Verordnung über das Anstellungsverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den Mittel- und Berufsschulen
                            1  Verordnung über das Anstellungsver-  hältnis und die Besoldung der Lehr-  personen an den Mittel- und Berufs-  schulen (Anstellungsverordnung Mittel-  und Berufsschulen)  RRB vom 27. März 2001  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  3  des  Gesetzes  über  die  Kantonsschule  Solothurn  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                29. August 1909
                            1  ),  §  116  des  Gesetzes  über  die  Berufsbildung  und  die  Er-  wachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) und § 20 der Verordnung über  die  Besoldungen  des  Staatspersonals  sowie  der  Lehrkräfte  an  den  kanto-  nalen Schulen vom 17. Mai 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Zweck
                            Diese  Verordnung  regelt  die  Grundsätze  der  Anstellung,  des  Anstellungs-  verhältnisses  und  der  Besoldung  der  Lehrpersonen  an  den  Mittelschulen  und Berufsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Anwendbarkeit der Gesetzgebung über das Staatspersonal
                            Soweit  die  Gesetzgebung  über  die  Mittelschulen  und  die  Berufsschulen  und  diese  Verordnung  nichts  anderes  bestimmen,  finden  auf  die  Lehrper-  sonen  an  den  Mittelschulen  und  den  Berufsschulen  die  Vorschriften  der  Gesetzgebung über das Staatspersonal Anwendung.  II. Anstellungsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Kategorien von Lehrpersonen
                            1  Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus:  a)  Mittel- und Berufsschullehrpersonen  b)  Lehrbeauftragten  c)  Stellvertretern und Stellvertreterinnen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 414.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 416.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 126.51.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsverhältnisse gemäss Absatz 1 Buchstabe a sind unbefristet,  diejenigen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c sind befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Voraussetzungen  zur  Anstellung  (Lehrberechtigung)  und  die  Einrei-  hung  der  in  Absatz  1  genannten  Lehrpersonen  in  die  Lohnklassen  erfolgt  gemäss Anhang zu dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Anstellungsbehörden
                            1  Die  Anstellung  der  Mittel-  und  Berufsschullehrpersonen,  der  Lehrbeauf-  tragten  und  der  Stellvertreter  und  Stellvertreterinnen  an  den  Mittel-  und  Berufsschulen nach § 3 erfolgt durch die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor  der  Anstellung  der  Mittel-  und  Berufsschullehrpersonen  nach  §  3  Absatz  1  Buchstabe  a  führt  die  Schulleitung  ein  Auswahlverfahren  durch,  bei  welchem  ein  von  der  Schulleitung  eingesetzter  Ausschuss  mitwirkt.  Zusammensetzung  und  Aufgaben  dieses  Ausschusses  regelt  die  jeweilige  Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Begründung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses
                            1  Das   Anstellungsverhältnis   wird   durch   einen   schriftlichen   öffentlich-  rechtlichen Vertrag begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses richtet sich nach dem Gesetz  über  die  Kantonsschule  Solothurn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beziehungsweise  nach  dem  Gesetz  über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit   die   Schulgesetzgebung   einen   Sachverhalt   nicht   abschliessend  regelt, findet die Gesetzgebung über das Staatspersonal Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Dienstauftrag
                            1  Der  Dienstauftrag  für  die  Mittel-  und  Berufsschullehrpersonen  und  für  die Lehrbeauftragten richtet sich nach dem Dienstauftrag für die Lehrkräf-  te  an  den  Mittelschulen  vom  5.  Januar  1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  beziehungsweise  nach  dem  Dienstauftrag  für  die  Lehrkräfte  an  den  Berufsschulen  vom  5.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit  der  Dienstauftrag  nach  Absatz  1  weiterer  Ausführungsbestim-  mungen  bedarf,  können  das  Amt  für  Mittel-  und  Hochschulen  und  das  Amt  für  Berufsbildung  und  Berufsberatung  ergänzende  Weisungen  erlas-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Unterrichtspensum
