Gesetz über das Archivwesen
                            II A/7/1  Gesetz über das Archivwesen  (Archivgesetz)  Vom 4. Mai 2003 (Stand 1. September 2014)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.  Mai 2003)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt die Übergabe von Akten der kantonalen öffentlichen  Organe an das Landesarchiv  und der Gemeinden an die Gemeindearchive,  die Archivierung sowie den Datenschutz im Archivbereich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziele
                            1  Das Landesarchiv bewahrt kulturelles Erbe des Kantons und hilft Rechte  und Ansprüche des Kantons und von Dritten zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dient der öffentlichen Verwaltung und den Behörden zur kontinuierli  -  chen und rationellen Abwicklung ihrer Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gewährleistet für die kantonalen öffentlichen Organe sowie für die Öf  -  fentlichkeit, insbesondere für Forschung und Bildung, eine dauerhafte doku  -  mentarische   Überlieferung   und   die   Nachvollziehbarkeit   staatlichen   Han  -  delns.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsbereich
                            1  Das Gesetz ist auf die archivierende Tätigkeit folgender anbietepflichtiger  Organe anzuwenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie privater Personen  und   Organisationen,   denen   vom   Kanton   öffentliche   Aufgaben  übertragen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der interkantonalen Institutionen, an denen der Kanton partizipiert,  soweit nach deren Statut glarnerisches Recht anwendbar ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  natürliche oder juristische Personen, welche mit dem Landesar  -  chiv eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz gilt für die Gemeinden sinngemäss, soweit ihre Archivierung  nicht im Gemeindegesetz  1  )   geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Begriffe
                            1  Archive sind Einrichtungen zur Bewahrung, Erschliessung und Vermittlung  einer dauerhaften dokumentarischen Überlieferung, welche rechtlichen, poli  -  tischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, historischen, wissenschaftli  -  chen oder administrativen Interessen dienen können.  1)  GS  II  E/2  SBE VIII/8 409  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/7/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Akten sind alle schriftlichen, elektronischen oder anderen Aufzeichnungen  von öffentlichen Organen, unabhängig vom Informationsträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Archivgut sind Akten, welche von den Archiven der öffentlichen Hand oder  von andern öffentlichen Stellen des Kantons zur Aufbewahrung und zur Ar  -  chivierung übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Archivwürdig sind Akten, welche für die kantonalen öffentlichen Organe  von Bedeutung oder sonst wie von öffentlichem Interesse im Sinne der Ziele  dieses Gesetzes sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Archivieren umfasst namentlich das Übernehmen, Bewerten, Erfassen, Er  -  halten und Betreuen von Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Aktenablagen sind Einrichtungen, die der geordneten Aufbewahrung von  Akten dienen, bevor sie einem Archiv zur Übernahme angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Das Landesarchiv: Funktionen und Aufgaben
                            1  Das Landesarchiv ist das zentrale Archiv des Kantons und seiner Rechts  -  vorgänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es archiviert insbesondere die Akten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Landsgemeinde, des Landrates, des Regierungsrates und der  Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der kantonalen Kommissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der kantonalen Verwaltung und der kantonalen öffentlich-rechtli  -  chen Anstalten mit Ausnahme der Glarner Kantonalbank;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  von weiteren Personen des öffentlichen und privaten Rechts, so  -  weit diese öffentliche Aufgaben des Kantons erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  der interkantonalen Institutionen, an denen der Kanton partizipiert,  soweit für diese glarnerisches Recht anwendbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Landesarchiv erschliesst das Archivgut    für die Benutzung. Es kann  Archivgut Dritter übernehmen und sich an der Erforschung und der Veröf  -  fentlichung  von  staatlichem   Archivgut   beteiligen.   Die  weiteren   Aufgaben  richten sich nach der Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            *   Aufsicht  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Archivleitung überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Geset  -  zes und meldet Verstösse und Missstände an die jeweils Aufsicht führende  Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Sicherung des Archivgutes
                            1  Das Landesarchiv sorgt für die dauerhafte Erhaltung sowie Benutzbarkeit  des Archivgutes und schützt es vor unbefugter Kenntnisnahme oder Ver  -  nichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/7/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Archivgut des Kantons ist unveräusserlich; der Regierungsrat kann  Ausnahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dritte können Archivgut durch Ersitzung nicht erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Archivgut darf nicht verändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anbietepflicht und Registraturen
