Verordnung über das Anstellungsverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an der Volksschule
                            1  Verordnung über das Anstellungsver-  hältnis und die Besoldung der Lehr-  personen an der Volksschule  (Anstellungsverordnung Volksschule)  RRB vom 27. März 2001  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  92  des  Volksschulgesetzes  vom  14.  September  1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ),  §  35  des  Gesetzes  über  die  Besoldungen  der  Lehrkräfte  an  der  Volksschule  (Lehrerbesoldungsgesetz)  vom  8.  Dezember  1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und  §  20  der  kantons-  rätlichen Lehrerbesoldungsverordnung vom 17. Mai 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Zweck
                            Diese  Verordnung  regelt  die  Grundsätze  des  Anstellungsverhältnisses  und  der Besoldung der Lehrpersonen an der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Anwendung der Gesetzgebung über das Staatspersonal
                            Soweit  diese  Verordnung  und  die  Gesetzgebung  über  die  Volksschule  (einschliesslich   der   Lehrerbesoldungsgesetzgebung)   nichts   anderes   be-  stimmen, finden auf die Lehrpersonen an der Volksschule die Vorschriften  der Gesetzgebung über das Staatspersonal Anwendung.  II. Anstellungsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Kategorien von Lehrpersonen
                            1   Unbefristet angestellte Lehrpersonen sind:  a)  Lehrpersonen mit Vollpensum;  b)  Lehrpersonen mit Teilpensum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Befristet angestellte Lehrpersonen sind:  a)  Lehrpersonen mit Vollpensum;  b)  Lehrpersonen mit Teilpensum;  c)  Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) BGS 413.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) BGS 126.515.851.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) BGS 126.515.851.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Anstellungsvoraussetzungen
                            1  Die Anstellung kann unbefristet erfolgen, sofern die Lehrperson ein vom  Kanton   anerkanntes   Lehrdiplom   erworben   hat.   Die   Lehrberechtigung  richtet sich nach der Verordnung über die Anerkennung von Lehrdiplomen  vom 4. Juli 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellung  erfolgt befristet, sofern  a)  die   Lehrperson   den   erforderlichen   Lehrberechtigungsausweis   nach  Absatz 1 nicht besitzt;  b)  eine  Lehrerstelle  während  des  Schuljahres  vakant  wird.  In  diesem  Fall  besetzt das Departement für Bildung und Kultur die Lehrerstelle läng-  stens  bis  zum  Ablauf  des  Schuljahres  mit  einem  Stellvertreter  oder  ei-  ner Stellvertreterin;  c)  eine Lehrerstelle vom Regierungsrat nur befristet bewilligt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Anstellungsbehörden
                            1  Die  Schulgemeinden  nehmen  unbefristete  und  befristete  Anstellungen,  mit Ausnahme der Stellvertretungen, vor. Die für die Anstellung zuständi-  gen Organe werden durch die Gemeindeordnung, die Übereinkunft nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Absatz  1  des  Volksschulgesetzes  oder  das  Statut  des  Zweckverbandes  bestimmt. Eine Volkswahl ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Departement  für  Bildung  und  Kultur  setzt  längstens  bis  zum  Ablauf  eines Schuljahres einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin ein, wenn  a)  eine Schulgemeinde für eine freie Lehrerstelle keine Anstellung vorge-  nommen hat;  b)  eine Lehrerstelle während des Schuljahres  vakant wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Begründung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses
                            Begründung  und  Beendigung  des  Anstellungsverhältnisses  richten  sich  nach dem Volksschulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Entlassung aus wichtigen Gründen
                            Für  die  Entlassung  von  Lehrpersonen  an  der  Volksschule  aus  wichtigen  Gründen ist die Anstellungsbehörde zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Dienstauftrag
                            Der  Dienstauftrag  der  Lehrpersonen  an  der  Volksschule  richtet  sich  nach  der Verordnung über Dienstauftrag und Arbeitszeit der Lehrkräfte an der  Volksschule vom 21. Januar 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Unterrichtspensum
                            Das  wöchentliche  Unterrichtspensum  der  Lehrkräfte  an  der  Volksschule  richtet  sich  nach  der  kantonsrätlichen  Lehrerbesoldungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  und  nach dem individuellen öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) RRB Nr. 1438 vom 4. Juli 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) BGS 413.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) BGS 126.515.851.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) BGS 126.515.851.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Rechte und Pflichten der Lehrpersonen
                            Die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen an der Volksschule richten sich  nach dem Volksschulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) und nach der dazugehörigen Vollzugsverord-  nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Ausschreibung
                            Die Ausschreibung freier Lehrerstellen an der Volksschule richtet sich nach  dem   Volksschulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   und   nach   der   dazugehörigen   Vollzugsverord-  nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ).  III. Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 . Einreihung und Einstufung der Lehrpersonen
