Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen
                            1 V über die Darstellung v on Nutzungsplänen (VDNP)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            701.12 Verordnung über die Darstellung vo n Nutzungsplänen (VDNP) (vom 11. Mai 2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 Abs. 1 lit. a des Planun gs- und Baugesetzes vom 7. Sep tember 1975 (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese  Verordnung  regelt  die  ei nheitliche  Darstellung  von verbindlichen kommuna len Nutzungsplänen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Darstellung von verbindl ichen überkomm unalen Nutzungs plänen gilt die Verordnung sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbindliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nutzungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die  Genehmigung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  PBG  setzt  voraus,  dass  die Darstellung den Vorgaben der Vero rdnung und den Signaturen gemäss Anhang entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Baudirektion kann Abweichungen von den Vorgaben gestat ten, wenn a.   die zur Verfügung gestellten Sign aturen oder Ergänzungspläne für eine zweckmässige Da rstellung aufgrund örtl icher oder sachlicher Besonderheiten nicht ausreichen oder b.   die Lesbarkeit nicht gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie führt eine Liste der Abwe ichungen und macht diese zugäng lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unverbindliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nutzungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Nutzungspläne,  die  inhaltlich oder  in  der  Darstellung  vom genehmigten Nutzungsplan abweichen, sind unverbindlich. Dies ist auf den Nutzungsplänen zu vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Darstellungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Das  Ergebnis  der  Nutzungsplanungen  wird  im  Grund zonenplan dargestellt, sofern di ese Verordnung nich t die Darstellung in Ergänzungsplä nen vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur  Orientierung  wird  im  Gr undzonenplan  der  Übersichtsplan hinterlegt. Für Ergänzungspläne ka nn je nach gewähl tem Massstab der Übersichtsplan oder der Plan für das Grundbuch hinterlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Sonderbauvorschriften und Gest altungspläne gelten die Dar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellungsvorgaben de r Ergänzungspläne. Plan beschriftung und Legende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Nutzungspläne enthalten ein Ti tel- und ein Legendenblatt. Sie weisen den Massstab und die Nordrichtung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Titelblatt enthält minde stens folgende Elemente: a.   Bezeichnung des Plans (Plantitel), b.   Kantons- und Gemeindenamen, c.   Erlass- und Gene hmigungsvermerk, d.   Erstellungs- und Druckdatum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Legendenblatt weis t die Plandarstellung en als Festlegungen oder Informationsinhalte aus. Massstab
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der Massstab für den Gr undzonenplan beträgt 1 : 5000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Massstäbe  für  Ergänzungspläne sind  so  zu  wählen,  dass  die grundeigentümerverbindlichen Vo rgaben eindeutig hervorgehen. B. Grundzonenpläne Darstellung der Zonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Zonen werden mit der entsprechenden Signatur dar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellt und beschriftet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beschriftung enthält: a.   die Bezeichnung der Zone ge mäss den Bauvorschriften, b.   die Nutzungsziffer gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            255, 256 oder 258 PBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Nutzungspläne enthalten die Zuweisung der Empfindlichkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stufen. Überlagernde Festlegungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  Signaturen  für überlagernde  Festlegungen  können  mit einer Beschriftung verdeutlicht werden. Informations inhalte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Folgende Festlegungen werden im Grundzonenplan als Infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mationsinhalte dargestellt: a.   kommunale Informationsinhalte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   öffentliche und private Gestaltungspläne,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   beantragte Festlegungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234 PBG,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 V über die Darstellung v on Nutzungsplänen (VDNP)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            701.12 b.   überkommunale Informationsinhalte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   überkommunale Zonen und Festlegungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   kantonale Gestaltungspläne,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Waldflächen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   nicht eingezonte Gewässerflächen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Hochleistungsstrasse n ausserhalb der Bauzone sowie nicht ein gezonte Hochleistungsstr assen und Eise nbahnareale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Legende verweist auf rechtskräftige Ergänzungspläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Gemeindevorstand führt di e Informationsinhalte nach. C. Ergänzungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Der Grundzonenplan kann mit fo lgenden Plänen ergänzt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 a.   Kernzonen und Weiler (EP 1), b.   Quartiererhaltungszonen (EP 2), c.   Zentrumszonen (EP 3), d.   Wald- oder Gewässerab standslinien (EP 4), e.   Baulinienpläne (EP 5), f.    Hochhäuser (EP 6), g.   Aussichtsschutz (EP 7), h.   Baumschutz und Begrünung (EP 8), i. Aussenantennen (EP 9), j. Vorgaben zu Wohnnutzungen (EP 10), k.   Vorgaben zu erneuerbaren Energien (EP 11), l. Feinerschliessung und Parkierung (EP 12), m.  Sonderbauvorschriften (EP 13), n.   öffentliche Gestal tungspläne (EP 14), o.   private Gestaltungspläne (EP 15).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden können Inhalte der Ergänzungspläne, soweit dies zweckmässig ist, zusammengefasst darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ergänzungspläne können weitere öffentlich-rechtliche Eigentums beschränkungen als Informationsinhalt e enthalten. Es werden die für den Kataster definierte n Signaturen verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) D. Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf alle Nutzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - planungen anwendbar, di e der Baudirektion im Zeitpunkt des Inkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tretens  noch  nicht  zur  Vorprüfung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 a  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  PBG  einge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reicht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 71, 246 ; Begründung siehe ABl 2016-05-27 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. August 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 700.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss RRB vom 17. April 2019 ( OS 75, 294 ; ABl 2019-05-03 ). In Kraft seit 1. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 V über die Darstellung v on Nutzungsplänen (VDNP)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            701.12 Anhang zur Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) Lesehilfe Nutzungsmass einschränkend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100/30/0/20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .18 Beispiel: kommunale Zone Farbcode C/M/Y/K Fläche historische Kernzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23/40/56/14 Die Angaben beziehen sich , soweit nicht anders ausgewiesen, auf die im gedruckten Plan dargestellten Grössen (1:5000) Rotation Nullrichtung =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0° = horizontal Versatz Bei Schraffuren Abstand von Linie zu Linie Abstand Bei Punktschraffuren von Zentrum zu Zentrum Beispiel: Analog bei Liniendarstellungen Beispiel: Beispiel: überlagernde Festlegung Farbcode C/M/Y/K Definition Schraffur Definition Umrandung Linien- dicke in mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 .00 Abstand =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 mm in mm gleichseitiges Dreieck Seite =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 mm Abstand =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 mm Rotation =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135° Versatz =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100/30/0/20 ausgezogen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 V über die Darstellung v on Nutzungsplänen (VDNP)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            701.12 A. Grundsätze Prioritäten Ebenen Grundzonenplan Beschriftungen Beantragte Festlegungen Überlagernde Festlegungen Übersichtsplan Grundzonierungen Verkehrsflächen Gewässer Wald Landwirtschaft Grenzen der Grundzonierungen Beschriftungen Farbcode C/M/Y/K Text Textbeispiel Textsignaturen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öB B. Grundlagen Übersichtsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70/65/60/15 Plan für das Grundbuch geregelte Darstellung  gemäss Weisung © Amtliche Vermessung ± Darstellung des Planes für das Grundbuch ª
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) C. Kommunale Zonen Grenzen Linien- dicke in mm Farbcode C/M/Y/K Zonengrenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .5 Kernzonen historische Kernzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23/40/56/14 erweiterte Kernzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12/20/28/7 Farbcode C/M/Y/K Fläche Quartiererhaltungszonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/40/0/0 Quartiererhaltungszonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 V über die Darstellung v on Nutzungsplänen (VDNP)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            701.12 Zentrumszonen Zentrumszonen 4 bis 5 Vollgeschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12/24/0/0 Zentrumszonen bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vollgeschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20/40/0/0 Zentrumszonen 6 Vollgeschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30/60/0/0 Zentrumszonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Vollgeschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/80/0/0 Farbcode C/M/Y/K Fläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 / <
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Wohnzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vollgeschoss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/20/0 Ausnützungsziffer in m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 /m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Baumassenziffer in m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 /m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Überbauungsziffer in %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/40/0 <
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 <
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 .2 <
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vollgeschosse Ausnützungsziffer in m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 /m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Baumassenziffer in m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 /m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Überbauungsziffer in %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/13/40/0 <
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 <
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 .3 <
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/20/55/0 ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 / <
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 .3 / <
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 .7 Farbcode C/M/Y/K Fläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/28/70/0 ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 / <
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 .7 / <
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.0 ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 / <
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/35/90/0 ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.0 ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vollgeschosse Ausnützungsziffer in m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 /m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Baumassenziffer in m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 /m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Überbauungsziffer in %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/48/60/0 <
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 <
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 <
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/64/80/0 ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 / < 70 ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 / <
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .2 ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 / <
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/80/100/0 ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .2 ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 V über die Darstellung v on Nutzungsplänen (VDNP)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            701.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vollgeschosse Ausnützungsziffer in m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 /m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Baumassenziffer in m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 /m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Farbcode C/M/Y/K Fläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/100/63/0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/80/50/0 <
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 <
