Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen
                            1  Verordnung der Schweizerischen  Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über  die Anerkennung von ausländischen  Ausbildungsabschlüssen  Anerkennungsverordnung Ausland (AVO Ausland)  vom 20. November 1997/21. Juni 2001 mit Nachtrag vom 2. Mai 2002  Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK)  gestützt auf Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 und Artikel 10  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  die  Anerkennung  von  Ausbil-  dungsabschlüssen vom 18. Februar 1993  beschliesst:  I. Abschnitt: Gegenstand  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Verordnung  regelt  unter  Berücksichtigung  internationalen  Rechts  die  Anerkennung  ausländischer  Ausbildungsabschlüsse,  die  Berufen  im  Gesundheitswesen gemäss den Anhängen I und II entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Zentralsekretariat  der  SDK  passt  die  Anhänge  jeweils  dem  neuesten  Stand an.  II. Abschnitt: Anerkennungsvoraussetzungen  Art. 2  Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Antragsberechtigt  ist,  wer  in  der  Schweiz  zivilrechtlichen  Wohnsitz  hat  oder als Grenzgänger/Grenzgängerin tätig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  ausländische  Berufsausweis  muss  vom  betreffenden  ausländischen  Staat oder von einer staatlich anerkannten Stelle ausgestellt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Des  Weiteren  müssen  für  die  Berufsausübung  erforderliche  mündliche  und schriftliche Kenntnisse einer Landessprache vorhanden sein.  Art. 2  bis  Antragsberechtigung für Angehörige der Mitgliedstaaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) der  EU und der EFTA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Angehörige  der  Mitgliedstaaten  der  Europäischen  Gemeinschaft  und  der  EFTA  sind  auch  dann  antragsberechtigt,  wenn  sie  die  Voraussetzungen  in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Absatz 1 und 3 nicht erfüllen.
                            ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Anhang  III zum Freizügigkeitsabkommen CH-EG: "3. Der Begriff 'Mitglied-  staat(en)' in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses  Anhangs Bezug ge-  nommen wird, ist ausser auf die durch die betreffenden Gemeinschaftsakte er-  fassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden."
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Übereinkommen zur Erricht  ung der Europäischen Freihandelsassoziation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 3  Besondere Anerkennungsvoraussetzungen  Ausländische  Ausbildungsabschlüsse  haben  den  Ausbildungsbestimmun-  gen  zu  entsprechen,  die  in  der  Schweiz  für  die  Gesundheitsberufe  in  den  Anhängen I und II gelten, insbesondere in Bezug auf:  a)  theoretische Kenntnisse;  b)  praktische Fähigkeiten;  c)  Dauer der Ausbildung.  Art. 3  bis  Ausgleich wesentlicher Ausbildungsunterschiede
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Unterscheidet sich eine ausländische Ausbildung von der schweizerischen  in  Sachgebieten,  deren  Kenntnis  eine  wesentliche  Voraussetzung  für  die  Ausübung des Berufes in der Schweiz ist, kann nach Wahl des Antragstel-  lers/der  Antragstellerin  eine  Eignungsprüfung  oder  ein  Anpassungslehr-  gang absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  wesentlicher  Unterschied  ist  auch  dann  gegeben,  wenn  die  ausländi-  sche  Ausbildung  wenigstens  ein  Jahr  kürzer  ist  als  die  schweizerische.  In  diesem  Fall  kann  der  Nachweis  einer  Berufserfahrung  von  längstens  4  Jahren  oder  höchstens  das  Doppelte  der  fehlenden  Ausbildungszeit  ver-  langt werden.  Art. 4  Eignungsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Eignungsprüfung  trägt  dem  Umstand  Rechnung,  dass  der  Antrag-  steller/die  Antragstellerin  über  eine  berufliche  Qualifikation  verfügt  und  erstreckt  sich  auf  die  Sachgebiete,  deren  Kenntnisse  eine  wesentliche  Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind. Diese Sachgebiete kön-  nen  sowohl  theoretische  Kenntnisse  als  auch  praktische  Fähigkeiten  um-  fassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Prüfung  wird  in  der  Regel  von  einer  anerkannten  Ausbildungsstätte  abgenommen. Sie darf einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Prüfungskosten sind von den zu Prüfenden zu tragen.  Art. 4  bis  Anpassungslehrgang  Gegenstand  des  Anpassungslehrgangs  ist  eine  Berufsausübung  in  der  Schweiz  unter  der  Verantwortung  qualifizierter  Berufsangehöriger.  Er  kann  mit  einer  Zusatzausbildung  kombiniert  werden.  In  jedem  Fall  findet  eine Bewertung statt.  Art. 4  ter  Ausgleich unterschiedlicher Ausbildungsniveaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Verfügt der Antragsteller/die Antragstellerin über eine Ausbildung, die in  der Schweiz auf einem höheren Ausbildungsniveau abgeschlossen wird, ist  nach  Wahl  des  Antragstellers/der  Antragstellerin  eine  Eignungsprüfung  oder ein Anpassungslehrgang zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Ausgleich nach Absatz 1 ist nicht möglich, wenn der Antragsteller/die  Antragstellerin  über  einen  Ausbildungsnachweis  auf  sekundärem  Niveau  verfügt,  in  der  Schweiz  hingegen  für  die  Berufsausübung  ein  wenigstens  dreijähriges Hochschulstudium verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  III. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen  Art. 5  Anerkennungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) ist Anerkennungs-  behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie anerkennt ausländische Ausbildungsabschlüsse für Gesundheitsberufe  nach Anhang II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  überträgt  die  Durchführung  der  Anerkennung  ausländischer  Ausbil-  dungsabschlüsse für die im Anhang I aufgezählten Berufe dem Schweizeri-  schen Roten Kreuz (SRK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  SRK  regelt  technische  Fragen  und  Einzelheiten  für  die  Anerkennung  der ausländischen Ausbildungsabschlüsse.  IV. Abschnitt: Verfahren  Art. 6  Anerkennungsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  Anerkennungsverfahren  im  Sinne  dieser  Verordnung  setzt  einen  schriftlichen Antrag voraus. Die mit dem Antrag einzureichenden schriftli-  chen  Unterlagen  müssen  geeignet  sein,  die  Erfüllung  der  Anerkennungs-  voraussetzungen zu beweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Unterlagen sind in einer der Landessprachen oder in englischer Spra-  che  einzureichen.  Alle  Dokumente  sind  im  Original  oder  in  amtlich  be-  glaubigter Kopie oder Übersetzung vorzulegen.  Art. 7  Anerkennungsentscheid  Ablehnende  Entscheide  sind  zu  begründen  und  mit  einer  Rechtsmittelbe-  lehrung zu versehen.  Art. 8  Anerkennungswirkung  Mit der Anerkennung wird Personen, die über einen ausländischen Berufs-  ausweis  verfügen,  bestätigt,  dass  ihre  beruflichen  Kenntnisse  und  Fähig-  keiten den Anforderungen schweizerischer Berufsausweise entsprechen.  Art. 9  Widerruf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Anerkennungsentscheide,  die  in  rechtswidriger  oder  unlauterer  Weise  erlangt wurden, werden von der jeweils die Anerkennung aussprechenden  Stelle bzw. von der Anerkennungsbehörde widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.  Art. 10  Verfahrensgebühren  Die Anerkennungsbehörde erhebt kostendeckende Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  V. Abschnitt: Rechtspflege  Art. 11    Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das SRK gewährleistet ein internes Rechtsmittel gegen seine Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beschwerdeentscheide  des  SRK  und  die  Entscheide  der  SDK  sind  ge-  mäss Artikel 84 Absatz 1 litera a und b des Bundesgesetzes über die Orga-  nisation  der  Bundesrechtspflege  vom  16.  Dezember  1943  beim  Bundesge-  richt mit der staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar.  VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen  Art. 12  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Auf  der  Grundlage  der  Kantonsvereinbarung  1976  bis  zum  Inkra  fttreten  dieser Verordnung registrierte ausländische Ausweise gelten als anerkannt  im  Sinne  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  die  Anerkennung  von  Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  ist  Ziffer  2.3  der  Kantonsvereinba-  rung 1976 (Regi  strierung) nicht mehr anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Anerkennungsgesuche,  die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der  durch  Beschluss der SDK vom 21. Juni 2001 und vom 2. Mai 2002 erfolgten Ände-  rung dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.  Art. 13    Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Änderung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Inkrafttreten  des  Abkommens  zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-  seits  und  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  andererseits  über  die  Freizügigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  in Kraft. Für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der  EFTA tritt die Änderung mit dem Inkra  fttreten des Abkommens zur Ände-  rung des EFTA-Übereinkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  in Kraft.  Genehmigt  gemäss  Artikel  6  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  die  Anerkennung  von  Ausbildungsabschlüssen  vom  18.  Februar  1993  von  der  Plenarversammlung der SDK am 20. November 1997.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BBl 1999 7027; Inkrafttreten am 1. Juni 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BBl 2001 5028; Inkrafttreten am 1. Juni 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Anhang I  Vom SRK im Auftrag der SDK geregelte und überwachte Ausbildungsgän-  ge:  Diplome und Berufsausweise:  -  Pflegefachfrau und Pflegefachmann  -  Gesundheits- und Krankenpflege Ni  veau I  -  Gesundheits- und Krankenpflege Ni  veau II  -  Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege  -  Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege  -  Krankenschwestern  und  -pfleger  in  Kinderkrankenpflege,  Wochen-  und  Säuglingspflege  -  Technische Operationsassistentinnen und -assistenten  -  Hebammen  -  Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter  -  Medizinische Laborantinnen und Laboranten  -  Fachangestellte Gesundheit und Fachangestellter Gesundheit  -  Medizinische Masseurinnen und Masseure  -  Fachleute für medizinisch-technische Radiologie  -  Orthoptistinnen und Orthoptisten  -  Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater  -  Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten  -  Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten  -  Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker  -  Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten  Anhang II  Von  der  Schweizerischen  Sanitätsdirektorenkonferenz  reglementierte  und  überwachte Ausbildungsgänge:  Diplom:  Chiropraktorinnen und Chiropraktoren  Publiziert im Amtsblatt vom 7. März 2003.