Verordnung über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Kantonsschule
                            IV B/4/7  Verordnung über die Behandlung der  Schulversäumnisse an der Kantonsschule  (Absenzenverordnung Kantonsschule)  Vom 16. Juni 2015 (Stand 1. August 2015)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 des Bildungsgesetztes vom 6. Mai 2001  1  )  ,  verordnet:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt das Absenzenwesen an der Kantonsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt für alle Lernenden des Gymnasiums und der Fachmittelschule und  erfasst neben dem eigentlichen Unterricht sämtliche obligatorischen Schul  -  anlässe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Teilnahmepflicht, Kontingentsystem
                            1  Die Lernenden sind zum Besuch des Unterrichts und von obligatorischen  Schulanlässen   (inkl.   Freifächer,   Exkursionen,   Instrumentalunterricht)  ver  -  pflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Absenzen gilt ein Kontingentsystem.  2. Kontingentsystem
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Umfang der Kontingente
                            1  Die Lernenden erhalten ein Kontingent von Halbtagen. Es beträgt pro Se  -  mester:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  fünf Halbtage in der ersten bis dritten Klasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sieben Halbtage in der vierten bis sechsten Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Erweiterung der Kontingente zur Ausübung umfangreicher aus  -  serschulischer Tätigkeiten   entscheidet die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bezug des Kontingents, Sperrzeiten
                            1  Die Lernenden entscheiden in eigener Verantwortung, wann und wie sie ihr  Kontingent für Absenzen vom Unterricht und obligatorischen Schulanlässen  einsetzen.  1)  GS  IV  B/1/3  SBE 2015 19  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/4/7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während   Sperrzeiten   ist   der   Bezug   von   Kontingenten   unzulässig.   Als  Sperrzeiten gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  letzter Tag vor und erster Tag nach den Ferien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Spezialwochen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Brückentage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Tage, an denen angesagte Klausuren stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über den ausnahmsweisen Bezug von Kontingenten während Sperrzeiten  entscheidet die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Belastung des Kontingents
                            1  Unverschuldete Absenzen infolge Krankheit oder Unfall und wiederkehren  -  de medizinische Vorkommnisse belasten das Kontingent maximal mit zwei  Halbtagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Länger dauernde, ärztlich verordnete Turndispense belasten das Kontin  -  gent mit einem Halbtag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Besuch von Studieninformationen wird dem Kontingent ordentlich be  -  lastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vier Verspätungen belasten das Kontingent mit einem Halbtag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Todesfällen im engeren Familienkreis wird das Kontingent für den ers  -  ten Tag nicht belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Über  den Verzicht auf  Belastungen in begründeten Fällen entscheidet die  Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Meldepflicht, Arztzeugnis
                            1  Die Lernenden sind verpflichtet, der Klassenlehrperson jede Absenz früh  -  zeitig zu melden und zu begründen, spätestens jedoch bis zum Ende des  ersten verpassten Halbtags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absenzen während Exkursionen, Sporttagen oder anderen obligatorischen  Schulanlässen sind der Projektleitung fristgerecht zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Absenzen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 sind auf Verlangen der Klassen  -  lehrperson mit einem Arztzeugnis zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Absenzen von Lernenden der ersten bis dritten Klasse sind gegenüber der  Klassenlehrperson durch eine erziehungsberechtigte Person schriftlich zu  bestätigen.  3. Absenzenkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Lehrpersonen und Projektleiter
                            1  Die Fachlehrpersonen melden der Klassenlehrperson abwesende oder zu  spät erschienene Lernende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Absenzen während Exkursionen, Sporttagen oder anderen obligatori  -  schen Schulanlässen erfolgt die Meldung durch die Projektleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/4/7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Klassenlehrperson
                            1  Die Klassenlehrperson führt eine Absenzenstatistik. Sie überprüft die Ab  -  senzen der Lernenden wöchentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei häufigen Absenzen informiert sie die Schulleitung und nimmt mit den  Eltern Kontakt auf.  4. Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verspätetes Melden oder Erscheinen
                            1  Wer eine Absenz nicht oder verspätet meldet, muss drei Stunden Arbeit  zum Wohle der Schule leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei häufigen Verspätungen ordnet die Klassenlehrperson Massnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitsleistung ist innert Wochenfrist während der unterrichtsfreien  Zeit zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Absenzen während Sperrzeiten
                            1  Wer ohne Ausnahmebewilligung der Schulleitung (Art.  4 Abs. 3) während  Sperrzeiten abwesend ist, wird durch die Schulleitung disziplinarisch be  -  straft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Überschreiten des Kontingents
                            1  Überschreiten Lernende das ihnen zustehende Kontingent, so spricht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  beim ersten Mal die Klassenlehrperson einen schriftlichen Veweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  beim zweiten Mal die Schulleitung ein Ultimatum aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab der dritten Überschreitung kann die Schulleitung dem Kantonsschulrat  einen Ausschluss beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   über   das   Kontingent   hinausgehenden   Absenzen   werden   auf   das  nächste Semester übertragen, wobei auch ein gekürztes Kontingent noch  mindestens  vier Halbtage umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Sanktionen von Absatz 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn das  Kontingent ausschliesslich aufgrund von Absenzen infolge Krankheit oder  Unfalls überschritten worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Verweis oder das Ultimatum nach Absatz 1 kann mit weiteren Mass  -  nahmen als Auflage versehen werden.  3