Zahnärzteverordnung
                            1 Zahnärzteverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 02 - 37 Zahnärzteverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 (vom 10. Juni 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Zulassung zur zahnärztlichen Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 A. Praxisberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Einer  Bewilligung  der  Gesundheitsdirektion  zur  selbststän- digen zahnärztlichen Tätigkeit bedürfen: a)   die Zahnärztinnen und Zahnärzte mit privater Praxis, b)  die  leitenden  Zahnärztinnen  und  Zahnärzte  der  öffentlichen  und privaten Schulzahnkliniken sowie der Dentalhygiene- und Prophy- laxeassistentinnen-Schulen. Die  Bewilligung  zur  selbstständigen  Tätigkeit  wird  Inhaberinnen und Inhabern des eidgenössischen oder eines eidgenössisch anerkann- ten ausländischen Zahnarztdiploms erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sind be- rechtigt: a)   zu Gunsten des gesamten Kausystems Befunde und Diagnosen zu erheben und Behandlungen durchzuführen, b)   die  notwendigen  Arzneimittel  zu  beziehen,  anzuwenden  und  zu verordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anzeigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei zeitlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begrenzter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            selbstständiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                §2a.
                            2 Beabsichtigen Inhaberinnen und Inhaber einer ausserkan- tonalen oder ausländischen Berufsausübungsbewilligung ihren Beruf im  Sinne  von  Art.  5  des  bilateralen  Abkommens  vom  21.  Juni  1999 über die Freizügigkeit an nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalender- jahr  im  Kanton  Zürich  auszuüben,  zeigen  sie  dies  der  Gesundheits- direktion rechtzeitig vor Aufnahme schriftlich an. Sind die Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbstständige Berufsausübung  erfüllt,  bescheinigt  dies  die  Gesundheitsdirektion innert dreier Arbeitstage. Sind  die  Unterlagen  unvollständig  oder  die  Zulassungsvorausset- zungen nicht erfüllt, teilt die Gesundheitsdirektion dies der Zahnärztin oder dem Zahnarzt innert derselben Frist mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.21 Zahnärzteverordnung B. Vertretung Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Gesundheitsdirektion erteilt Bewilligungen zur befriste- ten zahnärztlichen Tätigkeit: a)   zur  Vertretung  einer  praxisberechtigten  Person,  welche  vorüber- gehend an der persönlichen Berufsausübung verhindert ist, b)  zur übergangsweisen Fortführung der Praxis bei dauernder Arbeits- unfähigkeit auf Rechnung der arbeitsunfähigen Person oder bei Tod der  praxisberechtigten  Person  auf  Rechnung  der  Erbberechtigten, um  die  Übernahme  der  Praxis  durch  eine  praxisberechtigte  Nach- folgerin oder einen praxisberechtigten Nachfolger zu ermöglichen. Fachliche Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §4.
                            3 Als Vertreterinnen und Vertreter werden Personen mit eid- genössischem  oder  eidgenössisch  anerkanntem  ausländischem  Zahn- arztdiplom  zugelassen.  Personen  mit  gleichartigem  anderem  Zahn- arztdiplom werden nur zugelassen, wenn sie der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber bereits zur Assistenz bewilligt sind. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Die Bewilligung zur Vertretung ist von der praxisberechtigten
                            Person, bei deren Tod von den Erbberechtigten einzuholen. Das Diplom der Vertreterin oder des Vertreters muss dem Gesuch beigelegt  werden.  Die  Gesundheitsdirektion  kann  auf  Vorlage  der Ausweise verzichten, sofern ihr die Vertreterin oder der Vertreter be- kannt ist. Praxisberechtigten Personen, die ihre Praxis nicht mindestens drei Monate geführt haben, kann die Bewilligung für eine Vertretung ver- weigert werden. Die Bewilligung kann von der Gesundheitsdirektion aus wichtigen Gründen verweigert oder entzogen werden. Befristung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  Bewilligungen  werden  für  eine  Dauer  von  bis  zu  sechs Monaten ausgestellt. Sie können aus wichtigen Gründen verlängert wer- den. Vorüber- gehende Abwesenheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Während  Arbeitsunterbrüchen  infolge  Ferien,  Fortbildung oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten von höchstens acht Wochen pro Jahr oder bei Abwesenheit von nicht mehr als einem Tag pro Woche, ist die Vertretung durch eine für die entsprechende Praxis bereits als Assistenzzahnärztin  