                            1  Die  Einreihung  der  Lehrpersonen  an  der  Volksschule  mit  erforderlicher  Lehrberechtigung  für  die  entsprechende  Schulart  und  Schulstufe  richtet  sich nach der kantonsrätlichen Lehrerbesoldungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einreihung  der  Lehrpersonen  an  der  Volksschule  ohne  erforderliche  Lehrberechtigung  für  die  entsprechende  Schulart  und  Schulstufe,  die  Ein-  reihung  der  Lehrkräfte  mit  besonderem  Unterricht  und  besonderen  Funk-  tionen  sowie  der  Stellvertreter  und  Stellvertreterinnen  richtet  sich  nach  der  Vollzugsverordnung  zum  Lehrerbesoldungsgesetz  vom  24.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Einreihung (in die entsprechende Besoldungsklasse) nach Absatz 1  und  für  die  Einstufung  (innerhalb  der  entsprechenden  Besoldungsklasse)  aller Lehrpersonen (mit und ohne Lehrberechtigung) an der Volksschule ist  das Amt für Volksschule und Kindergarten zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Entschädigung für Zusatzlektionen
                            Die  Entschädigung  für  Zusatzlektionen  für  Lehrpersonen  an  der  Volks-  schule   richtet   sich   nach   der   kantonsrätlichen   Lehrerbesoldungsverord-  nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Besoldung bei Mutterschaft, Krankheit, Unfall, Tod, Militär- und
                            Zivilschutzdienst  Die  Besoldung  der  Lehrpersonen  an  der  Volksschule  bei  Mutterschaft,  Krankheit,  Unfall,  Tod,  Militär-  und  Zivilschutzdienst  richtet  sich  nach  der  Gesetzgebung über das Staatspersonal.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) BGS 413.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) BGS 413.121.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) BGS 413.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) BGS 413.121.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ) BGS 126.515.851.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ) BGS 126.515.851.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ) BGS 126.515.851.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  IV. Zulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Ausrichtung von Dienstalters-, Sozial- und Teuerungszulagen
                            Die  Ausrichtung  von  Dienstalters-,  Sozial-  und  Teuerungszulagen  an  Lehr-  personen  der  Volksschule  richtet  sich  nach  der  Gesetzgebung  über  das  Staatspersonal.  V. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Rechtsmittel
                            1  Bei  nicht  vermögensrechtlichen  Anständen  aus  dem  Anstellungsvertrag  richtet  sich  der  Rechtsmittelweg  nach  der  Gesetzgebung  über  das  Staats-  personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  vermögensrechtlichen  Anständen  aus  dem  Anstellungsvertrag  richtet  sich der Rechtsmittelweg nach der Gesetzgebung  über die Gerichtsorgani-  sation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ).  VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Überführung
                            Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2001/2002, das hei  sst,  auf den 1. August 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Bisherige Lehrpersonen an der Volksschule
                            Mit  Lehrpersonen  an  der  Volksschule,  mit  denen  am  31.  Juli  2001  ein  An-  stellungsverhältnis besteht, werden am 1. August 2001 keine Anstellungs-  verträge  abgeschlossen,  sofern  ihr  Anstellungsverhältnis  am  1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001 nicht geändert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Aufhebung geltenden Rechts
                            Der  Regierungsratsbeschluss  vom  8.  Dezember  1987  über  die  Errichtung  und  Aufhebung  von  Abteilungen  an  der  Oberstufe  der  Volksschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ist  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Änderung geltenden Rechts
                            Folgende Verordnungen werden geändert:  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) BGS 126.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) BGS 125.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) BGS 413.121.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  a.  Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ):
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Absatz 3 lautet neu:
                            3  Die Besoldungskostenanteile werden im gleichen Umfang der Teuerungs-  entwicklung angepasst, wie sich die Lehrerbesoldungen infolge Anpassung  an die Teuerungsentwicklung verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61. lautet neu:
§ 61. Anstellungsbehörden G § 53
                            Die  Anstellungsbehörde  ist  dem  Departement  für  Bildung  und  Kultur  bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 lautet neu:
§ 62. Ausschreibung freier Lehrerstellen G § 55
                            1  Die  Ausschreibung  von  freien  Lehrerstellen  wie  von  Teilpensen  erfolgt  auf  Antrag  der  Schulkommission  durch  das  Departement  für  Bildung  und  Kultur  im  Amtsblatt,  im  Schulblatt  und  für  die  Fachlehrkräfte  in  weiteren  Publikationsorganen im Zeitraum zwischen dem siebenten und dem zwei-  ten Monat vor Schuljahrbeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können freie Lehrerstellen zusätzlich ausschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 lautet neu:
§ 63. Prüfung des Schulbestandes vor Besetzung freier Lehrerstellen G §§
                            12, 13 und 55  Vor jeder Ausschreibung freier Lehrerstellen nach § 62 dieser Verordnung  prüft das Departement für Bildung und Kultur, ob  a)  die frei gewordene Lehrerstelle weiterzuführen ist;  b)  die frei gewordene Lehrerstelle zu befristen ist;  c)  die Höhe des Pensums der frei gewordenen Lehrerstelle beizubehalten  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 ist aufgehoben.
