Verordnung über die Alimentenhilfe
                            VIII E/21/10  Verordnung über die Alimentenhilfe  (Alimentenhilfeverordnung, ALVO)  Vom 24. Juni 2015 (Stand 1. Januar 2022)  Der Landrat,  gestützt auf Artikel 36 Absatz 4 des Gesetzes über die Sozialhilfe (SHG)  1  )  ,  verordnet:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt die Inkassohilfe und die Bevorschussung von Un  -  terhaltsbeiträgen im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet  die  für  Alimenteninkasso und Alimentenbe  -  vorschussung  zuständige Stelle (Alimentenhilfe).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *  2. Inkassohilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Inkassohilfe
                            1  Die Inkassohilfe richtet sich nach der Inkassohilfeverordnung (InkHV)  2  )  .  *  2–3  ......  *  3. Bevorschussung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anspruch auf Bevorschussung
                            1  Kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach,  hat das unterhaltsbe  -  rechtigte Kind nach Massgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf  Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechtstitel
                            1  Voraussetzung für die Bevorschussung sind in einem gerichtlichen Ent  -  scheid oder in einer behördlich genehmigten Vereinbarung festgelegte Un  -  terhaltsbeiträge, für die ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt.  1)  GS  VIII  E/21/3  2)  SR 211.214.32  SBE 2015 36  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII E/21/10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Dauer
                            1  Anspruch auf Bevorschussung besteht für Unterhaltsbeiträge, die nach  Einreichung des Gesuchs fällig werden, sowie solche, die nicht länger als  drei Monate vor Einreichung des Gesuchs fällig geworden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bevorschussung wird grundsätzlich gemäss der Anspruchsdauer im  Unterhaltstitel ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mündigenunterhalt wird nur ausgerichtet, wenn er im Rechtstitel ausdrück  -  lich vorgesehen ist und solange eine angemessene Erstausbildung andau  -  ert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In jedem Fall endet die Bevorschussung mit dem 25. Lebensjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Höhe
                            1  Die Unterhaltsbeiträge werden höchstens bis zum Betrag der maximalen  einfachen Waisenrente gemäss Bundesrecht bevorschusst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Teilbevorschussung
                            1  Die Beiträge werden gekürzt, wenn sie zusammen mit dem voraussichtli  -  chen Jahreseinkommen die Grenzbeträge gemäss Artikel 10 übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sinkt der Beitrag unter 10 Franken pro Monat, entfällt er ganz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ausschluss
                            1  Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Kind keinen Wohnsitz im Kanton Glarus hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Eltern des unterhaltsberechtigten Kindes zusammen wohnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist, insbesondere  wenn es wirtschaftlich selbstständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte vorenthalten werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die voraussichtlichen Jahreseinkünfte oder das steuerrechtliche  Reinvermögen die Grenzbeträge in Artikel 10 überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Grenzbeträge
                            1  Zur Berechnung der Grenzbeträge werden alle eigenen unter 25-jährigen  Kinder des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils und dessen Ehe-, Konkubi  -  nats- oder eingetragener Partnerin oder dessen eingetragenem Partner, die  im gleichen Haushalt leben oder für die Unterhaltsbeiträge geleistet werden,  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grenzbeträge  Der nicht unterhaltspflichti  -  ge Elternteil  Voraussichtliche Jahres  -  einkünfte in Franken  Reinvermögen in Franken  a. ist alleinstehend  45'000  50'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII E/21/10  Der nicht unterhaltspflichti  -  ge Elternteil  Voraussichtliche Jahres  -  einkünfte in Franken  Reinvermögen in Franken  b. ist verheiratet oder lebt  im Konkubinat  55'000 pro Paar  100'000 pro Paar  c. lebt in Wohn- und  Wirtschaftsgemeinschaft  mit Dritten  35'000  50'000  Diese  Grenzbeträge werden bei den voraussichtlichen Jahreseinkünften pro  Kind  um 10'000 Franken erhöht.  