Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
                            Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule  Zentralschweiz  (PHZ-Aufnahmereglement)  Vom 16. Mai 2008 (Stand 1. Juni 2008)  Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz,  gestützt auf Artikel  10 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule  Zentralschweiz   (PHZ-Konkordat)   vom   15.  Dezember  2000   sowie   auf   das  Statut   der   Pädagogischen   Hochschule   Zentralschweiz   (PHZ-Statut)   vom  13.  September  2002,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Aufnahme von Bewerberin  -  nen und Bewerbern in die Grundausbildungen an der Pädagogischen Hoch  -  schule Zentralschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein   Aufnahmeentscheid   berechtigt   grundsätzlich   zum   Studium   an   allen  Teilschulen der PHZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Aufnahmekommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktionskonferenz setzt eine Aufnahmekommission ein, die sich aus  Dozierenden der Teilschulen der PHZ und einer angemessenen Vertretung  der Abgeberschulen zusammensetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahmekommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ist zuständig für die gemeinsame Planung und Durchführung des Auf  -  nahmeverfahrens an allen Teilschulen der PHZ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  steht der Direktion PHZ in Fragen der Aufnahmepraxis beratend zur  Seite und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  kann der Direktion PHZ bezüglich konkreter Aufnahmen Anträge stel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Direktionskonferenz   regelt   die   Organisation   und   die   Zusammenset  -  zung der Aufnahmekommission in einem Geschäftsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Termine und Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktion legt die Termine für die Anmeldung zum Studium, für die  Anmeldung zur Eintrittsprüfung sowie für die Durchführung der Eintritts  -  prüfung fest und publiziert sie in allen Konkordatskantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Information der Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Direktion   ist   verantwortlich   für   die   Information   der   Öffentlichkeit  über die Aufnahmevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt für eine angemessene Information der Abgeberschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anmeldung zum PHZ-Studium ist an die Direktion zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anmeldung erfolgt mit dem ordentlichen Anmeldeformular. Beizule  -  gen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Lebenslauf mit vollständiger Darstellung des bisherigen Bildungs  -  gangs und der beruflichen Tätigkeiten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Dossier mit den Nachweisen über erworbene Qualifikationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In begründeten Fällen kann ein ärztliches Zeugnis angefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Aufnahme mit Karenzfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer   an   einer   anderen   Pädagogischen   Hochschule   oder   vergleichbaren  Lehrerbildungsinstitution   infolge   Nichtbestehens   von   Prüfungen   endgültig  vom Weiterstudium ausgeschlossen worden ist, wird erst nach einer zwei  -  jährigen Karenzfrist zu einem PHZ-Studium zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Aufnahmeentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Direktorin oder  der  Direktor  entscheidet über die Aufnahme in eine  Grundausbildung an der PHZ. Die Aufnahmekommission kann der Direkti  -  on PHZ bezüglich konkreter Aufnahmen Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufnahmevoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Aufnahmevoraussetzungen Studiengang  Kindergarten/Unterstufe und Primarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufnahme in die Ausbildung zur Lehrperson für Kindergarten/Unter  -  stufe und für die Primarstufe setzt eine gymnasiale Maturität, unter Vorbe  -  halt von Absatz  2 ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom, den Abschluss  einer   Fachhochschule,   eine   anerkannte   Berufsmaturität   mit   einer   Ergän  -  zungsprüfung gemäss  dem Passerellenreglement der EDK  oder  eine aner  -  kannte Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewerberinnen und Bewerber, die über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine anerkannte Fachmaturität für das Berufsfeld Gesundheit, Sozia  -  les,   Kommunikation   und   Information   (Angewandte   Linguistik),   Ge  -  staltung und Kunst, Musik und Theater oder Angewandte Psychologie  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein   Diplom   einer   dreijährigen   anerkannten   Diplommittelschule  (DMS),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen   anerkannten   Fachmittelschulausweis   mit   mindestens   dreijähri  -  ger Arbeitserfahrung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein   Diplom   einer   anerkannten   Handelsmittelschule   mit   mindestens  dreijähriger Berufserfahrung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ein   EDK-anerkanntes   Lehrdiplom   für   den   Kindergarten   oder   ein  EDK-anerkanntes Fachlehrdiplom,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsaus  -  bildung mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung verfügen,  werden zur Ausbildung zur Lehrperson für Kindergarten/Unterstufe und für  die   Primarstufe   zugelassen,   sofern   sie   vor   Studienbeginn   ein   erweitertes  Aufnahmeverfahren   gemäss   Art.  14   bis   18   mit   einer   Eintrittsprüfung   als  Äquivalenzausweis zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik beste  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Aufnahmevoraussetzungen Studiengang Sekundarstufe I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufnahme in die Ausbildung zur Lehrperson für die Sekundarstufe I  setzt eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom  für   die   Primarstufe,   den  Abschluss   einer   Fachhochschule   oder   eine   aner  -  kannte Berufsmaturität mit einer Ergänzungsprüfung gemäss dem Passerel  -  lenreglement der EDK voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewerberinnen und Bewerber, die über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Fachmaturität,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen   anerkannten   Fachmittelschulausweis   mit   mindestens   dreijähri  -  ger Arbeitserfahrung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Berufsmaturität,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom für den Kindergarten, ein EDK an  -  erkanntes Fachlehrdiplom oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsaus  -  bildung mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung verfügen,  werden zur Ausbildung zur Lehrperson für die Sekundarstufe I zugelassen,  wenn sie ein erweitertes Aufnahmeverfahren gemäss Art.  14 bis 18 bestehen  und damit einen Allgemeinwissensstand auf gymnasialem Maturitätsniveau  mittels einer Eintrittsprüfung vor Beginn des Studiums ausweisen. Der Fä  -  cherkanon und das Niveau der Eintrittsprüfung entsprechen dem jenigen der  Passerelle von der Berufsmaturität an die universitären Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Aufnahmevoraussetzungen Studiengang Schulische  Heilpädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Aufnahme   in   die   Ausbildung   zur   Lehrperson   in   Schulischer  Heilpädagogik setzt voraus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein anerkanntes Diplom für den Unterricht an Regelklassen der Vor-  oder Volksschulstufe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mindestens   zwei   Jahre   unterrichtspraktische   Erfahrung   im   Umfang  von jährlich mindestens 50 Prozent Beschäftigungsgrad an Regelklas  -  sen der Vor- oder Volksschulstufe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im   Teilzeitstudium   in   der   Regel   ein   bei   Studienbeginn   bestehendes  Anstellungsverhältnis im heilpädagogischen Bereich und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das erfolgreiche Durchlaufen eines von der Leiterin oder dem Leiter  des   Studiengangs   durchgeführten  Aufnahmeverfahrens,   insbesondere  bestehend aus einem Bewerbungsschreiben gemäss den Vorgaben der  Studiengangleitung und einem Aufnahmegespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Arbeits- und Berufserfahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Arbeits- und Berufserfahrung gemäss Art.  8  Absatz  2 und 9  Absatz  2  wird auf der Basis einer Vollzeitanstellung berechnet. Ausgewiesene konti  -  nuierliche Familienarbeit wird zur Hälfte angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Ausländische Vorbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewertung von ausländischen Vorbildungen im Hinblick auf die Auf  -  nahme in einen Studiengang der PHZ richtet sich nach den Empfehlungen  der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Sprachnachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist  und  welche   die  für  die  Aufnahme  anerkannten Vorbildungsausweise  nicht  an einer Schule mit der Unterrichtssprache Deutsch erworben haben, wird  im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ein Nachweis der Sprachkompetenz in  Deutsch mündlich und schriftlich, in der Regel auf dem Niveau C2 des Eu  -  ropäischen Sprachenportfolios, verlangt.  3. Erweitertes Aufnahmeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Ablauf und Inhalte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das erweiterte Aufnahmeverfahren beinhaltet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein   Beratungs-   und   Zuweisungsgespräch   zur  Abklärung   der   Vorleis  -  tungen und der Massnahmen zur Ergänzung der Allgemeinbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Festlegung der Fachbereiche, in welchen eine Ergänzung der All  -  gemeinbildung   im   Hinblick   auf   das   Niveau   des   gewählten   Studien  -  gangs erforderlich ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Besuch der festgelegten Module  im Rahmen des Vorbereitungs  -  kurses und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das erfolgreiche Absolvieren einer Eintrittsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  Beratungs- und Zuweisungsgespräch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Beratungs- und Zuweisungsgespräch werden die individuellen Voraus  -  setzungen der Bewerberinnen und Bewerber an Hand der Anmeldeunterla  -  gen   und   unter   Berücksichtigung   des   Stufenentscheids   besprochen   sowie  Massnahmen zur Ergänzung der Allgemeinbildung geklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgrund des Gesprächs wird den Bewerberinnen und Bewerbern ein Zu  -  weisungsentscheid ausgestellt, der festhält,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in welchen Fachbereichen die aufgrund der Vorbildung ausgewiesenen  Kompetenzen für die Aufnahme anerkannt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in welchen Fachbereichen eine Eintrittsprüfung zu absolvieren ist und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  welcher Vorbereitungskurs zu besuchen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktor/die Direktorin erlässt unter Einbezug der Teilschulen und der  Abgeberschulen verbindliche Richtlinien über die Anerkennung der Vorleis  -  tungen in