                            Das  wöchentliche  Unterrichtspensum  der  Mittelschullehrpersonen  richtet  sich nach der Verordnung des Kantonsrates über das Pflichtpensum für die  Lehrpersonen an den Mittelschulen vom 8. Mai 2001 und nach dem indivi-  duellen  öffentlich-rechtlichen  Anstellungsvertrag  und  jenes  der  Berufs-  schullehrpersonen   nach   der   Verordnung   des   Kantonsrates   über   das  Pflichtpensum für die Lehrkräfte an den Berufsschulen vom 17. Mai  1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  und nach dem individuellen öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 414.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 416.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 414.312
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  BGS 416.353.34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  BGS 126.515.833.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Unterricht ausserhalb der Stammschule
                            1  Unbefristet  angestellte  Mittel-  und  Berufsschullehrpersonen,  denen  an  der  Stammschule  kein  Unterrichtspensum  im  Umfang  ihres  vertraglich  vereinbarten  Pensums  zugeteilt  werden  kann,  können  verpflichtet  wer-  den,  Unterrichtsstunden  aufgrund  ihrer  Ausbildung  an  einer  anderen  kantonalen Schule zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über  die  Zuteilung  entscheidet  das  Departement  für  Bildung  und  Kultur  auf Antrag des Amtes für Mittelschulen und Hochschulen beziehungsweise  des  Amtes  für  Berufsbildung  und  Berufsberatung  und  nach  Rücksprache  mit den betroffenen kantonalen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Rechte und Pflichten der Lehrpersonen
                            Die  Rechte  und  Pflichten  der  Lehrpersonen  an  den  Mittel-  und  Berufs-  schulen  richten  sich  nach  dem  Gesetz  über  die  Kantonsschule  Solothurn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beziehungsweise  nach  dem  Gesetz  über  die  Berufsbildung  und  die  Er-  wachsenenbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) sowie der dazugehörigen Vollzugsgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Ausschreibung
                            Die Ausschreibung richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatsper-  sonal.  III. Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Einreihung und Einstufung der Lehrpersonen
                            1  Die  Einreihung  der  Mittel-  und  Berufsschullehrpersonen,  der  Lehrbeauf-  tragten  und  der  Stellvertreter  und  Stellvertreterinnen  aufgrund  der  ver-  schiedenen    Anstellungsvoraussetzungen    (Lehrberechtigungen)    in    die  Lohnklassen erfolgt gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einstufung  der  in  Absatz  1  aufgeführten  Lehrpersonen  in  die  ent-  sprechende  Erfahrungsstufe  innerhalb  der  Besoldungsklasse  erfolgt  auf  Antrag der jeweiligen Schule durch das Kantonale Personalamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Entschädigung für Zusatzstunden
                            Die Entschädigung für Zusatzstunden der Lehrpersonen an den solothurni-  schen  Mittelschulen  richtet  sich  nach  dem  Kantonsratsbeschluss  für  Über-  stunden  der  Lehrkräfte  an  den  Kantonsschulen  Solothurn  und  Olten  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Februar 1964
                            4  ) und die Entschädigung für Zusatzstunden der Lehrperso-  nen an den solothurnischen Berufsschulen nach dem Kantonsratsbeschluss  über  die  Entschädigung  für  Zusatzstunden  der  Lehrkräfte  an  den  solo-  thurnischen Berufsschulen vom 11. September  1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ).  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 414.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 416.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 416.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  BGS 126.515.826.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  BGS 126.515.833.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Besoldung bei Mutterschaft, Krankheit, Unfall, Tod, Militär- und
                            Zivilschutzdienst  Die  Besoldung  der  Lehrpersonen  an  den  Mittel-  und  Berufsschulen  bei  Mutterschaft,  Krankheit,  Unfall,  Tod,  Militär-  und  Zivilschutzdienst  richtet  sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.  IV. Zulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Ausrichtung von Dienstalters-, Sozial- und Teuerungszulagen
                            Die  Ausrichtung  von  Dienstalters-,  Sozial-  und  Teuerungszulagen  an  die  Lehrpersonen  an  den  Mittel-  und  Berufsschulen  richtet  sich  nach  der  Ge-  setzgebung über das Staatspersonal.  V. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Rechtsmittel
                            1  Bei Anständen nicht vermögensrechtlicher Natur aus dem Anstellungsver-  trag  richtet  sich  der  Rechtsmittelweg  nach  der  Gesetzgebung  über  das  Staatspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Anständen  vermögensrechtlicher  Natur  aus  dem  Anstellungsvertrag  richtet  sich  der  Rechtsmittelweg  nach  der  Gesetzgebung  über  die  Ge-  richtsorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ).  VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Überführung
