Verordnung über das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich
                            1 V-ZZM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.437 Verordnung über das Zentrum für Zahn medizin der Universität Zürich (V-ZZM)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 (vom 28. Juni 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Universitätsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teil: Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Das Zentrum für Zahnmedizin ha t die Aufgabe, für die wis senschaftliche und praktische Au sbildung von Studierenden der Zahn medizin und für die Weiter- und Fortbildung von Zahnärztinnen und Zahnärzten zu sorgen. Zudem betrei bt und fördert das Zentrum für Zahnmedizin die Forschung auf a llen Gebieten der Zahnmedizin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Primär zur Erfüllung dieser Au fgaben werden am Zentrum für Zahnmedizin Patientinnen und Patienten behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Teil: Organisation und Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            3 Das Zentrum besteht aus sechs Kliniken,  dem  Institut  für Orale Biologie und der Verwaltung. Diese Einhe iten werden je von einer Direktorin oder ei nem Direktor geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zentrums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorsteherin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Zentrums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorsteher
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das  Zentrum  wird  von  einer  Zentrumsvorsteherin  oder einem  Zentrumsvors teher  geführt.  Sie  oder  er  verfügt  über  ein  ent sprechendes Weisungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zentrumsvorstehe rin oder der Zentrumsvorsteher trägt die Verantwortung für die Führung de s Zentrums für Zahnmedizin. Wäh rend  ihrer  oder  seiner  Tätigkeit als  Zentrumsvorsteherin  oder  Zent rumsvorsteher wird sie oder er von allfälligen Verpflichtungen in Lehre und  Forschung  teilweise  freigeste llt.  Es  bleibt  ihr  oder  ihm  jedoch unbenommen, eine privatärztliche Tätigkeit im Rahmen der entspre chenden Regelungen auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zentrums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Zentrumsleitung besteht aus der Zentrumsvorsteherin oder dem Zentrumsvorsteher sowie der Direktorin oder dem Direktor Forschung, der Direktor in oder dem Direktor Lehre sowie der Direk torin oder dem Direktor Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Zusammen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.437
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V-ZZM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mitglieder der Zentrumsleitung, ohne die Direktorin oder den Direktor Verwaltung, sowie deren Stellvertretungen werden auf An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trag der Zentrumsvers ammlung von der Univer sitätsleitung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Wiederwahl in derselben Funktion ist maximal einmal für eine direkt folgende Amtsperiode möglich. Wähl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bar sind Mitglieder de r Medizinischen Fakultä t am Zentrum für Zahn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - medizin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Direktorin  oder  der  Direktor Verwaltung,  die  oder  der  für diese Aufgabe angestellt wird, ist ex officio Mitglied der Zentrumslei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung. Bei der Auswahl bezieht die Zentrumsle itung die anderen Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder der Medizinischen Fakultät am Zentrum für Zahnmedizin ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Zentrumsleitung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mengleichheit gibt die Zentrumsvorsteherin od er der Zentrumsvorste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - her den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Zentrumsleitung  kann  we itere  Personen  mit  beratender Stimme zu ihren Sitzungen einladen. b. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die  Zentrumsleitung  steht  den Kliniken,  dem  Institut  für Orale Biologie und der Ve rwaltung vor. Die Zentrumsleitung ist ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere zuständig für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Leitung und Verwaltu ng des Zentrums,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Vertretung des Zentru ms gegen innen und aussen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Sicherstellung des Lehrbe triebes und de r Prüfungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Koordination der Forschung am Zentrum,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Koordination de s Klinikbetriebes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Auswahl der Direktorin ode r des Direktors Verwaltung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Antragstellung betreffend Ge bührenordnung für das Zentrum an das  Dekanat  der  Medizinischen Fakultät  zuhanden  der  Universi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätsleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Antragstellung zur Entwicklungs- und Finanzplanung des Zentrums, zuhanden der Medizinischen Fakultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Leistungsverei nbarung mit der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Zentrumsleitung  kann  unter Einbezug  der  Zentrumsver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammlung Kommissionen schaffen und diesen Aufgaben übertragen. Zentrums versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Mitglieder der Zentrums leitung, die Di rektorinnen und Direktoren  der  Kliniken  und  des  In stituts  für  Orale  Biologie  sowie eine Delegierte oder ein Delegier ter jeden Standes bilden die Zent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigte Mitglieder teil. Die Zentrumsvorsteherin oder der Zentrumsvor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steher beruft die Sitzungen mindest ens zweimal pro Semester ein und leitet diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 V-ZZM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.437
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Zentrumsversammlung oblieg t die Beratung und Antragstel lung  zuhanden  der  Zentrumsleitung  in zahnärztlichen,  strukturellen, logistischen, betrieblichen und orga nisatorischen Belangen des Zent rums  im  Zusammenhang  mit  dessen Aufgaben  in  Lehre,  Forschung und Klinikbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zentrumsversammlung stellt Antrag auf Wahl der Zentrums vorsteherin oder des Zent rumsvorstehers und der Direktorin oder des Direktors  Forschung  sowie  der  Dire ktorin  oder  des  Direktors  Lehre an  das  Dekanat  der  Medizinische n  Fakultät  zuhanden  der  Universi tätsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zu den Sitzungen der Zentrums versammlung können bei Bedarf weitere Personen mit beratender Stimme eingeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Teil: Privatärztliche Tätigkeit am Zentrum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Privatpraxis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Universitätsleitung  kann  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  der  Personal verordnung der Un iversität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Professorinnen und Professoren, lei tenden Ärztinnen und leitenden Ärzten, Oberärztinnen und Oberärz