2a  Grenzbeträge  Das Kind  Voraussichtliche Jahres  -  einkünfte in Franken  Reinvermögen in Franken  a. ist minderjährig und hat  keinen Wohnsitz im Haus  -  halt des nicht unterhalts  -  pflichtigen Elternteils oder  es ist volljährig und hat kei  -  nen Wohnsitz bei einem El  -  ternteil  15'000  25'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Gesuche volljähriger Kinder bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die im  Haushalt des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils Wohnsitz haben, findet  Absatz  2 Buchstabe a, b oder c Anwendung. Ebenso, wenn Kinder andern  -  orts Wochenaufenthalter oder fremdplatziert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Begriffe
                            1  Zu den voraussichtlichen  Jahreseinkünften gehören namentlich die  Er  -  werbseinkommen – abzüglich geleisteter Sozialversicherungsbeiträge – des  Elternteils, der Ehe-, Konkubinats- oder eingetragenen Partnerinnen oder  Partner sowie aller eigenen unter 25-jährigen Kinder im gleichen Haushalt.  Als  Erwerbseinkommen  gelten auch Familienzulagen, Leistungen von priva  -  ten und öffentlich-rechtlichen Versicherungen für die vorgenannten Perso  -  nen sowie erhältliche familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ohne jene, um  deren Bevorschussung nachgesucht wird. Nicht zu berücksichtigen sind  Sozialhilfeleistungen, freiwillige Zuwendungen Dritter und Stipendien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Reinvermögen gehört namentlich das Reinvermögen gemäss aktuells  -  ter definitiver Steuerveranlagung der gemäss Absatz 1 zu berücksichtigen  -  den Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Konkubinat im Sinne von Artikel 10 Absatz  2 Buchstabe b liegt vor,  wenn seit mindestens zwei Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird,  oder wenn aufgrund anderer Umstände eine enge und dauerhafte Beziehung  anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlicher Charakter zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn die betref  -  fenden Personen ihren Wohnsitz an derselben Meldeadresse  haben.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII E/21/10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Härtefälle
                            1  Bei Härtefällen, insbesondere infolge ausserordentlich hoher Ausbildungs  -  kosten, wenn Vermögen aus selbst bewohntem Hauseigentum besteht oder  zur Erwirtschaftung des Unterhalts dient, kann die Alimentenhilfe zugunsten  der Gesuchstellenden von den Bestimmungen über die Bevorschussung ab  -  weichen.  4. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Unterlagen
                            *  1–3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Alimentenhilfe kann zur Klärung des Anspruchs weitere Unterlagen ein  -  fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Informationsanspruch der Alimentenhilfe
                            1  Mit der Gesuchstellung ermächtigt die gesuchstellende Person die Alimen  -  tenhilfe, bei den zuständigen Stellen die notwendigen Erkundigungen über  die Einkommensverhältnisse des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils, des  oder der Ehe- oder eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin  sowie der unter 25-jährigen eigenen Kinder im gleichen Haushalt einzuho  -  len.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Überprüfung des Anspruchs
                            1  Die   Alimentenhilfe   prüft   Anspruchsvoraussetzungen   und   Beitragshöhe  jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Alimentenhilfe kann auf Antrag der gesuchstellenden Person oder von  Amtes wegen jederzeit eine ausserordentliche  Prüfung  durchführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Provisorische Bevorschussung
                            1  Zeichnen sich während laufender Bevorschussung Änderungen ab, insbe  -  sondere weil unterhaltsrechtliche Verfahren hängig sind, können provisori  -  sche Beiträge verfügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Bevorschussungskosten
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kosten für die Bevorschussung gelten als  Kosten der Inkassohilfe im Sinne  von Artikel 17–19 InkHV.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII E/21/10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Forderung gegen die Unterhaltspflichtigen
                            1  Von den Unterhaltspflichtigen werden die  bevorschussten sowie die nicht  bevorschussten   Unterhaltsbeiträge   und   allfällige  Inkassokosten   eingefor  -  dert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Verwendung eingehender Zahlungen