                            Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2001/2002, das hei  sst,  auf den 1. August 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Bisherige Lehrpersonen an den Mittel- und Berufsschulen
                            Mit Lehrpersonen an den Mittel- und Berufsschulen, mit denen am 31. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001  ein  Anstellungsverhältnis  besteht,  werden  am  1.  August  2001  keine  Anstellungsverträge  abgeschlossen,  sofern  ihr  Anstellungsverhältnis  am  1.  August 2001 nicht geändert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Aufhebung geltenden Rechts
                            Folgende Verordnungen werden aufgehoben:  a)  Verordnung  über  das  Dienstverhältnis  und  die  Besoldung  der  auf  Amtsdauer  gewählten  Lehrkräften  an  den  Mittelschulen  vom  24.  Sep-  tember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 125.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 126.515.822
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  b)  Verordnung über die Anstellung und Besoldung von Lehrbeauftragten  und Stellvertretern an Mittelschulen vom 24. September  1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  );  c)  Verordnung  über  das  Dienstverhältnis  und  die  Besoldung  der  haupt-  amtlichen Lehrkräften an den Berufsschulen vom 24. September  1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  );  d)  Verordnung  über  das  Dienstverhältnis  und  die  Besoldung  der  Lehrbe-  auftragten an den Berufsschulen vom 24. September  1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  );  e)  Verordnung  über  die  Reduktion  des  Unterrichtspensums  und  die  Be-  urlaubung von Lehrkräften der Kantonsschulen vom 13. Mai 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  );  f)  Verordnung über die Berufsmittelschulen vom 31. Januar 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  );  g)  Verordnung über die Finanzierung von Ausbildungsgängen für Berufs-  schullehrerinnen und Berufsschullehrer (SIBP-Verordnung) vom 17. De-  zember 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Änderung geltenden Rechts
                            Folgende Verordnung wird geändert:  Verordnung  über  Organisation  und  Betrieb  der  Berufsschulen  (Be-  rufsschulverordnung) vom  24. August 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ) :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Absätze 1 und 2 lauten neu:
                            1  Der  Lehrerkonferenz  gehören  mit  Stimmrecht  alle  Berufsschullehr-  kräfte  der  betreffenden  Schule  sowie  die  Lehrbeauftragten  an,  die  wenigstens die Hälfte des Pflichtpensums einer Lehrkraft mit Vollpen-  sum an der Schule unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Einladung des Rektorats können auch die übrigen Lehrkräfte, die  weniger als die Hälfte des Pflichtpensums unterrichten, an der Lehrer-  konferenz teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 lautet neu:
§ 23. 2. Anstellung
                            a) Mitglieder der Schulleitung  Die  Anstellung  der  Rektoren  und  Rektorinnen  sowie  der  Prorektoren  und  Prorektorinnen  richtet  sich  nach  der  Gesetzgebung  über  das  Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 lautet neu:
§ 24. b) Lehrkräfte an den Berufsschulen
                            Die  Anstellung  der  Lehrkräfte  an  den  Berufsschulen  richtet  sich  nach  der Verordnung über das Anstellungsverhältnis und die Besoldung der  Lehrkräfte  an  den  Mittel-  und  Berufsschulen  (Mittel-  und  Berufs-  schullehrerverordnung)  vom  27.  März  2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  ),  nach  dem  Gesetz  über  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.515.828.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 126.515.833.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 126.515.833.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  BGS 126.515.824.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  BGS 416.353.651
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  BGS 416.131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  BGS 416.353.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  BGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  die  Berufsbildung  und  die  Erwachsenenbildung  und  nach  der  Gesetz-  gebung über das Staatspersonal.  Die §§ 25, 26, 27 und 28 sind aufgehoben.  Der  Begriff  "Erziehungs-Departement"  wird  in  folgenden  Paragra-  phen  durch  den  Begriff  "Departement  für  Bildung  und  Kultur"  er-  setzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Absatz 2 und § 97 Absatz 1.