oder  Assistenzzahnarzt  bewilligte  Person  ohne besondere Bewilligung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zahnärzteverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 02 - 37 C. Unselbstständige Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Assistenz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Zur  unselbstständigen  klinischen  Tätigkeit  in  ihren  jeweili- gen Berufen werden zugelassen bzw. dürfen beschäftigt werden: a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personen  mit  eidgenössischem  oder  eidgenössisch  anerkanntem ausländischem Zahnarztdiplom, b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personen mit züricherischem Zahnprothetikdiplom oder vergleich- baren ausserkantonalen oder ausländischen Prüfungsausweisen, c)   Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker mit SSO- oder SRK- Diplomabschluss oder vergleichbaren ausländischen Prüfungsaus- weisen, d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Prophylaxeassistentinnen und Prophylaxeassistenten mit SSO-Prü- fungsausweis  oder  vergleichbaren  ausländischen  Prüfungsauswei- sen, e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zahnmedizinische  Assistentinnen  und  Assistenten  mit  Röntgen- berechtigung  SSO/BAG  oder  vergleichbaren  ausländischen  Prü- fungsausweisen, f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dentalassistentinnen  und  Dentalassistenten  mit  BAG-Prüfungs- ausweis zur Anfertigung von Röntgenbildern oder vergleichbaren ausländischen Prüfungsausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktikum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Studierende  eines  zahnmedizinischen  Studiums  mit  eidge- nössischem  oder  eidgenössisch  anerkanntem  Abschluss  dürfen  nach Absolvieren  des  zweiten  klinischen  Studienjahrs  für  höchstens  sechs Monate pro Jahr beschäftigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Praktikantinnen  und  Praktikanten  der  Prothetikerschulen,  der Dentalhygieneschulen  und  der  Kurse  für  Prophylaxeassistentinnen und -assistenten dürfen im Rahmen schulexterner Praktika beschäftigt werden. Die Einzelheiten werden von der Gesundheitsdirektion durch Weisungen an die Schulleitung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die  Gesundheitsdirektion  erteilt  Bewilligungen  zur  un- selbstständigen zahnärztlichen Tätigkeit als Assistenzzahnärztin oder Assistenzzahnarzt  und  bewilligt  den  Einsatz  von  Studentinnen  und Studenten der Zahnmedizin in zahnärztlichen Privatpraxen, in öffent- lichen  und  privaten  Schulzahnkliniken  sowie  in  Dentalhygiene-  und Prophylaxeassistentinnen-Schulen. Die  Gesundheitsdirektion  erteilt  Bewilligungen  zur  unselbststän- digen   zahnprothetischen   Tätigkeit   als   Assistenzzahnprothetikerin oder Assistenzzahnprothetiker in zahnärztlichen Privatpraxen. Die  Assistenzbewilligung  ist  in  jedem  Einzelfall  von  der  praxis- berechtigten Person zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.21 Zahnärzteverordnung In Privatpraxen und privaten Schulzahnkliniken können höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  Stellenprozente  zur  Assistenz  und  100  Stellenprozente  zwecks Praktikum zugelassen werden. Für Zweitpraxen werden keine Bewil- ligungen erteilt. Die unselbstständige Tätigkeit in den übrigen zahnmedizinischen Berufen ist bewilligungsfrei. Verantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die praxisberechtigte Person ist für die Tätigkeit der Ange- stellten verantwortlich. Studentinnen  und  Studenten  der  Zahnmedizin,  Praktikantinnen und  Praktikanten  der  Prothetikerschulen,  der  Dentalhygieneschulen sowie der Kurse für Prophylaxeassistentinnen und -assistenten dürfen nur unter Aufsicht der praxisberechtigten Person an Patientinnen und Patienten tätig sein. D. Berufsverbot Berufsverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die   Gesundheitsdirektion   kann   aus   schwerwiegenden Gründen die Berufsausübung verbieten. II. Praxisführung Berufsaus- übung in wirt- schaftlicher Hin- sicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Zahnarztpraxen  sind  im  Namen  und  auf  Rechnung  der praxisberechtigten Person zu führen. Kollektivgesellschaften und einfache Gesellschaften sind zulässig, wenn alle Gesellschafterinnen oder Gesellschafter zur selbstständigen zahnmedizinischen  oder  medizinischen  Behandlung  befugt  sind  und diese  persönlich  ausüben.  Die  Rechnungsstellung  erfolgt  durch  die praxisberechtigte Person, welche die Behandlung selbst durchgeführt hat oder für diese verantwortlich ist. Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            3 Eröffnung, Verlegung und Aufgabe einer Praxis, Namens- wechsel der praxisberechtigten Person, Mutationen betreffend Assis- tentinnen und Assistenten, die Ausübung der Praxistätigkeit an mehr als  einem  Standort  und  die  regelmässige  selbstständige  Berufsaus- übung  in  fremden  Praxisräumlichkeiten  sind  der  Gesundheitsdirek- tion schriftlich zu melden. Notfalldienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die praxisberechtigte Person hat die Versorgung zahnärzt- licher Notfälle selbst oder im Rahmen eines organisierten Notfalldien- stes sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zahnärzteverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 02 - 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praxis-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Die Räume, Einrichtungen und Ausrüstungen haben den
                            Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung zu entsprechen. III. Aufzeichnungspflicht und Berufsgeheimnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufzeichnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Über die beruflichen Verrichtungen und die dabei verwen- deten Materialien und Medikamente sind Aufzeichnungen zu machen und  während  zehn  Jahren  nach  Abschluss  der  Behandlung  aufzu- bewahren.  Implantierte  Materialien  sind  zusätzlich  chargenspezifisch zu dokumentieren. Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Herausgabe der Krankengeschichte und der dazugehörigen Unterlagen in Kopie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schweigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Die Gesundheitsdirektion ist zuständig, Zahnärztinnen und
                            Zahnärzte  sowie  ihre  Hilfspersonen  von  der  Schweigepflicht  zu  ent- binden. Vorbehalten  bleiben  die  Entbindung  durch  die  Berechtigte  oder den Berechtigten selbst sowie die Auskunftsrechte und -pflichten auf Grund besonderer Rechtsvorschriften. Die Zahnärztinnen und Zahnärzte sind ohne Entbindung vom Be- rufsgeheimnis befugt, den Ermittlungsbehörden bei der Identifikation von Leichen behilflich zu sein. IV. Auskündung
                        
                        
                    
                    
                    
                §19.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Auskündungen müssen den Namen der praxisberechtigten Person  enthalten,  dürfen  nicht  aufdringlich  sein  und  zu  keinen  Täu- schungen Anlass geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Gebrauch  von  Phantasie-  oder  anderen  unpersönlichen  Be- zeichnungen sowie die Bezeichnung als Klinik oder Institut zur Benen- nung einer Privatpraxis sind nicht statthaft. Das unberechtigte Führen von Titeln und andere Auskündungen, die zu Täuschungen über die zahnmedizinische Ausbildung oder über die Berechtigung zur therapeutischen Tätigkeit Anlass geben können, sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.21 Zahnärzteverordnung Fachzahnarzt- titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die  Bezeichnung  als  Fachzahnärztin  oder  Fachzahnarzt oder  die  Bezeichnung  als  Spezialpraxis  für  eine  bestimmte  Fachrich- tung  ist  nur  Zahnärztinnen  und  Zahnärzten  gestattet,  die  einen  eid- genössischen  oder  eidgenössisch  anerkannten  ausländischen  Weiter- bildungstitel erworben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Gesundheitsdirektion  kann  Ausnahmen  zulassen,  wenn  eine entsprechende Spezialausbildung nachgewiesen wird und die gesuch- stellende Person im Kanton Zürich eine Praxis führt. V. Schlussbestimmungen Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die Gesundheitsdirektion sorgt für den Vollzug dieser Ver- ordnung.  Sie  ist  befugt,  jederzeit  unangemeldet  Kontrollen  und  In- spektionen durchzuführen, Beweismittel zu erheben, nicht bewilligte Praxen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungs- mittel und rechtswidriger Auskündungen zu veranlassen. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Juli  1998  in  Kraft.  Auf  den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Zahnärzte und die kantonal  patentierten  Zahntechniker  vom  14.  Februar  1963  aufge- hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 602.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eingefügt durch RRB vom 6. Februar 2002 ( OS 57, 174 ). In Kraft seit 1. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss RRB vom 6. Februar 2002 ( OS 57, 174 ). In Kraft seit 1. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgehoben  durch  RRB  vom  6.  Februar  2002  ( OS  57,  174 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juni 2002.