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .1 ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und mehr Vollgeschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/100/10/0 Farbcode Wohnzonen sowie Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung Signatur der entsprechenden Wohnzone mit überlagernder Schraffur Rotation =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90° Balkenbreite = 3 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Muster- darstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15/0/0/0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35/0/0/0 Industrie- und Gewerbezonen mit Handels- und Dienstleistungsgewerbe Industrie- und Gewerbezonen mit eingeschränktem Handels- und Dienstleistungsgewerbe Industriezonen ohne Handels- und Dienstleistungsgewerbe Industrie und Gewerbezonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60/0/0/0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15/0/0/0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35/60/84/21 Weiler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20/0/20/0 Freihaltezonen kommunale Freihaltezonen kommunale Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen Weiler Zonen für öffentliche Bauten Zonen für öffentliche Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/15 Farbcode C/M/Y/K Fläche Erholungszonen Erholungszonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15/0/70/0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30/0/60/0 Reservezonen Reservezonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/0 Innenliegende Bandierung Breite =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .6 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 V über die Darstellung v on Nutzungsplänen (VDNP)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            701.12 Farbcode C/M/Y/K Definition Schraffur Definition Umrandung Linien- dicke in mm D. Überlagernde Festlegungen Ausnützung Nutzungsmass einschränkend Nutzungsmass erleichternd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .40 Dachgestaltung einschränkend Dachgestaltung erleichternd Bauweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100/30/0/20 ausgezogen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70/100/0/0 ausgezogen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100/30/0/20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .40 ausgezogen Rotation =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90° Versatz =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 mm Rotation =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135° Versatz =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 mm ausgezogen Rotation =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135° Versatz =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70/100/0/0 Rotation =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90° Versatz =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100/30/0/20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70/100/0/0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70/100/0/0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100/30/0/20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) Gebäudeabmessung einschränkend Gebäudeabmessung erleichternd Gebäudeabmessung (Hochhäuser) Gebäudeabmessung (Terrassenhäuser) ausgezogen Farbcode C/M/Y/K Definition Schraffur Definition Umrandung Linien- dicke in mm Bauweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .40 Rotation =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45° Versatz =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70/100/0/0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70/0/90/0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100/30/0/20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100/30/0/20 Rotation =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45° Versatz =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 mm ausgezogen ausgezogen Rotation =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45° Versatz =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 mm Rotation =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45° Versatz =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 mm ausgezogen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70/100/0/0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70/0/90/0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 V über die Darstellung v on Nutzungsplänen (VDNP)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            701.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .40 ausgezogen Rotation =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0° Versatz =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .50 Wohnen Betriebsart einschränkend Betriebsart erleichternd Immissionen Farbcode C/M/Y/K Definition Schraffur Definition Umrandung Linien- dicke in mm Nutzweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 .00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 .00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .40 Abstand =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 mm Abstand =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 mm ausgezogen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 .00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .40 Abstand =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 mm ausgezogen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100/30/0/20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70/100/0/0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100/30/0/20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70/100/0/0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/80 ausgezogen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) Farbcode C/M/Y/K Fläche Umrandung Definition Bandierung Linien- dicke in mm Weitere Festlegungen der Bau- und Zonenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .10 Bandierung innenliegend Abstand =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 mm D =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 .5 mm Gestaltungsplanpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/100 Bandierung innenliegend Abstand =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 mm D =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 .5 mm Arealüberbauungen zulässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70/0/90/0 Bandierung innenliegend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70/0/90/0 Aussichtsschutz gleichseitiges Dreieck Seite =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 .5 mm Abstand =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .40 Flächen , Punkt- und Lineardarstellung gleichseitiges Dreieck Seite =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 mm Abstand =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 mm gleichseitiges Dreieck Seite =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 mm Sonderbauvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/100/100/0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/100 Breite =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .4 mm ausgezogen Breite =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .8 mm Breite =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .4 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 V über die Darstellung v on Nutzungsplänen (VDNP)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            701.12 E. Überkommunale Zonen Linien- dicke in mm Übrige Inhalte Farbcode C/M/Y/K Fläche Definition Schraffur Umrandung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20/0/20/0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30/0/60/0 kantonale und regionale Freihaltezonen kantonale Landwirtschaftszonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .50 Höhereinstufung wegen Lärmvorbelastung ausgezogen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .40 Rotation =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0° Versatz =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100/30/0/20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100/30/0/20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) Farbcode C/M/Y/K Fläche Umrandung Definition Bandierung F. Informationsinhalte Flughäfen und Flugplätze Hochleistungsstrassen Bahnareale Verkehrsflächen ausserhalb Bauzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/5/0 xxx