§ 65 lautet neu:
§ 65. Mitteilung der Anstellung an das Departement für Bildung und
                            Kultur G § 53  Die  Schulkommission  hat  dem  Departement  für  Bildung  und  Kultur  die  durch  die  Schulgemeinden  erfolgten  Anstellungen  der  Lehrkräfte  mitzu-  teilen.  Eine  Kopie  des  schriftlichen  öffentlich-rechtlichen  Anstellungsver-  trages ist beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Absatz 3 ist aufgehoben.
                            ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) BGS 413.121.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Marginale zu § 69 lautet neu:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69. Reduktion des Unterrichtspensums ohne Gehaltskürzung G § 62
                            Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 lautet neu:
§ 72. 3. Urlaub bei Geburt
                            Der  Urlaub  bei  Geburt  richtet  sich  nach  der  Gesetzgebung  über  das  Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 lautet neu:
§ 73. Verfahren zum Entzug der Lehrberechtigung G § 64
                            Der  Inspektor  erstattet  der  Schulbehörde  Meldung.  Die  Schulbehörden  ihrerseits gelangen an das Departement für Bildung und Kultur.  Der  Begriff  "Erziehungs-Departement"  wird  in  den  folgenden  Paragra-  phen durch den Begriff "Departement für Bildung und Kultur" ersetzt:  §§ 6, 10, 11, 16, 19  quater  , 20, 20  ter  , 20  quater  , 24, 28  bis  , 29, 30, 48, 51, 53, 56, 56  bis  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59, 74, 78, 79, 87 und 95.  b.    Vollzugsverordnung  zum  Lehrerbesoldungsgesetz  vom  24.  Sep-  tember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ):
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Absatz 1 Satz 1 lautet neu:
                            1  Unbefristet und befristet angestellte Lehrkräfte, mit Ausnahme der Stell-  vertreter  und  Stellvertreterinnen,  die  Militärdienst  absolvieren,  haben  folgenden Besoldungsanspruch:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Absatz 3 lautet neu:
                            3  Hat  eine  Stellvertretung  an  der  gleichen  Lehrerstelle  mindestens  ein  Schulhalbjahr  oder  20  Schulwochen  gedauert,  so  ist  rückwirkend  ab  Be-  ginn  der  Vertretung  die  Besoldung  wie  die  einer  befristet  angestellten  Lehrkraft auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Absatz 1 Satz 1 lautet neu:
                            1    Den  unbefristet  und  befristet  angestellten  Lehrkräften,  mit  Ausnahme  der  Stellvertreter  und  Stellvertreterinnen,  und  den  Lehrkräften  an  den  vom  Kanton  unterstützten  Schulen  werden  nach  Vollendung  des  20.  Dienstjahres und sodann nach je 5 weiteren Dienstjahren Dienstalterszula-  gen  im  Wert  einer  Monatsbesoldung  einschliesslich  Teuerungszulage  aus-  gerichtet.  Der  Begriff  "Erziehungs-Departement"  wird  in  den  folgenden  Paragra-  phen durch den Begriff "Departement für Bildung und Kultur" ersetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Absatz 4 und § 8 Absatz 2.