einzelnen Fachbereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  Vorbereitungskurse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorbereitungskurs dient der Vorbereitung auf die Eintrittsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Besuch   des  Vorbereitungskurses   und   das  Ablegen   der   im   Kurs   ver  -  langten Leistungsnachweise ist in denjenigen Fachbereichen, in denen eine  Eintrittsprüfung absolviert werden muss, zwingend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Direktor/die   Direktorin   ist   verantwortlich   für   die   Durchführung   der  Vorbereitungskurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Vorbereitungskurs, der bis zu einem Monat nach Beginn abgebrochen  wird, gilt als nicht besucht und kann wiederholt werden. Wird ein Vorberei  -  tungskurs zu einem späteren Zeitpunkt abgebrochen, gilt er als nicht bestan  -  den und kann nicht mehr wiederholt werden. Bei wichtigen Gründen (z. B.  Mutterschaft oder Krankheit) kann die Direktorin oder der Direktor Ausnah  -  men bewilligen. Die Kursgebühr wird in keinem Fall zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein nicht bestandener Vorbereitungskurs kann nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Eintrittsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der Eintrittsprüfung wird überprüft, ob der Stand der Allge  -  meinbildung den in den Artikeln  8  Absatz  2 und 9  Absatz  2 statuierten Vor  -  aussetzungen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzungen für die Zulassung zur Eintrittsprüfung sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Besuch der notwendigen Module im Vorbereitungskurs und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Ablegen der verlangten Leistungsnachweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eintrittsprüfung umfasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in jedem Fall: die Überprüfung der Kenntnisse in den Fachbereichen  Deutsch und Mathematik und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  abhängig   von   den   nach   Artikel  15   anerkannten   Vorleistungen   die  Überprüfung der Kenntnisse  ba)  in einer Fremdsprache: Französisch oder Englisch,  bb)  in zwei Fächern aus dem Fachbereich Naturwissenschaften  bc)  in zwei Fächern aus dem Fachbereich Gesellschaftswissenschaf  -  ten sowie  bd)  in zwei Fächern aus den Fachbereichen Gestaltung, Musik, Be  -  wegung und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Eintrittsprüfung ist innerhalb eines Jahres zu absolvieren. Vorbehalten  bleibt die Wiederholung einer nicht bestandenen Teilprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18  Bestehen des erweiterten Aufnahmeverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   erweiterte  Aufnahmeverfahren   ist   bestanden,   wenn   die   Eintrittsprü  -  fung mit mindestens genügenden Ergebnissen absolviert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eintrittsprüfung kann wiederholen, wer in den Fächern gemäss Arti  -  kel  17  Absatz  3 litera a sowie literae ba und bb maximal zwei Fächer bezie  -  hungsweise  von  der  Gesamtprüfung  maximal drei Fächer  nicht bestanden  hat. Die Wiederholung muss spätestens im darauf folgenden Jahr absolviert  werden. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine allfällige Prüfungsabmeldung muss begründet und bis spätestens vier  Wochen vor der Prüfung erfolgen. Bleibt eine Bewerberin oder ein Bewer  -  ber ohne rechtzeitige Angabe wichtiger Gründe einem Prüfungstermin fern,  gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden. Wird die Abmeldung mit einer  Krankheit begründet, ist ein Arztzeugnis vorzulegen.  4. Immatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19  Immatrikulation an einer Teilschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Aufnahmeentscheid   berechtigt   grundsätzlich   zur   Immatrikulation   an  allen Teilschulen der PHZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Anmeldung zum Studium an der PHZ geben die Studierenden an,  an welcher Teilschule sie sich immatrikulieren wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Melden sich an einer Teilschule mehr Studierende an, als dort Studienplät  -  ze zur Verfügung stehen, kann die Direktorin oder der Direktor auf Antrag  der betroffenen Teilschule eine Zuweisung zu einer anderen Teilschule ver  -  fügen. Die Auswahl der umzuteilenden Studierenden erfolgt in einem zwei  -  stufigen Verfahren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Alle neu eintretenden Studierenden der betroffenen Teilschule werden  über die Notwendigkeit einer Umteilung informiert und zu einem frei  -  willigen Wechsel aufgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Melden   sich   nicht   genügend   Freiwillige,   werden   jene   einer   andern  Teilschule zugeteilt, für die eine Umverteilung verkehrstechnisch zu  -  mutbar ist.  5. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen   Entscheide   im   Zusammenhang   mit   diesem   Reglement   kann   nach  den   Vorschriften   des   Gesetzes   über   die   Verwaltungsrechtspflege   des  Kantons   Luzern   vom   3.  Juli  1972   (VRG)   beim   Bildungsdepartement   des  Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.  6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt auf den 1.  Juni  2008 in Kraft. Es ist zu veröffentli  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Aufnahmereglement der  Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom 13.  September  2002  1  )    auf  -  gehoben.  1)  GS 27, 529
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  16.05.2008  01.06.2008  Erlass  Erstfassung  GS 29, 781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  16.05.2008  01.06.2008  Erstfassung  GS 29, 781