Verordnung über die Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der Kantonspolizei
                            7. 5. 2006 – 30/31  V  A/11/8  Verordnung über die Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und  Urlaube der Angehörigen der Kantonspolizei  (Vom 20. Dezember 1988)  Der Regierungsrat,  gestützt  auf  Artikel  1  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1946  über  die  Behörden und Beamten des Kantons Glarus  1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Geltungsbereich  Diese Verordnung gilt für alle Angehörigen und zivilen Angestellten der Kan-  tonspolizei, ausgenommen das Sekretariat (in der Folge «Korpsangehörige»  genannt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die tägliche Arbeitszeit beträgt 8  1  /  2  Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern nicht Schicht- oder unregelmässiger Dienst zu leisten ist, gelten die  folgenden Arbeitszeiten:  Montag bis Sonntag: 7.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Ruhetage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Korpsangehörigen haben Anspruch auf wöchentlich zwei Ruhetage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehältlich  der  Regelung  der  Pikettstellung  des  Polizeikorps  sind  der  Samstag und Sonntag sowie die Feiertage arbeitsfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Pikettstellung  des  Polizeikorps  wird  in  einem  speziellen  Reglement  geordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ruhe-  und  Feiertage,  die  infolge  der  Pikettstellung  nicht  bezogen  werden  können, werden mit freien Werktagen ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der dienstfreie Tag beginnt grundsätzlich mit dem offiziellen Arbeitsbeginn  und endigt bei Arbeitsbeginn des nächstfolgenden Tages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Mehr als vier dienstfreie Tage können in der Regel nicht zusammengelegt  werden.  1  1)  Gesetz per LG 2006 aufgehoben; Grundlage: Art. 24, 29 Personalgesetz) (GS II A/6/1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien, Urlaube Kantonspolizei – V  V  A/11/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das  Polizeikommando  berücksichtigt  nach  Möglichkeit  Wünsche  zum  Bezugsdatum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Das  Polizeikommando  vermerkt  auf  der  monatlichen  Pikettdienstliste  die  zum Ausgleich bewilligten dienstfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Nachträgliche  Änderungen  der  Pikettdienstliste  bedürfen  der  Genehmi-  gung des Polizeikommandos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Wird  der  Korpsangehörige  in  Ausnahmefällen  an  einem  dienstfreien  Tag  durch  das  Polizeikommando  zu  einer  Dienstleistung  aufgeboten,  so  hat  er  den  dienstfreien  Tag  für  die  Dauer  der  dienstlichen  Beanspruchung  zu  unterbrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Über die Kompensation für einen gemäss Absatz 10 unterbrochenen Ruhe-  tag entscheidet das Polizeikommando.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Dienstverrichtungen  an  Arbeits-  und  Pikett-Tagen,  die  über  Mitternacht  hinaus  andauern,  werden,  sofern  möglich,  durch  eine  angemessene  Ruhe-  stellung am Vormittag des auf die ausserordentliche Beanspruchung folgen-  den Tages ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  1)  Beliebig beziehbare Ruhetage  Als   Ausgleich   anstelle   des   Kirchweihmontags,   der   Nachmittage   des  1.  Augusts,  des  24.  und  31.  Dezembers,  der  Reduktion  der  Arbeitszeit  um  eine  Stunde  vor  dem  Fahrtsfest,  dem  Karfreitag,  der  Auffahrt  und  dem  1. November sowie um eine halbe Stunde wöchentlich (42-Stunden-Woche)  werden – der entgangenen Stundenzahl entsprechend – beliebig beziehbare  Ruhetage gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  1)  Feiertage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Korpsangehörigen  haben  Anspruch  auf  die  folgenden  gesetzlichen  Feiertage:  Neujahr,  Fahrtsfest,  Karfreitag,  Ostermontag,  Auffahrt,  Pfingst-  montag, 1. November, Weihnachten und 26. Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überdies  sind  die  nachstehenden  Tage  arbeitsfrei:  2.  Januar,  Fasnachts-  montag und Landsgemeindemontag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ferien auf einen Montag bis Freitag, so werden sie nachgewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1)  Regelung sinngemäss nach Art. 3 Verordnung über Arbeitszeit, Ferien und Urlaube  der Staatsbediensteten (GS II A/6/6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien, Urlaube Kantonspolizei – V  V  A/11/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Korpsangehörigen  haben  alljährlich  Anspruch  auf  bezahlte  Ferien  wie  folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, 25  Arbeitstage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden, 20  Arbeitstage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  vom  Beginn  des  Kalenderjahres  an,  in  dem  sie  das  50.  Altersjahr  voll-  enden, 25 Arbeitstage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einem Korpsangehörigen, der in den Ferien ernstlich erkrankt oder schwer  verunfallt, kann der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departements für Si-  cherheit  und  Justiz  bei  Vorliegen  eines  ärztlichen  Zeugnisses  einen  ange-  messenen Feriennachbezug gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ferienwünsche  sind  dem  Polizeikommando  bis  zum  15.  