                            1  Die kantonalen öffentlichen Organe im Sinne von Artikel  3 sind verpflichtet,  diejenigen Akten, welche sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht  mehr benötigen, dem Landesarchiv periodisch zur Übernahme anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zu diesem Zeitpunkt haben die anbietepflichtigen Stellen die Unterla  -  gen in geordneten Registraturen und Zwischenarchiven auf der Grundlage  eines Registraturplanes aufzubewahren. Das Landesarchiv erstellt die ent  -  sprechenden Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Landesarchiv   ist   befugt,   Registraturen   oder   Zwischenarchive   der  kantonalen öffentlichen Organe einzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann für die anbietepflichtigen Stellen diesbezügliche  Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vernichtung von Akten
                            1  Akten aus der laufenden Schriftgutverwaltung, welche unter die Anbiete  -  pflicht fallen, dürfen von den kantonalen öffentlichen Organen ohne Zustim  -  mung des Landesarchivs nicht vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Landesarchiv vernichtet keine Akten ohne Zustimmung der abliefern  -  den Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufbewahrungsfristen von Akten aus der laufenden Schriftgutverwal  -  tung werden von der abliefernden Stelle in Absprache mit dem Landesarchiv  festgelegt. Davon ausgenommen sind spezialrechtliche Regelungen. Nach  Ablauf der Aufbewahrungsfristen entscheidet das Archiv endgültig darüber,  ob Akten vernichtet werden oder erhalten bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zugänglichkeit und Benutzung des Archivgutes
                            1  Nach Ablauf der Schutzfristen können die Akten grundsätzlich von der Öf  -  fentlichkeit eingesehen werden. Die anbietepflichtigen Stellen können auch  während den Schutzfristen in die  eigenen Akten Einsicht nehmen,  die Ein  -  sichtnahme durch Dritte bedarf deren Einwilligung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Benutzung   von   Archivgut   wird   vom   Landesarchiv   eingeschränkt,  wenn:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen pri  -  vater Personen beeinträchtigt oder verletzt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Vereinbarungen einer Einsichtnahme entgegenstehen;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/7/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ein unverhältnismässiger Verwaltungsaufwand entstünde, der vom  Benutzer nicht entschädigt werden will;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der Zustand des Archivgutes dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Benutzung von Archivgut ist in der Regel unentgeltlich. Für aufwändige  Leistungen kann das Landesarchiv kostendeckende Gebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Von allen Arbeiten und Publikationen, die ganz oder teilweise aus der Be  -  nutzung des Archivgutes hervorgehen, ist dem Landesarchiv unentgeltlich  ein Belegexemplar auszuhändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schutzfristen
                            1  Für archivierte Akten gilt eine allgemeine Schutzfrist wie im Bundesrecht  von   30  Jahren  von   ihrer   Anlage  an  gerechnet,   sofern  keine   besonderen  Schutzfristen vorgehen. Für Akten mit Personendaten beträgt die Schutzfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Jahre seit dem Tod der betroffenen Person und, falls der Tod ungewiss  ist, 100  Jahre seit ihrer Geburt. Sind weder Todes- noch Geburtsdatum einer  Person feststellbar, endet die Schutzfrist 80 Jahre nach der Anlage.  *  2–3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Akten, die schon bei ihrer Entstehung oder im Laufe ihrer Verwendung ver  -  öffentlicht wurden oder der Öffentlichkeit zugänglich waren, unterliegen kei  -  ner Schutzfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rechtsstreitigkeiten und Rechtshilfe
                            1  In hängigen Rechtsstreitigkeiten bestimmt sich die Pflicht zur Herausgabe  archivierter Akten nach den anwendbaren Prozessvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um Aktenedition bzw. Amts- oder Rechtshilfe ist an jene Stelle  zu richten, welche die Akten abgeliefert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Auskunft und Einsicht
                            1  Personen ist in der Regel auf deren Antrag Auskunft und Einsicht in die sie  betreffenden Daten und Akten zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auskunft oder Einsicht werden eingeschränkt oder verweigert, wenn über  -  wiegende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter es er  -  fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Bestreitungsvermerk
                            1  Bestreitet eine betroffene Person die Richtigkeit von archivierten Daten,  die sie betreffen, so kann sie verlangen, dass den Akten ein kurzer Vermerk  zur Bestreitung beigegeben wird. Nach dem Tod der betroffenen Person  steht dieses Recht den nächsten Angehörigen zu, soweit diese ein schutz  -  würdiges Interesse glaubhaft machen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/7/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Gemeindearchive
