Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten
                            II A/6/7  Verordnung über die Arbeitszeit der  Kantonsangestellten  *  (Arbeitszeitverordnung, AZV)  Vom 28. September 2004 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  29 des Gesetzes über das Personalwesen  1  )  ,  verordnet:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Im Rahmen dieser Verordnung können die Angestellten den Beginn und  das Ende ihrer Arbeitszeit selbst bestimmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Einteilung der Arbeitszeiten ist auf die betrieblichen Bedürfnisse  Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für alle Angestellten der kantonalen Verwaltung, so  -  fern nicht feste Arbeitszeiten vereinbart sind oder aus betrieblichen Gründen  Sonderregelungen getroffen werden müssen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sonderregelungen hat das zuständige Departement dem Regierungsrat zur  Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Normalarbeitszeit
                            1  Bei vollzeitbeschäftigten Angestellten beträgt die tägliche Normalarbeits  -  zeit 8 Stunden 24 Minuten (8,4 Stunden).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Blockzeit
                            1  Die Blockzeit, während der Angestellte in der Regel an ihrem Arbeitsplatz  anwesend sein müssen, ist wie folgt festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  von 08.00 bis 11.15  Uhr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  von 14.00 bis 16.30  Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a *
                            Schalteröffnungszeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Schalter   sind   von   Montag   bis   Freitag   zwischen   08.00  Uhr   und  12.00  Uhr und zwischen 13.30  Uhr und 17.00  Uhr besetzt, am Donnerstag  bis 17.30  Uhr;  vor Feiertagen und öffentlichen  Ruhetagen  endet die Öff  -  nungszeit um 16.30  Uhr.  1)  GS  II  A/6/1  SBE IX/3 160  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sollzeit
                            1  Die Sollzeit ist die auf einen Monat bzw. ein Jahr aufgerechnete Summe  der täglichen Normalarbeitszeit; sie wird jeweils im Voraus errechnet und  bekanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Istzeit
                            1  Die Istzeit ist die Summe der vom Angestellten effektiv geleisteten Arbeits  -  zeit (einschliesslich anrechenbarer Abwesenheiten, Arbeitspausen usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Übrige Arbeitszeit
                            1  Übrige Arbeitszeit, die an Arbeitstagen vor 6.30 bzw. nach 18.30  Uhr oder  an arbeitsfreien Tagen erbracht wird, gilt ebenfalls als Gleitzeit, sofern sie  vom zuständigen Vorgesetzten angeordnet oder nachträglich bewilligt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Mittags-/Arbeitspausen
                            1  Die Mittagspause hat in jedem Fall mindestens 45 Minuten zu dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitspausen werden als Arbeitszeit gerechnet; sie dürfen höchstens 30  Minuten pro Tag betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rauchpausen ausserhalb der Arbeitspausen  gelten nicht als Arbeitszeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bezahlte Abwesenheiten
                            1  Bei   bezahlten   Abwesenheiten   (Militär-   und   Zivilschutzdienstleistungen,  Krankheit, Unfall, Aus- und Weiterbildung im Interesse des Arbeitgebers,  Teilnahme an Tagungen, Ferien und Urlaube usw.) wird die tägliche Normal  -  arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dauert die tatsächlich geleistete Arbeitszeit länger, kann diese mit Zustim  -  mung des Vorgesetzten angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a
                            *   Teilnahme an Personalanlässen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  Personalanlässen (Betriebsausflug) wird die tägliche Normalarbeitszeit  angerechnet;  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die daran nicht teilnehmen,  beziehen entweder Ferien oder verrichten ihre Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilnahme an Personalanlässen von kürzerer Dauer gilt innerhalb der  Gleitzeit als Arbeitszeit und ausserhalb der Gleitzeit als Freizeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Unbezahlte Abwesenheiten
                            1  Abwesenheiten für private Zwecke (gelegentliche Arzt- und Zahnarztbesu  -  che, ärztlich verordnete Therapien, Apéros  usw.) gelten nicht als Arbeitszeit  und haben nach Möglichkeit ausserhalb der Blockzeit zu erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/7  2. Gleitende Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gleitzeit
                            1  Während der Gleitzeit können Arbeitsbeginn, Mittagspause und Arbeitsen  -  de frei gewählt werden, sofern sich aus betrieblichen Gründen, wie z. B.  Schalter- und Telefondienst oder Teamarbeit, keine andere Regelung als  nötig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gleitzeit ist wie folgt festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  von 06.30 bis 08.00  Uhr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  von 11.15 bis 14.00  Uhr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  von 16.30 bis 18.30  Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gleitzeitsaldo
                            1  Der Gleitzeitsaldo ist die positive oder negative Differenz zwischen der  Sollzeit und der effektiv geleisteten Arbeitszeit (Istzeit).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der positive Gleitzeitsaldo kann  – sofern es die betriebliche Situation ge  -  stattet  – im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten bis zu dreimal pro Monat in  Form eines ganzen oder sechsmal in Form eines halben Ausgleichstages  abgebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Saldoübertrag