Dezember  des  Vorjahres schriftlich mitzuteilen. Das Polizeikommando erstellt einen Ferien-  plan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Bezug der Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Bezug  der  Ferien  ist  vom  Korpsangehörigen  mit  dem  direkten  Vor-  gesetzten abzusprechen. Die Ferien sind derart anzusetzen, dass die Arbeit  bzw.  der  Betrieb  nicht  beeinträchtigt  wird,  wobei  auf  die  Wünsche  des  Korpsangehörigen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ferien  sollen  vorab  der  Erholung  des  Korpsangehörigen  dienen.  Sie  sind  grundsätzlich  in  ganzen  Wochen  zu  beziehen  und  sollen  in  der  Regel  nur zweimal unterteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ferien sollen im Kalenderjahr, in dem sie anfallen, bezogen werden. Ist  dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, können sie im Einverständnis  mit  dem  direkten  Vorgesetzten  in  den  ersten  drei  Monaten  des  folgenden  Jahres  nachbezogen  werden.  Ein  späterer  Nachbezug  ist  nur  ausnahms-  weise  und  mit  Einwilligung  des  Departementsvorstehers  oder  der  Departe-  mentsvorsteherin möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Kürzung des Ferienanspruches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Setzt  ein  Korpsangehöriger  während  eines  Kalenderjahres  wegen  Krank-  heit,  Unfalls  oder  Militärdienstes  länger  als  drei  Monate  oder  wegen  unbe-  zahlten  Urlaubes  länger  als  einen  Monat  aus,  so  werden  die  Ferien  im  Ver-  hältnis  zur  dienstlichen  Abwesenheit  gekürzt;  bei  Krankheit,  Unfall  oder  Militärdienst fallen für die Kürzung die ersten drei Monate der Abwesenheit  ausser Betracht.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien, Urlaube Kantonspolizei – V  V  A/11/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  das  Arbeitsverhältnis  im  Laufe  des  Kalenderjahres  angetreten  oder  aufgelöst, bemessen sich die Ferien entsprechend der Anstellungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Bezahlter Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Müssen  Korpsangehörige  aus  andern  Gründen  als  Krankheit,  Unfall  oder  Militärdienst  den  Dienst  aussetzen,  haben  sie  beim  direkten  Vorgesetzten  rechtzeitig um Urlaub nachzusuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Korpsangehörigen wird in folgenden Fällen bezahlter Urlaub gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Geburt eines Kindes  1 Tag  e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Heirat                                                                                                    2                                                                                                    Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern  3 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Todesfall in der Verwandtschaft  1 Tag  e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Todesfall von nahestehenden Personen  bis  1  /  2  Ta g  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Wohnungswechsel  1 Tag  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Ausübung öffentlicher Ämter  bis 15 Tage pro Jahr  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  anerkannte Leiterkurse im Rahmen  von «Jugend + Sport»  bis 5 Tage pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  militärische Rekrutierung und Entlassung  1 Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  militärische Inspektion  1  /  2  Ta g
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 1) Schwangerschaft und Niederkunft Bei Schwangerschaft und Niederkunft wird der Arbeitnehmerin, sofern das Arbeitsverhältnis bei Niederkunft noch besteht und solange das Arbeitsver- hältnis andauert, ein bezahlter Urlaub von zehn Wochen gewährt, sofern sie wenigstens zwölf Monate im Dienste des Kantons stand. Bei kürzerer Dienstdauer besteht Anspruch auf bezahlten Urlaub wie folgt: – im ersten Dienstmonat 14 Tage
                            –  vom zweiten bis zum Ende des sechsten Dienstmonats  1 Monat  e  –  vom siebten bis zum Ende des zwölften Dienstmonats  2 Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Militär- und Zivilschutzdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während  der  Rekrutenschule  und  obligatorischer  Dienste  bis  zu  vier  Wochen  im  Jahr  erhält  der  Korpsangehörige  das  volle  Gehalt.  Über  die  Gehaltsansprüche  der  Korpsangehörigen  bei  anderweitigen  Dienstleistun-  gen erlässt der Regierungsrat nähere Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  nicht  obligatorische  Militärdienste  muss  die  Bewilligung  des  Departe-  mentsvorstehers oder der Departementsvorsteherin eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  1)  Es gelten die Vorschriften von Art. 7 resp. 8 Verordnung über Arbeitszeit, Ferien und  Urlaube der Staatsbediensteten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien, Urlaube Kantonspolizei – V  V  A/11/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese  Bestimmung  findet  auf  den  Zivilschutzdienst  sinngemäss  Anwen-  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12  Unbezahlter Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unbezahlter  Urlaub  kann  ausnahmsweise  in  begründeten  Fällen  gewährt  werden, wenn dem Arbeitgeber daraus keine Nachteile erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin entscheidet  über  Urlaubsgesuche  bis  zu  einem  Monat;  darüber  hinaus  ist  der  Regie-  rungsrat zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  Anwendung des Obligationenrechtes  Im  Übrigen  gelten  sinngemäss  die  Bestimmungen  des  Schweizerischen  Obligationenrechtes über den Einzelarbeitsvertrag.