Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz
                            1  Verordnung der Schweizerischen Sani-  tätsdirektorenkonferenz (SDK) über die  Anerkennung kantonaler Ausbildungs-  abschlüsse im Gesundheitswesen in der  Schweiz; Anerkennungsverordnung  Inland (AVO Inland)  vom 20. Mai 1999  Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK)  gestützt auf Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 und Artikel 10  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  die  Anerkennung  von  Ausbil-  dungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (KK 93)  beschliesst:  I. Abschnitt  Allgemeines  Art. 1  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Verordnung  regelt  die  gesamtschweizerische  Anerkennung  der  in  kantonale  Hoheit  fallenden  Ausbildungsabschlüsse  in  Berufen  des  Ge-  sundheitswesens, die in den Anhängen genannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Zentralsekretariat  der  SDK  passt  die  Anhänge  jeweils  dem  neuesten  Stand an.  Art. 2  Ziel  Die  Verordnung  fördert  den  freien  Zugang  zur  Berufsausübung  und  die  Sicherstellung der Qualität der Ausbildungen in der gesamten Schweiz.  II. Abschnitt  Vollzugsbestimmungen  Art. 3  Anerkennungsbehörde  behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 4  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  SDK  obliegt  die  Regelung,  Überwachung  und  Förderung  der  Ausbil-  dung in den in den Anhängen genannten Berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie vollzieht die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von  Ausbildungsabschlüssen (KK 93) für die Berufe nach Anhang II.  Art. 5  Delegation des Vollzuges an Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die SDK überträgt den Vollzug der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Auf-  gaben  für  die  im  Anhang  I  aufgeführten  Ausbildungsgänge  dem  Schwei-  zerischen Roten Kreuz (SRK).  Inhalt  und  Umfang  der  dem  SRK  zu  erteilenden  Aufträge,  insbesondere  zur   Reglementierungsbefugnis,   werden   vertraglich   (Leistungsvertrag)  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann den Vollzug dieser Aufgaben auch anderen Dritten übertragen.  Art. 6  Reglemente der SDK  Folgende  Reglemente  sind  ab  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  als  Voll-  zugsregelungen der SDK zu Artikel 4 Absatz 2 unverändert anzuwenden:  a)  Statut  der  Schweizerischen  Sanitätsdirektorenkonferenz  für  die  ein-  heitliche  Prüfung  von  Chiropraktoren  in  der  Schweiz  vom  19.  Septem-  ber 1974 mit Änderung vom 14. Mai 1992  b)  Reglement  des  Vorstandes  der  Schweizerischen  Sanitätsdirektoren-  konferenz  über  die  interkantonale  Chiropraktorenprüfung  vom  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980  einschliesslich  des  Stoffplanes  des  Vo  rstandes der SDK für die In-  terkantonale Chiropraktorenprüfung vom Mai 1984.  Art. 7  Reglemente des SRK oder anderer Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  bestehenden,  auf  der  Grundlage  der  Kantonsvereinbarung  von  1976  vom  SRK  erlassenen  Reglemente  für  die  im  Anhang  1  aufgeführten  Aus-  bildungsgänge gelten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung als von der  SDK erlassen.  Das  SRK  wendet  diese  Reglemente  weiterhin  an.  Änderungen  dieser  Re-  glemente sind von der SDK zu genehmigen. (Artikel 6 Absatz 3 KK 93).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die SDK stellt in dem Leistungsvertrag mit dem SRK oder anderen Dritten  insbesondere  sicher,  dass  künftige  SRK-  Reglemente  oder  die  Reglemente  anderer Dritter folgende Ausbildungsanforderungen enthalten:  a)  die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation  b)  das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation  d)  Dauer der Ausbildung  e)  Qualifikation der Lehrkräfte  f)  Ziele  der  Ausbildung  (theoretische  Kenntnisse  und  praktische  Fähig-  keiten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Reglemente des SRK sowie anderer Dritter (Artikel 6 Absatz 3 KK 93)  bedürfen der Genehmigung der SDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  IIl. Abschnitt  Anerkennung  Art. 8  SRK-Abschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausbildungsabschlüsse,  die  nach  den  von  der  SDK  genehmigten  SRK-  Reglementen erworben werden, gelten als von der SDK anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleiches gilt für Abschlüsse nach von der SDK genehmigten Reglementen  anderer Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausbildungsabschlüsse,  die  das  SRK  auf  der  Grundlage  der  Kantonsver-  einbarung 1976 regi  striert hat, gelten als anerkannt im Sinne der Interkan-  tonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen  vom 18. Februar 1993.  Art. 9  Andere Abschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausbildungsabschlüsse in einem Ausbildungsgang nach Anhang I, die vor  Inkraftsetzung  oder  während  der  Übergangsfrist  nach  Inkrafttreten  der  entsprechenden  Ausbildungsbestimmungen  des  SRK  erworben  wurden,  gelten als SDK-anerkannt, wenn das SRK sie in Bezug auf  a)  theoretische Kenntnisse  b)  praktische Fähigkeiten  c)  Dauer der Ausbildung  als den SRK-Abschlüssen gleichwertig anerkennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  .SRK  regelt  das  Verfahren  für  die  Prüfung  der  Gleichwertigkeit  und  die  Übergangsfristen.  In  diesem  Verfahren  ist  vorzusehen,  dass  bei  nicht  unerheblichen   Abweichungen   in   den   Ausbildungsanforderungen   die  Gleichwertigkeit der Abschlüsse durch geeignete Auflagen wie  Nachweis einer Mindestdauer praktischer Tätigkeit im betreffenden Beruf  oder  Ablegen einer theoretischen und praktischen Berufsprüfung  sichergestellt wird.  