§ 20. Inkrafttreten
                            Diese  Verordnung  tritt  unter  dem  Vorbehalt  der  Änderung  des  Gesetzes  über das Staatspersonal (Aufhebung des Beamtenstatus) auf den 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 31. Mai  2001 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 15. Juni 2001.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom:  - 10. September 2002 (Anhang) am 1. Januar 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Anhang zur Anstellungsverordnung  Mittel- und Berufsschulen  1  )  Einreihung der Lehrpersonen an den Mittel- und  Berufsschulen  I.  Mittelschullehrpersonen nach § 3 Absatz 1  Buchstabe a  Es gelten folgende Anstellungsbedingungen:  Doktorat, Lizentiat oder Fachdiplom für die Sekundarstufe II  Diplom  für  das  Höhere  Lehramt  oder  ein  gleichwertiges  pädagogisches  Diplom für die Sekundarstufe II  Wenn  erst  der  fachwissenschaftliche  Abschluss  (Bedingung  1)  vorliegt,  ist  nur eine befristete Anstellung möglich. Es gelten folgende Einreihungen:  Lohnklasse 23   für Lehrpersonen für wissenschaftliche Fächer.  Lohnklasse 22   für Lehrpersonen für Musik, Sport, Bildnerisches Gestalten  (für  Unterricht  mit  Methodik  am  Oberseminar  und  für  Unterricht  in  wis-  senschaftlichen  Fächern  anteilmässig  in  Lohnklasse  23);  Lehrpersonen  für  Methodik am Lehrerseminar.  Lohnklasse  21    für  Lehrpersonen  für  Werken  am  Seminar  (für  Unterricht  mit  Methodik  am  Oberseminar  anteilmässig  in  Lohnklasse  22);  Lehrperso-  nen für Werken am Kindergärtnerinnenseminar.  Lohnklasse  20    für  Lehrpersonen  für  Instrumentalunterricht  und  Sologe-  sang,   Lehrpersonen   für   Maschinenschreiben   und   Bürokommunikation;  Lehrpersonen  für  Methodik  am  Kindergärtnerinnenseminar  und  Lehrper-  sonen für Rhythmik am Kindergärtnerinnenseminar.  II.  Berufsschullehrpersonen nach § 3 Absatz 1  Buchstabe a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Lohnklasse  22    für  Lehrpersonen  an  einer  kaufmännischen  Berufsschule  für  Handelsfächer  mit  Hochschulabschluss  (Lic.  et  Mag.oec.,  Mag.oec.);  Lehrpersonen an einer kaufmännischen Berufsschule mit Lizentiat in wirt-  schaftlicher  oder  in  sprachlicher  Richtung  und  mit  höherem  Lehramt;  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die in diesem Anhang genannten Einreihungen basieren auf den vier folgenden  Verordnungen: BGS 126.515.822 und BGS 126.515.828.1 (die M  ittelschulen be-  treffend) sowie BGS 126.515.833.4 und BGS 126.515.833.5 (die Beru  fsschulen  betreffend). Alle vier Verordnungen werden mit dieser Verordnung aufgeho-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziffer II. Fass  ung vom 10. September 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Lehrpersonen an einer kaufmännischen Berufsschule mit Lizentiat in wirt-  schaftlicher oder in sprachlicher Richtung und abgeschlossener Ausbildung  als  Primarlehrer  beziehungsweise  Primarlehrerin  oder  mit  gleichwertigem  pädagogischem  Abschluss  und  mit  genügender  Unterrichtserfahrung  an  einer  kaufmännischen  Berufsschule;  Lehrpersonen  an  einer  gewerblich-  industriellen  Berufsschule  mit  Abschluss  am  Schweizerischen  Institut  für  Berufspädagogik (SIBP).  