                            1  Wird Inkassohilfe sowohl für den Unterhaltsbeitrag als auch für die Famili  -  enzulagen geleistet, so ist eine Teilzahlung vorab auf den Unterhaltsbeitrag  anzurechnen, und zwar zunächst auf bevorschusste Leistungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Rückerstattung durch die Berechtigten
                            1  Bezahlen Unterhaltspflichtige bereits bevorschusste Unterhaltsbeiträge di  -  rekt an die berechtigte Person, so ist die Bevorschussung zurückzuerstat  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unrechtmässig   bezogene   Leistungen   sind   unter   Verzinsung   gemäss  Schweizerischem Obligationenrecht zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kind ist im Umfang der empfangenen Erbschaft zur Rückerstattung  verpflichtet, wenn es den unterhaltspflichtigen Elternteil beerbt und soweit  eine Bereicherung vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Rechtsschutz
                            1  Gegen Verfügungen der Alimentenhilfe kann  binnen 30 Tagen Einsprache  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Einspracheentscheide kann binnen 30 Tagen beim Departement  Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Beschwerdeentscheide des Departements kann binnen 30 Tagen  Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Übergangsbestimmungen
                            1  Vor Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Gesuche und laufende Bevor  -  schussungen werden ab ihrer nächsten Prüfung, spätestens aber nach ei  -  nem Jahr seit deren Inkrafttreten gemäss diesen Vorschriften beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Alimentenhilfe kann in der Übergangsphase ausserordentliche Prüfun  -  gen vornehmen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII E/21/10  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  02.12.2020  01.01.2022  Art. 2 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2020 38  02.12.2020  01.01.2022  Art. 3 Abs. 1  geändert  SBE 2020 38  02.12.2020  01.01.2022  Art. 3 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2020 38  02.12.2020  01.01.2022  Art. 3 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2020 38  02.12.2020  01.01.2022  Art. 11 Abs. 1  geändert  SBE 2020 38  02.12.2020  01.01.2022  Art. 13  Sachüberschrift geänd.  SBE 2020 38  02.12.2020  01.01.2022  Art. 13 Abs. 1  aufgehoben  SBE 2020 38  02.12.2020  01.01.2022  Art. 13 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2020 38  02.12.2020  01.01.2022  Art. 13 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2020 38  02.12.2020  01.01.2022  Art. 14  aufgehoben  SBE 2020 38  02.12.2020  01.01.2022  Art. 15 Abs. 1  geändert  SBE 2020 38  02.12.2020  01.01.2022  Art. 16 Abs. 2  geändert  SBE 2020 38  02.12.2020  01.01.2022  Art. 16 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2020 38  02.12.2020  01.01.2022  Art. 18  Sachüberschrift geänd.  SBE 2020 38  02.12.2020  01.01.2022  Art. 18 Abs. 1  geändert  SBE 2020 38  02.12.2020  01.01.2022  Art. 19 Abs. 1  geändert  SBE 2020 38  02.12.2020  01.01.2022  Art. 20 Abs. 1  geändert  SBE 2020 38  02.12.2020  01.01.2022  Art. 22  aufgehoben  SBE 2020 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII E/21/10  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 2 Abs. 2  02.12.2020  01.01.2022  aufgehoben  SBE 2020 38  Art. 3 Abs. 1  02.12.2020  01.01.2022  geändert  SBE 2020 38  Art. 3 Abs. 2  02.12.2020  01.01.2022  aufgehoben  SBE 2020 38  Art. 3 Abs. 3  02.12.2020  01.01.2022  aufgehoben  SBE 2020 38  Art. 11 Abs. 1  02.12.2020  01.01.2022  geändert  SBE 2020 38  Art. 13  02.12.2020  01.01.2022  Sachüberschrift geänd.  SBE 2020 38  Art. 13 Abs. 1  02.12.2020  01.01.2022  aufgehoben  SBE 2020 38  Art. 13 Abs. 2  02.12.2020  01.01.2022  aufgehoben  SBE 2020 38  Art. 13 Abs. 3  02.12.2020  01.01.2022  aufgehoben  SBE 2020 38  Art. 14  02.12.2020  01.01.2022  aufgehoben  SBE 2020 38  Art. 15 Abs. 1  02.12.2020  01.01.2022  geändert  SBE 2020 38  Art. 16 Abs. 2  02.12.2020  01.01.2022  geändert  SBE 2020 38  Art. 16 Abs. 3  02.12.2020  01.01.2022  aufgehoben  SBE 2020 38  Art. 18  02.12.2020  01.01.2022  Sachüberschrift geänd.  SBE 2020 38  Art. 18 Abs. 1  02.12.2020  01.01.2022  geändert  SBE 2020 38  Art. 19 Abs. 1  02.12.2020  01.01.2022  geändert  SBE 2020 38  Art. 20 Abs. 1  02.12.2020  01.01.2022  geändert  SBE 2020 38  Art. 22  02.12.2020  01.01.2022  aufgehoben  SBE 2020 38  7