ten, Oberassistentinnen und Obera ssistenten sowie wissenschaftlichen Abteilungsleiterinnen und wissensc haftlichen Abteilung sleitern die Be willigung erteilen, Patientinnen und Patienten privatärztlich zu behan deln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universitätsleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zur pri vatärztlichen Tätigkeit am Zentrum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Ärztinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Ärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in leitender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Für die Ausübung privatärztlich er Tätigkeit durch leitende Ärztinnen und leitende Ärzte, Ob erärztinnen und Oberärzte sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten werden höchstens 40 Bewil ligungen erteilt. Auf Antrag der Zentrumsversammlung bezeichnet die Zentrumsvorsteherin oder der Zentrumsvorsteher zuhanden der Uni versitätsleitung die Persone n, denen die Bewilligun g erteilt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewilligung setz t  einen  Beschäftigungsgrad  von  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80% voraus. Die aufgewendete Ar beitszeit ist zu kompensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Ausübung der privatärztlichen Tätigkeit steht unter der Auf sicht der jeweiligen Klinikdirektorin oder des jeweiligen Klinikdirektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Gemeinsame
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Ausübung privatärztlicher Tätigkeit darf die universi täre Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewilligung wird in der Re gel für die Dauer der Anstellung erteilt und kann aus besondere n Gründen widerrufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Allgemeine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.437
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V-ZZM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bewilligung gilt nur für persönliche Verrichtungen der Bewil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligungsinhaberin und des Bewilligungsinhabers. Bei deren oder dessen Abwesenheit kann eine Stellvertreter in oder ein Stellvertreter die Pri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vatpatientinnen und Privatpatien ten vorübergehend behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die weiteren Einzelheiten werden in der Bewilligung geregelt. Honorarabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber entrichten dem Zentrum für die Nu tzung von Infrastruktur, Material und Personal im Rahmen der privatärztlichen Tätigkeit eine Honorar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Entschädigungen für honorarberec htigte Konsilien sowie Berichte, Zeugnisse und Gutachten über Priv atpatientinnen und Privatpatien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten werden zu den Gesamteinnahmen aus der privatärztlichen Tätig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit hinzugezählt. b. Abgabesatz und Netto einnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Abgabesatz beträgt 30 % der Nettoeinnahmen pro Ka
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Ermittlung der Nettoeinnahmen sind die folgenden Kosten von den Gesamteinnahmen in Abzug zu bringen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die externen Kosten für die Leistungserbringung, wie zahntechni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sche Anfertigungen und Apparaturen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die für den Betrieb der Privatprax is anfallenden direkten Kosten, wie für Versicherungen, Mitglied schaften, Bewilligungen und wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tere mit der privatärztlichen Tätigkeit ver bundene Gebühren. c. Obergrenze der privatärzt lichen Netto einnahmen nach Abzug gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1
§ 12.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die im Kalenderjahr erzielten privatärztlichen Nettoein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen nach Abzug gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 1 unterliegen den folgenden finan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziellen Obergrenzen: a.   für Professorinnen und Professoren: Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 b.   für leitende Ärztinnen und leitende Ärzte sowie wissenschaftliche Abteilungsleiterinnen und wissenschaftliche Abteilungsleiter: Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 c.   für Oberärztinnen und Oberärzte sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten: Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Betrag der Nettoeinnahmen nach Abzug gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 1, der die jeweilige Obergrenze überstei gt, fliesst in die Betriebsrechnung des Zentrums und ist abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es besteht kein Anspruch auf Erzielung der finanziellen Ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grenze gemäss Abs. 1. a. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 V-ZZM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.437
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Teil: Patientenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsichtsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Patientinnen  und  Patienten  können  Einsicht  in  die  zur Krankengeschichte gehörenden Unterlagen verlangen wie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Ergebnisse apparativer Untersuch ungen wie Röntgenbilder, Labor befunde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Aufzeichnungen über diagnostisc he und therapeutische Massnah men,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   klinischer Status,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   anamnestische Angaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Ergebnisse von Tests,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Behandlungsprotokolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Einsichtnahme in persönliche Notizen der Ärztinnen und Ärzte ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Anfertigung  von  Kopien wird  in  der  Regel  eine  kosten deckende Gebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auskünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Dritten  darf  Auskunft  über Patientinnen  und  Patienten nur mit deren Einverst ändnis erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten  bleiben  Auskünfte aufgrund  gesetzlich  geregelter Meldepflichten oder -befugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kranken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geschichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Über jede Patientin und jeden Patienten wird eine Kranken geschichte geführt. Sie bleibt Eige ntum des Zentrums und wird wäh rend mindestens zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufbe wahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Teil: Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Die Ver ordnung  über  das  Zentrum  für  Za hn-,  Mund-  und  Kieferheilkunde vom 5. Mai 2000 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 480 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 415.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss URB vom 12. November 2018 ( OS 74, 67 ; ABl 2018-11-30 ). In Kraft seit 1. Februar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss URB vom 21. Januar 2021 ( OS 76, 94 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-01-29 ). In Kraft seit 1. April 2021.