Die  Verfahrensgebühren  sind  von  den  Gesuchstellerinnen/Gesuchstellern  zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Absätze  1  und  2  sind  bei  einer  Delegation  des  Vollzuges  an  andere  Dritte (Artikel 5 Absatz 2) entsprechend anzuwenden.  Art. 10    Abschluss, Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach dieser Verordnung anerkannte Abschlüsse tragen den Vermerk "Der  Abschluss ist schweizerisch anerkannt".  Inhaberinnen  und  Inhaber  von  Abschlüssen  nach  den  Artikeln  8  Absatz  3  und  9  erhalten  einen  solchen  Vermerk  bzw.  eine  entsprechende  Bestäti-  gung, wenn sie ein berechtigtes Interesse hieran geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhaberinnen/Inhaber  anerkannter  Abschlüsse  sind  berechtigt,  je  nach  absolviertem  Ausbildungsgang  den  entsprechenden  geschützten  Berufsti-  tel zu tragen. Die Berufstitel sind im Anhang III aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  IV. Abschnitt  Rechtspflege  Art. 11    Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  SRK  gewährleistet  gegen  seine  Entscheide  als  Rechtsmittel  einen  Rekurs.  Zuständig ist die Rekurskommission des SRK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  einer  Delegation  an  andere  Dritte  (Artikel  5  Absatz  2)  ist  Absatz  1  entsprechend anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerdeentscheide  einer  Rekurskommission  und  Entscheide  der  SDK  sind  gemäss  Artikel  84  Absatz  1  lit.  a  und  b  des  Bundesgesetzes  über  die  Organisation  der  Bundesrechtspflege  vom  16.  Dezember  1943  beim  Bun-  desgericht mit der staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar.  V. Abschnitt  Schlussbestimmungen  Art. 12  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  sind  die  Ziffern  2.3  (Registrierung)  und  3.2  (Anerkennung)  der  Kantonsvereinbarung  1976  nicht  mehr  an-  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Übrigen  bleibt  das  SRK  unter  Vorbehalt  der  Aufsicht  der  SDK  zum  Vollzug  der  Kantonsvereinbarung  1976  bis  zum  Inkra  fttreten  des  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Absatz 1 abzuschliessenden Leistungsvertrages befugt, längstens
                            jedoch bis zum 31. Dezember 2000.  Art. 13    Inkrafttreten  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.  Genehmigt  gemäss  Artikel  6  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  die  Anerkennung  von  Ausbildungsabschlüssen  vom  18.  Februar  1993  von  der  Plenarversammlung der SDK am 20. Mai 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Anhang I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom  SRK  im  Auftrag  der  Schweizerischen  Sanitätsdirektorenkonferenz  gemäss Artikel 5 geregelte und überwachte Ausbildungsgänge:  Diplome und Berufsausweise:  -  Pflegefachfrau und Pflegefachmann  -  Gesundheits- und Krankenpflege Ni  veau I  -  Gesundheits- und Krankenpflege Ni  veau II  -  Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege  -  Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege  -  Krankenschwestern  und  -pfleger  in  Kinderkrankenpflege,  Wochen-  und  Säuglingspflege  -  Hebammen  -  Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter  -  Technische Operationsassistentinnen und -assistenten  -  Medizinische Laborantinnen und Laboranten  -  Fachleute für medizinisch-technische Radiologie  -  Orthoptistinnen und Orthoptisten  -  Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater  -  Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten  -  Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten  -  Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker  -  Gesundheitsschwester und –pfleger  -  Krankenpflegerinnen und –pfleger FA SRK  -  Fachangestellte Gesundheit und Fachangestellter Gesundheit  -  Medizinische Masseurinnen und Masseure  -  Pflegeassistentinnen und -assistenten  Anhang II  Von  der  Schweizerischen  Sanitätsdirektorenkonferenz  reglementierte  und  überwachte Ausbildungsgänge:  Diplom:  Chiropraktorin und Chiropraktor  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Fassung gemäss Beschluss SDK vom 21. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Anhang III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Berufstitel gemäss Artikel 10 Absatz 2  -  diplomierte/r Chiropraktorin und Chiropraktor  -  diplomierte/r Pflegefachfrau und -fachmann  -  Pflegefachfrau und -fachmann DNI  -  diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger Niveau I  -  diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger Niveau II  -  diplomierte/r  Krankenschwester  und  -pfleger  in  allgemeiner  Kranken-  pflege  -  diplomierte/r  Krankenschwester  und  -pfleger  in  psychiatrischer  Kran-  kenpflege  -  diplomierte/r  Krankenschwester  und  -pfleger  in  Kinderkrankenpflege,  Wochen- und Säuglingspflege  -  diplomierte/r  Krankenschwester  und  -pfleger  in  Gemeindekrankenpfle-  ge (Sarnen)  -  diplomierte Hebamme  -  diplomierte/r Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter  -  diplomierte/r Technische/r Operationsassistentin und -assistent  -  diplomierte/r Medizinische/r Laborantin und Laborant  -  diplomierte/r  Fachfrau  und  Fachmann  für  medizinisch-technische  Ra-  diologie  -  diplomierte/r Orthoptistin und Orthoptist  -  diplomierte/r Ernährungsberaterin und Ernährungsberater  -  diplomierte/r Ergotherapeutin und Ergotherapeut  -  diplomierte/r Physiotherapeutin und Physiotherapeut  -  diplomierte/r Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker  -  diplomierte/r Gesundheitsschwester und -pfleger  -  Krankenpflegerin und -pfleger FA SRK  -  gelernte/r Fachangestellte Gesundheit und Fachangestellter Gesundheit  -  Medizinische/r Masseurin und Masseur mit Fähigkeitsausweis  -  Pflegeassistentin und -assistent mit Ausweis  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Fassung gemäss Beschluss SDK vom 21. Juni 2001.