern (vom 27. Januar 2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151 b Abs. 3 und 151 c Abs. 2 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 a Abs. 2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 c  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  des  Straf-  und  Justiz vollzugsgesetzes  vom  19. Juni  2006 (StJVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 b Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfe gesetz vom 25. Juni 1995 (EG OHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Datenbearbeitung in den Ve rwaltungseinheiten der Direk tion der Justiz und des Innern (Dir ektion) dient folgenden Zwecken: a.   der Geschäftsverwaltung, b.   der Bearbeitung , Ablage und Suche von Dokumenten, c.   der Buchhaltung, d.   der Evaluation von Geschäftsvorgängen, e.   dem Wissenserhalt und -austaus ch sowie der Wissenspflege, f.    der statistischen Auswertung und der Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugriffsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            innerhalb einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Innerhalb einer Verw altungseinheit haben die Nutzerinnen und Nutzer Zugriff auf die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. eingeschränk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ter Datenzugriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  Leiterin  oder  der  Leiter  der  Verwaltungseinheit  be schränkt den Zugriff auf Daten, di e aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung länger als zehn Jahre aufbewahrt werden, auf einzelne Mit arbeitende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Zugriffs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            konzept
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Leiterin  oder  der  Leiter  jeder  Verwaltungseinheit  legt die Zugriffsrechte für die einzel nen Funktionen in einem Zugriffskon zept fest und stellt di eses der Di rektion zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.11 Verordnung über die Datenbearbeitung der JI Zugriffsrechte von Nutzerinnen und Nutzern ausserhalb der Verwaltungs einheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der elektronische Zugriff v on Nutzerinnen und Nutzern an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derer Verwaltungseinheiten der Direktion gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151 a Abs. 2 lit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b und c GOG, §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 b lit. a StJVG und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 a EG OHG ist auf die Daten der Geschäftsverwaltu ng beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei beschuldigten Pers onen umfasst der elektr onische Zugriff der Strafverfolgungsbehörden  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 b  lit. a  StJVG  zusätzlich  fol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gende Daten zu laufenden und abge schlossenen Vollzugsverfahren: a.   Delikte und Urteilsdaten, b.   Art und Dauer der Sanktionen, c.   Erledigungsgrund und Reststrafen. b. Polizeien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der elektronische Zugriff der Polizeien auf Daten der Staats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anwaltschaften und Jugendanw altschaften gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151 a Abs. 2 lit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a GOG umfasst: a.   die Daten der Geschäftsverwaltung, b.   Freisprüche sowie Einstellungen und Nichtanhandnahmen von Straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahren  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 a  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  des  Polizeigesetzes  vom  23.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der elektronische Zugriff der Po lizeien auf Vollzugsdaten gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 b lit.
                            b  StJVG  ist  auf  die  Daten  der  Geschäftsverwaltung  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schränkt. Entscheid über die Zugriffs berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die  Oberstaatsanwaltschaft,  die  Oberjugendanwaltschaft und die Leitung des für Justizvoll zug und Wiedereingliederung zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Amts entscheiden über die Erte ilung des Zugriffsrechts der Nut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zerinnen und Nutzer ande rer Verwaltungseinheit en der Direktion und der Polizeien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie regeln die Zugri ffsberechtigungen im Zugriffskonzept gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Sperrung des Datenzugriffs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Oberstaatsanwaltschaft und die Oberjugendanwaltschaft sperren  den  Zugriff  auf  Daten  v on  Strafuntersuchungen,  wenn  der Zweck der Strafuntersuc hung dies erfordert. Zugangs sicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Nutzerinnen und Nutzer er halten Zugang zu den elekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ronischen Daten, wenn ihre Identität nachgewiesen ist. Protokollierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Der elektronische Zugriff au f Daten und die Art der Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeitung werden protokolliert. a. Nutzerinnen und Nutzer anderer Verwal- tungseinheiten der Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung über die Datenbearbeitung der JI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die für die Datensicherheit vera ntwortliche Person der Direktion und ihre Stellvertretung habe n Zugriff auf die Protokolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Protokolle werden zwei Jahr e aufbewahrt und anschliessend gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 71, 167 ; Begründung siehe ABl 2016-02-05 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Juli 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 331 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 341 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 550.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss RRB vom 12. Februar 2020 ( OS 75, 77 ; ABl 2020-02-21 ). In Kraft seit 1. April 2020.