                            ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) BGS 126.515.851.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  c.  Verordnung über die Besetzung von Lehrerstellen an der Volks-  schule mit zwei Lehrkräften vom 11. Februar 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ):  Das Marginale zu § 1 lautet neu:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Geltungsbereich und unbefristete Anstellung
§ 1 Absatz 2 lautet neu:
                            2  An der Volksschule können auf eine Lehrerstelle zwei Lehrkräfte unbefri-  stet angestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 lautet neu:
§ 3. Zustimmung
                            1  Die  Anstellungsbehörde  bestimmt,  ob  eine  Stelle  mit  zwei  Lehrkräften  besetzt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Volkswahl ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 lautet neu:
                            Anstellungen gestützt auf diese Verordnung können nur auf Beginn eines  Schuljahres vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Absatz 2 lautet neu:
                            2  Will  eine  bisher  unbefristet  angestellte  Lehrkraft  mit  Vollpensum  ihr  Pensum freiwillig reduzieren und ihre Lehrerstelle mit einer anderen Lehr-  kraft  teilen,  oder  bewirbt  sie  sich  um  eine  andere  zur  Doppelbesetzung  ausgeschriebene  Lehrerstelle,  so  erfolgt  deren  Anstellung  durch  die  zu-  ständige  Gemeindebehörde  provisorisch  auf  drei  Monate.  Die  Probezeit  kann vertraglich um höchstens drei Monate verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 lautet neu:
§ 7. Zuständigkeit
                            1  Die Anstellung beider Lehrkräfte erfolgt durch die zuständige Gemeinde-  behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Departement  für  Bildung  und  Kultur  kann  auf  Antrag  der  zuständi-  gen  Gemeindebehörde  die  Stelle  mit  Stellvertretern  oder  Stellvertreterin-  nen besetzen, sofern die Bedingungen zur Anstellung erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 lautet neu:
§ 8. Dauer des Einsatzes
                            1  Die Dauer des Einsatzes von unbefristet angestellten Lehrkräften wird im  schriftlichen  öffentlich-rechtlichen  Anstellungsvertrag  zwischen  der  zu-  ständigen Gemeindebehörde und der Lehrkraft geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einsatz von Stellvertretern oder Stellvertreterinnen durch das Depar-  tement für Bildung und Kultur nach § 7 Absatz 2 erfolgt für längstens ein  Schuljahr oder auf dessen Rest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Absatz 2 lautet neu:
                            2  Eine Volkswahl ist ausgeschlossen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) BGS 413.122.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Absatz 1 lautet neu:
§ 10. Demission einer Lehrkraft
                            1  Demissioniert eine Lehrkraft, so kann die verbleibende Lehrkraft  a)  der  Anstellungsbehörde  eine  andere  Lehrkraft  für  den  Rest  des  Pen-  sums zur Anstellung vorschlagen;  b)  der  Anstellungsbehörde  die  Übernahme  des  ganzen  Unterrichtspen-  sums vorschlagen;  c)  ebenfalls demissionieren.  Der  Begriff  "Erziehungs-Departement"  wird  in  folgenden  Paragraphen  durch den Begriff "Departement für Bildung und Kultur" ersetzt:  §§ 12 und 16.  d.  Verordnung über die Schulleiter von Sonderschulen vom 4. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ):
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 lautet neu:
§ 2. Anstellungsbehörde
                            Die Anstellung erfolgt durch das zuständige Aufsichtsorgan. Sie bedarf der  Genehmigung durch das Departement für Bildung und Kultur.  Der  Begriff  "Erziehungs-Departement"  wird  in  folgenden  Paragraphen  durch den Begriff "Departement für Bildung und Kultur" ersetzt:  §§ 6 und 7.  e.  Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstö-  rungen und Lese-/Rechtschreibschwächen vom 12. März 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ):
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 lautet neu:
§ 5. Lehrberechtigung
                            Die Lehrberechtigung als Logopäde richtet sich nach der Verordnung über  die Anerkennung von Lehrdiplomen vom 4. Juli 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  §§ 15 bis 20 sind aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. lautet neu:
§ 16. Lehrberechtigung als Legasthenietherapeut
                            Die Lehrberechtigung als Legasthenietherapeut richtet  sich nach der Ver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ).  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) BGS 413.353.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) BGS 413.665
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) RRB Nr. 1438 vom 4. Juli 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) RRB Nr. 1438 vom 4. Juli 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Der  Begriff  "Erziehungs-Departement"  wird  in  folgenden  Paragraphen  durch den Begriff "Departement für Bildung und Kultur" ersetzt:  §§ 1, 13, 15 und 19  bis  f.    Verordnung  über  den  Unterricht  zur  Behandlung  von  temporä-  ren   Lernstörungen   im   schriftsprachlichen   und   mathematischen  Bereich vom 31. Mai 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ):
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Absatz 1 lautet neu:
                            1  Die Anstellung erfolgt durch das Departement für Bildung und Kultur.  Der  Begriff  „Erziehungs-Departement“  wird  in  folgenden  Paragraphen  durch den Begriff „Departement für Bildung und Kultur“ ersetzt:  §§ 2 und 5.  g.    Verordnung  über  die  Integration  fremdsprachiger  Kinder  und  Jugendlicher vom 7. Mai 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ):  Der  Begriff  "Erziehungs-Departement"  wird  in  folgenden  Paragraphen  durch den Begriff "Departement für Bildung und Kultur" ersetzt:  §§  8,  12  Absatz  4,  14,  15  Absatz  2,  17  Absatz  1,18  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Absatz  2  und  §  21  Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Inkrafttreten
                            Diese  Verordnung  tritt  unter  dem  Vorbehalt  der  Änderung  des  Gesetzes  über das Staatspersonal (Aufhebung des Beamtenstatus) auf den 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 31. Mai  2001 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 15. Juni 2001.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) RRB Nr. 1136 vom 31. Mai 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) BGS 413.671