Lohnklasse 21   für Lehrpersonen an einer gewerblich-industriellen Berufs-  schule  oder  an  einer  kaufmännischen  Berufsschule  mit  solothurnischem  Bezirkslehrerpatent  oder  mit  einer  gleichwertigen  Ausbildung;  Lehrperso-  nen  für  Turnen  und  Sport  mit  Turnlehrerdiplom  II  an  einer  gewerblich-  industriellen Berufsschule oder an einer kaufmännischen Berufsschule und  mit einem solothurnischen Bezirkslehrerpatent oder mit einer gleichwerti-  gen  Ausbildung  in  einem  weiteren  für  die  Berufsschule  rel  evanten  Fach;  Fachlehrpersonen an Klassen für allgemeine oder bäuerliche Haushaltlehre  mit  eidgenössischem  Berufsschullehrerdiplom  der  fachkundlich-hauswirt-  schaftlichen Richtung.  Lohnklasse  19    für  Lehrpersonen  an  einer  kaufmännischen  Berufsschule  für  Bürokommunikationsfächer  mit  folgenden  Fachlehrerdiplomen:  Büro-  kommunikation,   Textverarbeitung,   Maschinenschreiben,   Korrespondenz  (Stenografie) und verschiedene Weiterbildungen in der Informatik.  III.  Lehrbeauftragte an den Mittelschulen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Absatz 1 Buchstabe b
                            Lehrbeauftragte I werden in die gleiche Lohnklasse eingereiht wie Mittel-  schullehrpersonen  nach  §  3  Absatz  1  Buchstabe  a,  sofern  sie  folgende  Anstellungsvoraussetzungen erfüllen: Lehrberechtigung für die Anstellung  für  die  Sekundarstufe  II,  eine  mindestens  zweijährige  erfolgreiche  Unter-  richtstätigkeit  an  einer  Mittelschule,  davon  mindestens  ein  Jahr  an  einer  solothurnischen Kantonsschule, sowie das Bestehen eines internen Verfah-  rens mit Rektor, Experte und Fachschaftsvertreter.  Lehrbeauftragte  II  müssen  folgende  Anstellungsvoraussetzungen  erfüllen:  In  der  Regel  mindestens  sechs  Semester  Fachstudium.  In  Relation  zu  den  Mittelschullehrpersonen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a werden Lehrbeauf-  tragte  II  wie  folgt  eingereiht:  Lehrbeauftragte  II  ohne  Lehrberechtigung  (früher  Wählbarkeit):  5  Lohnklassen  tiefer;  Lehrbeauftragte  II  mit  wissen-  schaftlichem  Abschluss:  3  Lohnklassen  tiefer;  Lehrbeauftragte  II  mit  Lehr-  berechtigung   (früher   Wählbarkeit):   2   Lohnklassen   tiefer;   langjährige  Hilfslehrkräfte  ohne  Lehrberechtigung  (früher  Wählbarkeit),  die  bei  In-  krafttreten  dieser  Verordnung  an  einer  Kantonsschule  tätig  waren:  4  Lohnklassen tiefer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  IV.  Lehrbeauftragte an den Berufsschulen  nach § 3 Absatz 1 Buchstabe b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Lehrbeauftragte  I    müssen  folgende  Anstellungsvoraussetzungen  erfül-  len:  a)  „Wählbarkeit“  gemäss  Artikel  30  der  eidgenössischen  Verordnung  über  die  Berufsbildung  (BVV)  vom  7.  November  1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ),  b)  Zuerkennung  der Gleichwertigkeit durch das Bundesamt für Berufsbildung und Techno-  logie (BBT) gemäss Artikel 30 Absatz 2 BBV, c) Erfüllung der fachlichen und  pädagogischen Voraussetzungen und Besuch der Didaktikkurse I und II des  Schweizerischen  Institutes  für  Berufspädagogik  (SIBP)  oder  Inhaber  einer  gleichwertigen Ausbildung.  Lehrbeauftragte II   oder III müssen folgende Anstellungsvoraussetzungen  erfüllen:  Erfüllung  der  fachlichen  und  pädagogischen  Voraussetzungen  und  Fähigkeit  (aus  Sicht  des  Rektors  oder  der  Rektorin),  die  Anforderun-  gen zu erfüllen, die der Berufsschulunterricht an Lehrbeauftragte II oder III  stellt.  