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/100 Bandierung innenliegend Abstand =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 mm D =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 .5 mm Gestaltungspläne bestehend Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17/4/2/0 Linien- dicke in mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/0/40/10 Wald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 V über die Darstellung v on Nutzungsplänen (VDNP)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            701.12 beantragte Festlegungen Farbcode C/M/Y/K Fläche Umrandung Definition Bandierung G . Temporäre  Festlegungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/0 Bandierung innenliegend Breite =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .4 mm Breite =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .8 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56/13/0/0 Breite =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .4 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) Farbcode C/M/Y/K Linie Definition Linie H . Liniendarstellungen Allgemeine Liniendarstellungen sowie Liniendarstellungen als Informations- inhalte in Ergänzungsplänen Massstab 1:1000/1:500 Linien- dicke in mm Gewässerabstandslinien  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67
                            PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .18 gestrichelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .0 mm/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .0 mm Ski- und Schlittellinien  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111
                            PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .18 Bandierung Striche =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 mm Rotation =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0°/90°/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45°/135° Abstand =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 mm Baulinien für  Versorgungsleitung und für  Anschlussgleise gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96
                            Abs .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 lit .  c PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .18 strich-strich-punktiert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .0 mm/1 .5 mm/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .0 mm/3 .0 mm/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .5 mm/3 .0 mm Baulinien für Betriebsanlagen zu Verkehrsbauten  sowie für Fluss- und Bachkorrekturen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96
                            Abs .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 lit .  b PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .18 strich-punkt-punktiert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .0 mm/2 .0 mm/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .5 mm/1 .5 mm/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .5 mm/2 .0 mm Verkehrsbaulinien für  Strassen , Wege und Plätze gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96
                            Abs .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 lit .  a PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .18 strich-punktiert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .0 mm/3 .5 mm/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .5 mm/3 .5 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/100 Waldabstandslinien  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66
                            Abs .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .18 gestrichelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .0 mm/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 .5 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 V über die Darstellung v on Nutzungsplänen (VDNP)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            701.12 Farbcode C/M/Y/K Bandierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/85/100/5 Linien durchgestrichen Länge =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .0 mm Rotation =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45° Abstand =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 .5 mm projektierte Liniendarstellungen Baulinien  die Gegenstand einer anderen ,  noch nicht rechtskräftigen Baulinien-  vorlage sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/5/80/0 Bandierung aussenliegend Breite =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 .0 mm Liniendarstellungen als Festlegungen in Ergänzungsplänen Massstab 1:1000/1:500 Grundsätze Entsprechende Linienart mit Bandierung Bandierung aussenliegend Breite =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .5 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/35/40/0 aufzuhebende Liniendarstellungen  Entsprechende Linienart gegebenenfalls mit Bandierung (Beispiel Waldabstandslinie: Bandierung waldseitig ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2/40/0 , Bre ite = 1.0  mm) RRB Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2345/1998 rechtskräftige Liniendarstellungen  Entsprechende Linienart gegebenenfalls mit Bandierung (Beispiel Waldabstandslinie: Bandierung waldseitig ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2/40/0 , Breite = 2 .5  mm)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) Anschlusspunkte RRB Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2351/1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .18 RRB Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2351/1998 RRB Nr . Farbcode C/M/Y/K Fläche Umrandung Linien- dicke in mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/100 Entsprechende Linienart gegebenenfalls mit Bandierung (Beispiel Verkehrsbaulinie: Bandierung aussenliegend ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45/15/0/0 , Breite = 2 .5 mm) Liniendarstellungen als Festlegungen in Ergänzungsplänen Massstab 1:1000/1:500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 V über die Darstellung v on Nutzungsplänen (VDNP)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            701.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .18 gestrichelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .0 mm/1 .5 mm rechtskräftige Waldabstandslinien Farbcode C/M/Y/K Linie Definition Linie Bandierung Darstellungen der Waldabstandslinien  im Ergänzungsplan (EP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4) Massstab 1:1000/1:500 RRB Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2345/1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2/40/0 Bandierung/Beschriftung Waldseitig liegend Breite =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .5 mm Linien- dicke in mm Darstellungen der Baulinien im Ergänzungsplan (EP 10) Massstab 1:1000/1:500 rechtskräftige Baulinien RRB Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2351/1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45/15/0/0 Bandierung/Beschriftung aussenliegend Breite =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .5 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0/0/0/100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .18 strich-punktiert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .0 mm/3 .5 mm/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 .5 mm/3 .5 mm gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96
                            Abs .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 PBG Besondere Zwecke bei Verkehrsbaulinien (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 PBG) sowie Rechtswirkungen des Baulinienplanes (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 Abs .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 PBG)  können farblich differenziert oder mit Beschriftung dargestellt werden