                            1  Die Gemeinden  führen  Archive nach Massgabe des  Gemeindegesetzes  und der kommunalen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann sich bestimmte Aufgaben gegen Erstattung der vollen  Kosten durch die Gemeinden zur Ausführung übertragen lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Strafbestimmungen
                            1  Wer vorsätzlich Informationen aus Archivgut, das der Schutzfrist unterliegt  oder   auf   andere   Weise   ausdrücklich   der   Veröffentlichung   entzogen   ist,  rechtswidrig offenbart, wird mit Haft oder Busse bestraft, sofern nicht ein  schwererer Straftatbestand erfüllt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ausführungsbestimmungen und Vollzug
                            1  Der Regierungsrat kann die notwendigen Ausführungs- und Vollzugsbe  -  stimmungen zu diesem Gesetz erlassen, namentlich über die Anbietepflicht,  die Gebühren, die Bedingungen einer vorzeitigen Einsichtnahme, die Benut  -  zung und die Reproduktion von staatlichem Archivgut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf den 1.  Juli 2003 in Kraft.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/7/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  07.05.2006  07.05.2006  Art. 6  totalrevidiert  SBE X/1 22  07.05.2006  07.05.2006  Art. 11 Abs. 5  geändert  SBE X/1 22  04.05.2014  01.09.2014  Art. 1 Abs. 1  geändert  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 5 Abs. 3  geändert  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 5 Abs. 3, a.  aufgehoben  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 5 Abs. 3, b.  aufgehoben  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 5 Abs. 3, c.  aufgehoben  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 5 Abs. 3, d.  aufgehoben  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 5 Abs. 3, e.  aufgehoben  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 5 Abs. 3, f.  aufgehoben  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 5 Abs. 3, g.  aufgehoben  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 5 Abs. 3, h.  aufgehoben  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 6  Sachüberschrift geänd.  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 6 Abs. 1  aufgehoben  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 7  aufgehoben  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 8 Abs. 4  aufgehoben  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 8 Abs. 6  aufgehoben  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 11 Abs. 1  geändert  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 11 Abs. 2  geändert  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 11 Abs. 5  aufgehoben  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 12 Abs. 1  geändert  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 12 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 12 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 12 Abs. 5  aufgehoben  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 16 Abs. 2  eingefügt  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 18 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 19  aufgehoben  SBE 2014 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/7/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 1 Abs. 1  04.05.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 38  Art. 5 Abs. 3  04.05.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 38  Art. 5 Abs. 3, a.  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38  Art. 5 Abs. 3, b.  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38  Art. 5 Abs. 3, c.  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38  Art. 5 Abs. 3, d.  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38  Art. 5 Abs. 3, e.  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38  Art. 5 Abs. 3, f.  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38  Art. 5 Abs. 3, g.  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38  Art. 5 Abs. 3, h.  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38  Art. 6  07.05.2006  07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 22  Art. 6  04.05.2014  01.09.2014  Sachüberschrift geänd.  SBE 2014 38  Art. 6 Abs. 1  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38  Art. 7  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38  Art. 8 Abs. 4  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38  Art. 8 Abs. 6  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38  Art. 11 Abs. 1  04.05.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 38  Art. 11 Abs. 2  04.05.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 38  Art. 11 Abs. 5  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 22  Art. 11 Abs. 5  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38  Art. 12 Abs. 1  04.05.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 38  Art. 12 Abs. 2  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38  Art. 12 Abs. 3  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38  Art. 12 Abs. 5  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38  Art. 16 Abs. 2  04.05.2014  01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 38  Art. 18 Abs. 2  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38  Art. 19  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38  7