Lehrbeauftragte  II  und  III,  die  über  keine  pädagogische  Ausbildung  verfügen, müssen diese im Rahmen der Didaktikkurse I und II des Schwei-  zerischen  Institutes  für  Berufspädagogik  (SIBP)  oder  in  einer  gleichwerti-  gen Ausbildung erwerben.  Die  Einreihung    der  Lehrbeauftragten  in  die  kantonale  Besoldungsord-  nung  hängt  davon  ab,  ob  die  Lehrbeauftragten  für  ein  Hauptamt  „wähl-  bar“ sind gemäss Artikel 30 BBV.  Hauptamtlich  „wählbare“  Lehrbeauftragte    werden  wie  folgt  einge-  reiht:  In die  Lohnklasse 21    beziehungsweise  bei  Übernahme  des  vollen  Dienst-  auftrages  gemäss  §  6  dieser  Verordnung  in  die  Lohnklasse  22    werden  eingereiht:  Lehrpersonen an einer kaufmännischen Berufsschule für Handelsfächer mit  Hochschulabschluss  (Lic.  et  Mag.oec.,  Mag.oec.);  Lehrpersonen  an  einer  kaufmännischen  Berufsschule  mit  Lizentiat  in  wirtschaftlicher  oder  in  sprachlicher  Richtung  und  mit  höherem  Lehramt;  Lehrpersonen  an  einer  kaufmännischen  Berufsschule  mit  Lizentiat  in  wirtschaftlicher  oder  in  sprachlicher  Richtung  und  abgeschlossener  Ausbildung  als  Primarlehrer  beziehungsweise  Primarlehrerin  oder  mit  gleichwertigem  pädagogischem  Abschluss  und  mit  genügender  Unterrichtserfahrung  an  einer  kaufmänni-  schen  Berufsschule;  Lehrpersonen  an  einer  gewerblich-industriellen  Be-  rufsschule  mit  Abschluss  am  Schweizerischen  Institut  für  Berufspädagogik  (SIBP).  In   die  Lohnklasse  20     beziehungsweise   bei   Übernahme   eines   vollen  Dienstauftragtes  gemäss  §  6  dieser  Verordnung  in  die  Lohnklasse  21  werden eingereiht:  Lehrpersonen an einer gewerblich-industriellen Berufsschule oder an einer  kaufmännischen   Berufsschule   mit   solothurnischem   Bezirkslehrerpatent  oder  mit  einer  gleichwertigen  Ausbildung;  Lehrpersonen  für  Turnen  und  Sport  mit  Turnlehrerdiplom  II  an  einer  gewerblich-industriellen  Berufs-  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Ziffer IV. Fass  ung vom 10. September 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR 412.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  schule  oder  an  einer  kaufmännischen  Berufsschule  und  mit  einem  solo-  thurnischen Bezirkslehrerpatent oder mit einer gleichwertigen Ausbildung  in einem weiteren für die Berufsschule rel  evanten Fach; Fachlehrpersonen  an  Klassen  für  allgemeine  oder  bäuerliche  Haushaltlehre  mit  eidgenössi-  schem    Berufsschullehrerdiplom    der    fachkundlich-hauswirtschaftlichen  Richtung.  In   die  Lohnklasse  18     beziehungsweise   bei   Übernahme   eines   vollen  Dienstauftrages nach § 6 dieser Verordnung in die  Lohnklasse 19   werden  eingereiht:  Lehrpersonen an einer kaufmännischen Berufsschule für Bürokommunika-  tionsfächer   mit   folgenden   Fachlehrerdiplomen:   Bürokommunikation,  Textverarbeitung,  Maschinenschreiben,  Korrespondenz  (Stenografie)  und  verschiedene Weiterbildungen in der Informatik.  