                            1  Ein positiver Saldo darf höchstens im Ausmass von 40 Stunden auf die  neue Abrechnungsperiode (Folgemonat) übertragen werden. Zeitguthaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der 15 Stunden übersteigende Teil eines negativen Saldos muss im folgen  -  den Monat ausgeglichen werden.  3. Arbeitszeitvarianten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern es die betriebliche Situation erlaubt, können mit Zustimmung des  Departements die Normalarbeitszeit, die Lohnzahlung sowie die zusätzli  -  chen Ausgleichs- bzw. Ferientage im Rahmen dieser Verordnung gemäss  den nachstehenden Varianten vereinbart werden:  Variante  Wochenstun  -  den  Tagesstunden  Lohn in Prozent  Ausgleichstage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  42  8:24  100,0  0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  42  8:24  98,0  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  42  8:24  96,0  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  42  8:24  94,0  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  42  8:24  92,0  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  40  8:00  95,2  0  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/7  Variante  Wochenstun  -  den  Tagesstunden  Lohn in Prozent  Ausgleichstage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  40  8:00  93,2  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  40  8:00  91,2  10  Fünf Ausgleichstage = 2,0 Prozent Lohnreduktion; eine Wochenarbeitsstun  -  de = 2,4 Prozent Lohnreduktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine vereinbarte Variante gilt während eines Kalenderjahres. Änderungen  sind in der Regel jeweils auf Jahresbeginn möglich.  4. Jahresarbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inhalt und Ausgestaltung
                            1  Die Jahresarbeitszeit entspricht der jährlichen Sollzeit und kann mit Zu  -  stimmung des Departements vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verteilung der jährlichen Arbeitszeit ist im Voraus einvernehmlich fest  -  zulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vereinbarte Jahresarbeitszeit ist während eines Kalenderjahres zu er  -  bringen. Das Departement kann bei Bedarf ein anderes geeignetes Datum  für den Saldoübertrag bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Saldoübertrag
                            1  Ein positiver Saldo darf höchstens im Ausmass von 40 Stunden auf die  neue Abrechnungsperiode (Folgejahr) übertragen werden. Zeitguthaben, die  den Saldo von 40 Arbeitsstunden übersteigen, verfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein negativer Saldo ist auf die Jahresarbeitszeit des Folgejahres zu über  -  tragen.  5. Übrige Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zeiterfassung
                            1  Die Zeiterfassung (Arbeitsbeginn, Mittagspause, Arbeitsende, Arbeitsunter  -  bruch) erfolgt mit Hilfe der dafür bestimmten Zeiterfassungsgeräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können die Arbeitszeiten nicht mittels Erfassungsgerät aufgenommen wer  -  den, geben die Angestellten ihre Arbeitszeit mittels separater Meldung und  Visum des Vorgesetzten der für die Zeiterfassung zuständigen Person be  -  kannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zeiterfassung hat sich unter Vorbehalt von Sonderregelungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  2 das gesamte Personal zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zeitberechnung
                            1  Die monatliche Auswertung der Zeiterfassungsjournale erfolgt durch die für  die Zeiterfassung zuständige Person nach Ablauf der Erfassungsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgewertete und durch den Angestellten unterzeichnete Zeiterfassungs  -  journale sind vom Vorgesetzten zu visieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zeiterfassungsjournale werden während fünf Jahren aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Personaldienst ist befugt, stichprobenweise Kontrollen der Zeitjournale  durchzuführen;   er   kann   zusätzliche   sachdienliche   Unterlagen   und   In  -  formationen verlangen, soweit diese für die Kontrolle geeignet und notwen  -  dig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Sanktionen
                            1  Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung kann mit dem  Entzug des Rechts auf eines der flexiblen Arbeitszeitmodelle geahndet wer  -  den, wobei die Zeiterfassung in jedem Fall weiterhin gemäss Artikel  17 zu  erfolgen hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betrügerische Manipulation bei der Zeiterfassung oder vorsätzliche Fäl  -  schung der Zeiterfassungsjournale kann zudem zur fristlosen Entlassung  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Reglement vom 11.  Januar  1999 über die gleitende Arbeitszeit aufgehoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1.  Januar 2005 in Kraft.  *  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/7  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  22.04.2014  01.09.2014  Erlasstitel  geändert  SBE 2014 23  22.04.2014  01.09.2014  Art. 1 Abs. 1  geändert  SBE 2014 23  22.04.2014  01.09.2014  Art. 2 Abs. 1  geändert  SBE 2014 23  22.04.2014  01.09.2014  Art. 14 Abs. 1  geändert  SBE 2014 23  22.04.2014  01.09.2014  Art. 19 Abs. 1  geändert  SBE 2014 23  22.04.2014  01.09.2014  Art. 20 Abs. 1  geändert  SBE 2014 23  22.04.2014  01.09.2014  Art. 21 Abs. 1  geändert  SBE 2014 23  24.03.2015  01.01.2016  Erlasstitel  geändert  SBE 2015 45  24.03.2015  01.01.2016  Art. 4a  eingefügt  SBE 2015 45  24.03.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 3  eingefügt  SBE 2015 45  24.03.2015  01.01.2016  Art. 9a  eingefügt  SBE 2015 45  24.03.2015  01.01.2016  Art. 10 Abs. 1  geändert  SBE 2015 45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/7  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Erlasstitel  22.04.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 23  Erlasstitel  24.03.2015  01.01.2016  geändert  SBE 2015 45  Art. 1 Abs. 1  22.04.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 23  Art. 2 Abs. 1  22.04.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 23  Art. 4a  24.03.2015  01.01.2016  eingefügt  SBE 2015 45  Art. 8 Abs. 3  24.03.2015  01.01.2016  eingefügt  SBE 2015 45  Art. 9a  24.03.2015  01.01.2016  eingefügt  SBE 2015 45  Art. 10 Abs. 1  24.03.2015  01.01.2016  geändert  SBE 2015 45  Art. 14 Abs. 1  22.04.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 23  Art. 19 Abs. 1  22.04.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 23  Art. 20 Abs. 1  22.04.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 23  Art. 21 Abs. 1  22.04.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 23  7