Nicht hauptamtlich „wählbare“ Lehrbeau  ftragte werden wie folgt  eingereiht:  In die  Lohnklasse 20   werden eingereiht:  Lehrpersonen  mit  einem  Hochschullizentiat  oder  mit  dem  Abschluss  einer  EidgenössischenTechnischen Hochschule in einer für die Berufsschule rele-  vanten Richtung; Lehrpersonen mit einem Abschlussdiplom einer Höheren  Technischen  Lehranstalt,  einer  Fachhochschule  oder  einer  Höheren  Wirt-  schafts-  und  Verwaltungsschule  in  einer  für  die  Berufsschule  rel  evanten  Richtung.  In die  Lohnklasse 19   werden eingereiht:  Lehrpersonen für Turnen und Sport mit Turnlehrerdiplom II; Lehrpersonen  mit  einer  eidgenössisch  anerkannten  Meisterprüfung  oder  mit  einer  eid-  genössisch  anerkannten  höheren  Fachprüfung;  Lehrpersonen  mit  dem  solothurnischen  Sekundarlehrerpatent,  mit  dem  solothurnischen  Ober-  schullehrerpatent oder mit einem gleichwertigen Ausweis.  In die  Lohnklasse 18   werden eingereiht:  Lehrpersonen  mit  einem  Patent  als  Primarlehrer;  Lehrpersonen  mit  einem  solothurnischen  Fachpatent  an  Ober-  und  Sekundarschulen,  sofern  die  ausgewiesenen  Sprachfächer  unterrichtet  werden;  Lehrpersonen  für  Tur-  nen  und  Sport  mit  Turnlehrerdiplom  I  oder  mit  Ausbildung  an  der  Eidge-  nössischen  Sportschule  Magglingen  (  ESSM);  Lehrpersonen  mit  Ausbildung  an einer Technikerschule zum Techniker TS.  In die  Lohnklasse 17   werden eingereiht:  Studierende  an  einer  Hochschule  nach  Abschluss  des  sechsten  Semesters;  Berufsleute  mit  Lehrabschluss  und  mit  einem  eidgenössisch  anerkannten  Fachausweis  (Berufsprüfung);  Lehrpersonen  mit  mit  einem  Patent  als  Hauswirtschafts-  lehrerin,  als  Arbeitslehrerin,  als  Werklehrer  oder  Werklehrerin;  Bürokom-  munikationslehrpersonen,   die   nur   teilweise   Inhaber   der   oben   unter  „hauptamtliche  wählbare  Lehrbeauftragte,  Lohnklasse  18“  angeführten  Fachlehrerdiplome sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  In die  Lohnklasse 16   werden eingereiht:  Erfahrene Berufsleute mit Lehrabschluss ohne höhere Ausbildung; Inhaber  beziehungsweise  Inhaberinnen  eines  Sprachdiploms  wie  Proficiency,  Di-  plome of English Studies oder einem gleichwertigem Ausweis.  V.  Stellvertreter und Stellvertreterinnen an  den Mittelschulen nach § 3 Absatz 1  Buchstabe c  Stellvertreter  oder  Stellvertreterinnen  werden  für  Lehrpersonen  einge-  setzt,  die  ihren  Unterricht  vorübergehend  nicht  erteilen  können.  Die  Be-  soldung  für  Stellvertretungen  liegt  eine  Lohnklasse  unter  der  entspre-  chenden  Lehrbeauftragten-Kategorie  und  beträgt  je  tatsächlich  erteilte  Unterrichtsstunde  1/40  des  Jahresstundenansatzes  .  Die  Besoldung  der  Stellvertreter  und  Stellvertreterinnen  wird  vom  Rektor  oder  der  Rektorin  festgelegt.  Hat  eine  Stellvertretung  an  der  gleichen  Lehrerstelle  minde-  stens  ein  halbes  Schuljahr  oder  20  Schulwochen  gedauert  oder  wird  ein  Stellvertreter oder eine Stellvertreterin für mindestens ein halbes Schuljahr  oder  20  Schulwochen  eingesetzt,  so  ist  während  der  ganzen  Dauer  der  Stellvertretung die Besoldung eines Lehrbeauftragten der entsprechenden  Kategorie auszurichten.  VI.  Stellvertreter und Stellvertreterinnen an  den Berufsschulen nach § 3 Absatz 1  Buchstabe c  Stellvertreter und Stellvertreterinnen sind  Lehrbeauftragte III   an Berufs-  schulen. Ihre Besoldung richtet sich nach der oben in Ziffer IV.  erwähnten  Lohnklasse für Lehrbeauftragte III an Berufsschulen.